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BGBl III 184/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

184. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Hohe See

184. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Hohe See

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Hohe See (BGBl. Nr. 246/1974) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Lettland

17. November 1992

Mongolei

15. Oktober 1976

Zypern

23. Mai 1988

Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Kontinuitätserklärung:

Bosnien und Herzegowina

1. September 1993

Kroatien

3. August 1992

Serbien und Montenegro

12. März 2001

Salomonen

3. September 1981

Slowakei

28. Mai 1993

Slowenien

6. Juli 1992

Tschechische Republik

22. Februar 1993

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Mongolei folgenden Vorbehalt erklärt:

Vorbehaltlich der folgenden Erklärung zu Artikel 15:

Die Regierung der mongolischen Volksrepublik ist der Auffassung, dass die Definition der Seeräuberei gemäß Artikel 15 des Übereinkommens bestimmte Akte, die nach dem geltenden Völkerrecht als seeräuberische Handlungen betrachtet werden sollten, nicht erfasst und die Definition daher nicht hinreichend die Bedingungen widerspiegelt, die für die Gewährleistung der freien Schifffahrt auf internationalen Seewegen erfüllt werden müssen.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Papua-Neuguinea am 25. Februar 1976 seine Kündigungsurkunde hinterlegt.

Schüssel

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