184. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Hohe See
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Hohe See (BGBl. Nr. 246/1974) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: |
Lettland | 17. November 1992 |
Mongolei | 15. Oktober 1976 |
Zypern | 23. Mai 1988 |
Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Kontinuitätserklärung: |
Bosnien und Herzegowina | 1. September 1993 |
Kroatien | 3. August 1992 |
Serbien und Montenegro | 12. März 2001 |
Salomonen | 3. September 1981 |
Slowakei | 28. Mai 1993 |
Slowenien | 6. Juli 1992 |
Tschechische Republik | 22. Februar 1993 |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Mongolei folgenden Vorbehalt erklärt:
Vorbehaltlich der folgenden Erklärung zu Artikel 15:
Die Regierung der mongolischen Volksrepublik ist der Auffassung, dass die Definition der Seeräuberei gemäß Artikel 15 des Übereinkommens bestimmte Akte, die nach dem geltenden Völkerrecht als seeräuberische Handlungen betrachtet werden sollten, nicht erfasst und die Definition daher nicht hinreichend die Bedingungen widerspiegelt, die für die Gewährleistung der freien Schifffahrt auf internationalen Seewegen erfüllt werden müssen.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Papua-Neuguinea am 25. Februar 1976 seine Kündigungsurkunde hinterlegt.
Schüssel
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