165. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 145/2002) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: |
Afghanistan | 30. November 2004 |
Jamaika | 10. Juli 2002 |
Katar | 30. Dezember 2002 |
Nicaragua | 24. September 2003 |
Pakistan | 24. Juli 2005 |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Afghanistan:
Afghanistan wird das Übereinkommen nur (i) auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind und (ii) auf Streitigkeiten aus Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, die nach dem innerstaatlichen Recht Afghanistans als Handelssachen angesehen werden, anwenden.
Jamaika:
Die Regierung Jamaikas wird das Übereinkommen gemäß Art. 1 Abs. 3 auf Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, anwenden.
Die Regierung Jamaikas erklärt weiter, dass sie das Übereinkommen gemäß Art. 1 Abs. 3 nur auf Streitigkeiten aus Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, die nach dem innerstaatlichen Recht Jamaikas als Handelssachen angesehen werden, anwenden wird.
Pakistan:
Die Islamische Republik Pakistan wird das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, anwenden.
Schüssel
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