164. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (BGBl. Nr. 107/1964, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 135/2002) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: |
Aserbaidschan | 20. März 2003 |
Lettland | 17. Jänner 2005 |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Aserbaidschan:
Gemäß Art. X Abs. 6 des Übereinkommens wird mitgeteilt, dass das Handelsgericht (Economic Court) der Republik Aserbaidschan gemäß Art. 6 des Gesetzes über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit der Republik Aserbaidschan die in Artikel IV des Übereinkommens vorgesehenen Aufgaben erfüllt.
Lettland:
Die Republik Lettland erklärt gemäß Art. II Abs. 2 des Übereinkommens, dass Art. II Abs. 1 nicht auf Staatsbehörden und lokale Regierungsbehörden anwendbar ist.
Gemäß Art. X Abs. 6 des Übereinkommens teilt die Republik Lettland mit, dass die in Artikel IV des Übereinkommens vorgesehenen Aufgaben von der Lettischen Kammer für Handel und Industrie (Latvian Chamber of Commerce and Industry), K. Valdemara Street 35, Riga, LV-1010 Lettland, erfüllt werden.
Schüssel
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