148. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Annahme-, Beitritts-, Genehmigungs-, bzw. Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen (BGBl. III Nr. 119/2000) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Annahme-, Beitritts-, Genehmigungs-, bzw. Ratifikationsurkunde: |
Aserbaidschan | 16. Juni 2004 |
Belarus | 25. Juni 2003 |
Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland) | 28. März 2001 |
Estland | 17. Mai 2000 |
Frankreich | 3. Oktober 2003 |
Italien | 2. Juli 2002 |
Kasachstan | 11. Jänner 2001 |
Lettland | 29. Juni 2004 |
Litauen | 2. November 2000 |
Monaco | 28. August 2001 |
Polen | 8. September 2003 |
Rumänien | 22. Mai 2003 |
Slowakei | 9. September 2003 |
Slowenien | 13. Mai 2002 |
Tschechische Republik | 12. Juni 2000 |
Vereinigtes Königreich | 5. August 2002 |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Annahme-, Beitritts- bzw. Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Aserbaidschan:
1. Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass der Begriff „militärische Einrichtungen“ in Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b des Übereinkommens so verstanden wird, dass sich dieser auf Einrichtungen bezieht, die der nationalen Verteidigung dienen und auf rechtlichen Grundlagen funktionieren.
2. Zu Art. 3 Abs. 1 erklärt die Republik Aserbaidschan, dass sie im Verhältnis zu allen Vertragsstaaten im Rahmen dieses Übereinkommens gemäß den Grundsätzen und Regeln des Völkerrechts zusammenarbeiten wird.
3. Gemäß Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass sie für eine nicht nach Art. 21 Abs. 1 beigelegte Streitigkeit das Schiedsverfahren nach dem in Anhang XIII festgelegten Verfahren als obligatorisch gegenüber allen Vertragsstaaten anerkennt, die eines oder beide der in Art. 21 Abs. 2 genannten Mittel der Streitbeilegung als obligatorisch anerkennen.
Estland:
Die Republik Estland benennt gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 als zuständige Behörde und Kontaktstelle zum Zweck der Benachrichtigung bei Industrieunfällen und zum Zweck der gegenseitigen Hilfeleistung den Rettungsdienst des Innenministeriums.
Frankreich:
Interpretative Erklärung:
Die französische Regierung erklärt, dass der Begriff „militärische Einrichtungen“ in Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b des Übereinkommens so verstanden wird, dass sich dieser auf Einrichtungen bezieht, die der nationalen Verteidigung dienen und auf Waffensysteme und atomar betriebene Schiffe der nationalen Armee.
Vorbehalt:
Die französische Republik schließt sich den von der Europäischen Gemeinschaft anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen angebrachten Vorbehalten an und erklärt, dass sie das Übereinkommen gemäß ihren Verpflichtungen nach der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen anwenden wird.
Litauen:
Die Republik Litauen benennt gemäß Art. 17 Abs. 1 die Abteilung für Zivilschutz im Ministerium für nationale Verteidigung als zuständige Behörde für Zwecke dieses Übereinkommens.
Die Republik Litauen benennt gemäß Art. 17 Abs. 2 die Abteilung für Zivilschutz im Ministerium für nationale Verteidigung als Kontaktstelle zum Zweck der Benachrichtigung bei Industrieunfällen nach Art. 10 und als Kontaktstelle zum Zweck der gegenseitigen Hilfeleistung nach Art. 12 des Übereinkommens.
Schüssel
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