vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl III 148/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

148. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen

148. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Annahme-, Beitritts-, Genehmigungs-, bzw. Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen (BGBl. III Nr. 119/2000) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung

der Annahme-, Beitritts-, Genehmigungs-,

bzw. Ratifikationsurkunde:

Aserbaidschan

16. Juni 2004

Belarus

25. Juni 2003

Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland)

28. März 2001

Estland

17. Mai 2000

Frankreich

3. Oktober 2003

Italien

2. Juli 2002

Kasachstan

11. Jänner 2001

Lettland

29. Juni 2004

Litauen

2. November 2000

Monaco

28. August 2001

Polen

8. September 2003

Rumänien

22. Mai 2003

Slowakei

9. September 2003

Slowenien

13. Mai 2002

Tschechische Republik

12. Juni 2000

Vereinigtes Königreich

5. August 2002

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Annahme-, Beitritts- bzw. Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Aserbaidschan:

1. Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass der Begriff „militärische Einrichtungen“ in Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b des Übereinkommens so verstanden wird, dass sich dieser auf Einrichtungen bezieht, die der nationalen Verteidigung dienen und auf rechtlichen Grundlagen funktionieren.

2. Zu Art. 3 Abs. 1 erklärt die Republik Aserbaidschan, dass sie im Verhältnis zu allen Vertragsstaaten im Rahmen dieses Übereinkommens gemäß den Grundsätzen und Regeln des Völkerrechts zusammenarbeiten wird.

3. Gemäß Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass sie für eine nicht nach Art. 21 Abs. 1 beigelegte Streitigkeit das Schiedsverfahren nach dem in Anhang XIII festgelegten Verfahren als obligatorisch gegenüber allen Vertragsstaaten anerkennt, die eines oder beide der in Art. 21 Abs. 2 genannten Mittel der Streitbeilegung als obligatorisch anerkennen.

Estland:

Die Republik Estland benennt gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 als zuständige Behörde und Kontaktstelle zum Zweck der Benachrichtigung bei Industrieunfällen und zum Zweck der gegenseitigen Hilfeleistung den Rettungsdienst des Innenministeriums.

Frankreich:

Interpretative Erklärung:

Die französische Regierung erklärt, dass der Begriff „militärische Einrichtungen“ in Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b des Übereinkommens so verstanden wird, dass sich dieser auf Einrichtungen bezieht, die der nationalen Verteidigung dienen und auf Waffensysteme und atomar betriebene Schiffe der nationalen Armee.

Vorbehalt:

Die französische Republik schließt sich den von der Europäischen Gemeinschaft anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen angebrachten Vorbehalten an und erklärt, dass sie das Übereinkommen gemäß ihren Verpflichtungen nach der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen anwenden wird.

Litauen:

Die Republik Litauen benennt gemäß Art. 17 Abs. 1 die Abteilung für Zivilschutz im Ministerium für nationale Verteidigung als zuständige Behörde für Zwecke dieses Übereinkommens.

Die Republik Litauen benennt gemäß Art. 17 Abs. 2 die Abteilung für Zivilschutz im Ministerium für nationale Verteidigung als Kontaktstelle zum Zweck der Benachrichtigung bei Industrieunfällen nach Art. 10 und als Kontaktstelle zum Zweck der gegenseitigen Hilfeleistung nach Art. 12 des Übereinkommens.

Schüssel

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)