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BGBl III 119/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

119. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
(NR: GP XXII RV 468 AB 594 S. 73. BR: 7093 S. 712.)

119. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 und 2 verfassungsändernd sind, wird bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.

[deutscher Vertragstext siehe Anlagen]

[arabischer Vertragstext siehe Anlagen]

[englischer Vertragstext siehe Anlagen]

Die Mitteilungen gemäß Artikel 16 Abs. 2 des Abkommens wurden am 27. September 2004 bzw. 24. März 2005 abgegeben; das Abkommen ist daher gemäß seinem Art. 16 Abs. 2 mit 1. Mai 2005 in Kraft getreten.

Anlage 1

deutscher Vertragstext 

Anlage 2

arabischer Vertragstext 

Anlage 3

englischer Vertragstext 

Schüssel

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