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BGBl III 120/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

120. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Verkehr - Protokoll „Verkehr“

120. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Verkehr - Protokoll „Verkehr“

Nach Mitteilung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten hat Frankreich am 11. Juli 2005 seine Genehmigungsurkunde zum Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Verkehr - Protokoll „Verkehr“ (BGBl. III Nr. 234/2002 idF BGBl. III Nr. 108/2005, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 59/2004) hinterlegt.

Frankreich hat anlässlich der Hinterlegung seiner Genehmigungsurkunde folgende Erklärungen abgegeben:

I.) in Bezug auf Art. 2:

- dass sich die „hochrangigen Straßen“ auf die Begriffe „Autobahnen“ und „Schnellstraßen“ beziehen, wie sie im Anhang I des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen, das in Espoo am 25. Februar 1991 unterzeichnet wurde, definiert sind;

II.) in Bezug auf Art. 11:

A. dass die Bestimmungen dieses Artikels betreffend die „hochrangigen Straßen“ nicht auf die folgenden Verkehrsinfrastruktur-Projekte anwendbar sind:

  1. a) jene, die aus Gründen des öffentlichen Wohls zu weniger als 15 % und zu weniger als 6 Kilometer ihrer Länge im Gebiet der Alpen gelegen sind, wie es in Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) vom 7. November 1991 definiert ist;
  1. b) jene, deren Verwirklichung durch die in Art. 7 Abs. 2 des vorliegenden Protokolls vorgesehenen Erfordernisse gerechtfertigt ist, im Besonderen die Umfahrungsrouten von Ortschaften und Ballungsräumen;
  1. c) jene, die dem Grunde nach am 31. Oktober 2001, dem Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Protokolls, bereits feststanden kraft ihrer Erwähnung im durch die Verordnung Nr. 92-379 vom 1. April 1992 genehmigten nationalen Straßenleitplan, und die dafür bestimmt sind, die folgenden Städte und/oder Autobahnen zu verbinden:
  1. - Grenoble und Sisteron;
  1. - Die A8 bei Saint-Maximin-la-Sainte-Baume und die A51 bei Cadarache;
  1. - Die A41 bei Villy-Le Pelloux und die A40 bei Saint-Julien-en-Genevois;
  1. - Die A51 bei Digne-les-Bains;
  1. - Annemasse und Thonon;
  1. - Die A48 und die A49 bei Voiron;

    B. dass die in Abs. 2 lit. c dieses Artikels vorgesehenen Bedingungen insgesamt beurteilt werden müssen im Hinblick auf die Kriterien des Art. 14 des abgeänderten Rahmengesetzes Nr. 82-1153 vom 30. Dezember 1982 über das Binnentransportwesen, Zeilen 1 und 2.“

Schüssel

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