56. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über die Übernahme von illegal aufhältigen Personen
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Polen, im weiteren „Vertragsparteien“ genannt,
- ausgehend von den freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten und ihren Völkern,
- in der Absicht, der illegalen Migration im Geiste der europäischen Anstrengungen entgegenzutreten,
- von dem Bestreben geleitet, die Übernahme von Personen, die illegal eingereist sind oder sich illegal auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, und die Durchbeförderung von Personen im Einklang mit allgemeinen völkerrechtlichen Normen und im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,
haben folgendes vereinbart:
Abschnitt I
Übernahme eigener Staatsangehöriger
Artikel 1
(1) Jede Vertragspartei übernimmt ohne weitere Formalitäten die Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt.
(2) Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Person unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn die Nachprüfung innerhalb von sechs Monaten ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt hat.
Artikel 2
(1) Falls die Staatsangehörigkeit nicht entsprechend Artikel 1 Absatz 1 festgestellt werden kann, wird die diplomatische oder konsularische Vertretung jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die Person vermutlich besitzt, diese auf Ersuchen der anderen Vertragspartei klarstellen.
(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Ersuchen gemäß Absatz 1 unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 Tagen. Stellt die ersuchte Vertragspartei die Staatsangehörigkeit fest, so stellt sie das allenfalls erforderliche Ersatzreisedokument unverzüglich aus. Lässt sich die Staatsangehörigkeit nicht feststellen, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Gründe hiefür mitteilen.
(3) Die Rückkehr erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Feststellung der Staatsangehörigkeit. Diese Frist wird auf Ersuchen für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse weiter verlängert. Die ersuchende Vertragspartei informiert die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse.
Artikel 3
Die Übergabe einer Person, die wegen ihres Alters, Gesundheitszustandes oder aus anderen schwerwiegenden Gründen besonderer Pflege bedarf oder bei der besondere Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind, wird der zuständigen Stelle jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die Person besitzt, mindestens eine Woche vorher unter Angabe des Ortes und des Zeitpunkts der Übergabe angekündigt, damit diese Vertragspartei die notwendigen Maßnahmen zur Übernahme der Person treffen kann.
Abschnitt II
Übernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen
Artikel 4
(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, welche die auf dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei gültigen Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen in das Gebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind, nachdem sie sich auf dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten haben oder durch jenes durchgereist sind.
(2) Die Verpflichtung zur Übernahme gemäß Absatz 1 besteht nicht für:
- 1. Staatsangehörige dritter Staaten oder Staatenlose, die bei ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei im Besitz eines gültigen Visums oder eines anderen gültigen Aufenthaltstitels dieser Vertragspartei waren oder denen bei oder nach ihrer Einreise ein Visum oder ein anderer Aufenthaltstitel durch diese Vertragspartei ausgestellt wurde, es sei denn, dass diese Personen Visa oder andere Aufenthaltstitel besitzen, die von der ersuchten Vertragspartei ausgestellt wurden und die länger gültig sind als jene der ersuchenden Vertragspartei;
- 2. Staatsangehörige dritter Staaten, mit denen die ersuchende Vertragspartei Abkommen über die Abschaffung der Visumpflicht geschlossen hat, es sei denn, eine solche Person wäre im Zuge einer Schlepperaktion vom Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei auf jenes der ersuchenden Vertragspartei gelangt;
- 3. Staatsangehörige dritter Staaten oder Staatenlose, die nach Verlassen des Hoheitsgebietes der ersuchten Vertragspartei und vor der Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei ein Visum eines anderen Staates erhalten haben, es sei denn, eine solche Person wäre im Zuge einer Schlepperaktion vom Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei auf jenes der ersuchenden Vertragspartei gelangt oder sie hätte sich das Visum unter Verwendung ge- oder verfälschter Dokumente erschlichen;
- 4. Staatsangehörige dritter Staaten oder Staatenlose, denen die ersuchende Vertragspartei den Flüchtlingsstatus gemäß der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, abgeändert durch das Protokoll von New York vom 31. Jänner 1967, zuerkannt hat;
- 5. Staatsangehörige eines Staates, mit dem die ersuchende Vertragspartei eine gemeinsame Grenze hat oder der räumlich zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien liegt, und Staatsangehörige dritter Staaten oder Staatenlose, die in einem solchen Staat zum dauernden Aufenthalt berechtigt sind, sofern die Ausreise in diesen Staat möglich ist.
Artikel 5
Als Aufenthaltstitel im Sinne dieses Abkommens gilt jede von einer Vertragspartei ausgestellte Erlaubnis gleich welcher Art, die zum Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet berechtigt. Hiezu zählt nicht die befristete Zulassung zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien im Hinblick auf die Behandlung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Artikel 6
(1) Der Antrag auf Übernahme muss innerhalb von 12 Monaten nach Kenntnis der ersuchenden Vertragspartei von der illegalen Einreise oder des illegalen Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen oder des Staatenlosen gestellt werden.
(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Übernahmeanträge unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 Tagen. Lehnt die ersuchte Vertragspartei die Übernahme ab, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe mitteilen.
(3) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien verständigen einander schriftlich im Voraus über Ort und Zeitpunkt der Übernahme.
(4) Die Übernahme des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zugestimmt hat. Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse verlängert.
Artikel 7
Die ersuchende Vertragspartei nimmt einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei nach der Übernahme der Person feststellt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 4 nicht vorgelegen haben.
Abschnitt III
Durchbeförderung
Artikel 8
(1) Jede Vertragspartei übernimmt die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, wenn die andere Vertragspartei darum ersucht und die Übernahme durch den Zielstaat und die Weiterreise durch allfällige weitere Durchbeförderungsstaaten sichergestellt ist.
(2) Die Durchbeförderung wird nicht beantragt und kann abgelehnt werden, wenn die Person im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat Gefahr läuft, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder in ihrem Leben oder ihrer Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre. Die Durchbeförderung kann weiters abgelehnt werden, wenn der Drittstaatsangehörige im ersuchten Staat strafgerichtlich verfolgt werden müsste oder ihm im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat strafrechtliche Verfolgung droht.
(3) Lehnt die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen um Durchbeförderung mangels Vorliegens der erforderlichen Voraussetzungen ab, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe mitteilen.
(4) Bei der Durchbeförderung ist ein Transitvisum der ersuchten Vertragspartei nicht erforderlich.
(5) Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung übernommene Personen an die andere Vertragspartei zurückgegeben werden, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne des Absatzes 2 eintreten oder bekannt werden, die einer Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise oder die Übernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist.
Abschnitt IV
Begleitung
Artikel 9
(1) Sofern die Beförderung von Personen, die gemäß den Artikeln 3 oder 4 übernommen oder gemäß Artikel 8 durchbefördert werden, unter Begleitung erfolgen soll, wird die ersuchte Vertragspartei von der ersuchenden Vertragspartei hievon in Kenntnis gesetzt.
(2) Die Begleitung bis zur Übergabe der Person an die ersuchte Vertragspartei wird von der ersuchenden Vertragspartei beigestellt.
(3) Die ersuchte Vertragspartei überwacht die Durchbeförderung von Personen auf dem Luftweg gemäß Artikel 8 bei einer allfälligen Zwischenlandung auf einem Flughafen auf ihrem Hoheitsgebiet.
(4) Das Begleitpersonal der ersuchenden Vertragspartei und die begleiteten Personen dürfen die internationale Zone des Flughafens der ersuchten Vertragspartei nicht verlassen.
Abschnitt V
Kosten
Artikel 10
Alle mit der Übernahme der Person gemäß den Artikeln 1, Absatz 1, 3 und 4 zusammenhängenden Kosten bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei sowie die Kosten der Durchbeförderung gemäß Artikel 8 trägt die ersuchende Vertragspartei. Das gleiche gilt für die Fälle der Übernahme der Person gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 7.
Abschnitt VI
Datenschutz
Artikel 11
(1) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens personenbezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen ausschließlich betreffen:
- 1. die Personalien der zu übergebenden Person und gegebenenfalls der Angehörigen, und zwar Name, Vorname, gegebenenfalls frühere Namen, Beinamen oder Pseudonyme, Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und gegebenenfalls frühere Staatsangehörigkeit;
- 2. den Reisepass, den Personalausweis, sonstige Identitäts- und Reisedokumente und Passierscheine (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.);
- 3. sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Personen erforderliche Angaben;
- 4. die Aufenthaltsorte und die Beschreibung der Reisewege;
- 5. die ausgestellten Aufenthaltstitel oder Visa;
- 6. allenfalls vorhandenes erkennungsdienstliches Material, das für die Prüfung der Übernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen von Belang sein könnte.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgt unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen:
- 1. Personenbezogene Daten dürfen nur zu dem angegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde Behörde vorgeschriebenen Bedingungen verwendet werden;
- 2. Auf Ersuchen der übermittelnden Behörde unterrichtet der Empfänger diese über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse;
- 3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die mit der Durchführung dieses Abkommens befassten Organe und Dienststellen übermittelt werden. Die Weitergabe an andere Organe und Dienststellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Behörde erfolgen;
- 4. Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die Übermittlungsverbote zu beachten, die nach dem für die übemittelnde Behörde maßgeblichen innerstaatlichen Recht gelten. Erweist es sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen, welcher verpflichtet ist, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen;
- 5. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, die Übermittlung von personenbezogenen Daten zu dokumentieren;
- 6. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen;
- 7. Übermittelte Daten, die von der übermittelnden Behörde gelöscht werden, sind binnen sechs Monaten auch vom Empfänger zu löschen.
Abschnitt VII
Durchführungsbestimmungen
Artikel 12
(1) Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen über
- 1. die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung und die praktische Vorgangsweise,
- 2. die Angaben, die in den Übernahme- und Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen,
- 3. die Unterlagen und Beweismittel bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung, die zur Übernahme erforderlich sind,
- 4. die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Organe und Dienststellen,
- 5. die Art und Weise der Kostenabwicklung und
- 6. die Abhaltung von Expertengesprächen
werden in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens vereinbart.
(2) Bei der Durchführung dieses Abkommens können die Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitete Antragsformulare verwenden.
Abschnitt VIII
Schlussbestimmungen
Artikel 13
Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens und des Durchführungsprotokolls. Streitigkeiten, die aus der Anwendung und der Interpretation dieses Abkommens entstehen könnten, werden auf diplomatischem Weg beigelegt werden.
Artikel 14
Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus der Anwendung anderer völkerrechtlicher Abkommen unberührt.
Artikel 15
(1) Dieses Abkommen muss gemäß den Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei angenommen werden. Diese Annahme wird sodann durch Austausch diplomatischer Noten festgestellt.
(2) Dieses Abkommen tritt nach Ablauf von 60 Tagen ab Erhalt der späteren diplomatischen Note, die diese Annahme bestätigt, in Kraft.
Artikel 16
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann im Einvernehmen der Vertragsparteien geändert oder ergänzt werden.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall tritt das Abkommen am ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Notifikation der anderen Vertragspartei zugegangen ist, außer Kraft.
(3) Jede Vertragspartei kann die Durchführung dieses Abkommens zur Gänze oder teilweise für eine bestimmte Zeit aus Gründen des Gesundheitsschutzes, der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit suspendieren, indem sie die andere Vertragspartei auf diplomatischem Weg darüber in Kenntnis setzt. Eine solche Suspendierung tritt mit Einlangen der entsprechenden Note bei der anderen Vertragspartei in Kraft.
Artikel 17
Mit dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über die Übernahme von Personen an der Grenze vom 2. August 19911 außer Kraft.
Geschehen zu Wien, am 10. Juni 2002
in zwei Urschriften in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung: STRASSER m.p. | Für die Regierung der Republik Polen: JANIK m.p. |
PROTOKOLL ÜBER DIE BERICHTIGUNG DES „ABKOMMENS ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK POLEN ÜBER DIE ÜBERNAHME VON ILLEGAL AUFHÄLTIGEN PERSONEN“
Botschafter Dr. Georg Weiss und Direktor Remigiusz Henczel haben nachstehende Berichtigungen im deutschsprachigen Vertragstext des Abkommens vorgenommen:
- 1. In Artikel 10 werden die Wörter „Artikeln 3 und 4“ durch die Wörter „Artikeln 1 Absatz 1 und Artikeln 3 und 4“ ersetzt. Artikel 10 lautet nunmehr wie folgt:
Alle mit der Übernahme gemäß den Artikeln 1 Absatz 1 und Artikeln 3 und 4 zusammenhängenden Kosten bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei sowie die Kosten der Durchbeförderung gemäß Artikel 8 trägt die ersuchende Vertragspartei. Das gleiche gilt für die Fälle der Übernahme gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 7.
- 2. In Artikel 12 werden die Abschnitte, die mit „Die zur Durchführung (...)“ bzw. „Bei der Durchführung (....)“ beginnen entsprechend mit Ziffern (1) und (2) versehen. Artikel 12 lautet nunmehr wie folgt:
(1) Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen über
- 1. die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung und die praktische Vorgangsweise,
- 2. die Angaben, die in den Übernahme- und Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen,
- 3. die Unterlagen und Beweismittel bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung, die zur Übernahme erforderlich sind,
- 4. die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Organe und Dienststellen,
- 5. die Art und Weise der Kostenabwicklung und
- 6. die Abhaltung von Expertengesprächen werden in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens vereinbart.
Dr. Georg Weiss
Botschafter der Republik Österreich
in Polen
Remigiusz A. Henczel
Leiter der Abteilung für Recht und Verträge
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
der Republik Polen
[polnischer Vertragstext siehe Anlagen]
[polnisches Protokoll siehe Anlagen]
(2) Bei der Durchführung dieses Abkommens können die Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitete Antragsformulare verwenden.
Warschau, am 16. Dezember 2004
Die Mitteilungen gemäß Art. 15 Abs. 1 des Abkommens wurden am 5. Juli 2002 bzw. 30. März 2005 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 15 Abs. 2 am 30. Mai 2005 in Kraft.
Anlage 1
Anlage 2
STRASSER m.p.
JANIK m.p.
Dr. Georg Weiss
Remigiusz A. Henczel
Schüssel
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