40. Beschluss des Rates in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs vom 21. März 2003 über eine Änderung des Artikels 10.2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
- 2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in der dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassung Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht. dadurch zu erfolgen, dass diese zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
[deutscher Vertragstext/siehe Anlagen]
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde gemäß Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses am 9. März 2004 beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der italienischen Republik hinterlegt. Der Beschluss ist gemäß seinem Art. 2 Abs. 2 für Österreich mit 1. Juni 2004 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der italienischen Republik haben folgende weitere Staaten den Beschluss ratifiziert:
Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Schweden, Spanien und das Vereinigte Königreich.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Anlage 8
Anlage 9
Anlage 10
Anlage 11
Schüssel
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