37. Änderung von Artikel 1 des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
2. Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG sind die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
[deutscher Vertragstext (Übersetzung) siehe Anlagen]
[englischer Vertragstext siehe Anlagen]
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde wurde am 25. September 2003 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; die Änderung ist gemäß Art. 8 Abs. 1 (b) des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können mit 18. Mai 2004 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten die Änderung angenommen, genehmigt bzw. sind ihr beigetreten:
Argentinien |
Australien |
Belgien |
Bulgarien |
Burkina Faso |
China (einschließlich SVR Hongkong und SVR Macao) |
Dänemark |
Deutschland |
Estland |
Finnland |
Frankreich |
Griechenland |
Heiliger Stuhl |
Italien |
Japan |
Kanada |
Republik Korea |
Kroatien |
Lettland |
Liechtenstein |
Litauen |
Malta |
Mexiko |
Moldau |
Niederlande (für das Königreich in Europa) |
Norwegen |
Panama |
Peru |
Rumänien |
Schweden |
Schweiz |
Serbien und Montenegro |
Sierra Leone |
Slowakei |
Spanien |
Sri Lanka |
Ungarn |
Vereinigtes Königreich |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Heiliger Stuhl:
Der Heilige Stuhl erklärt, die Änderung von Art. 1 des Übereinkommens anzunehmen. Das den Vertragsstaaten gemäß dem geänderten Art. 1 Abs. 4 zustehende Recht, „mit allen rechtmäßigen Mitteln die öffentliche Ordnung im Staat aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder die nationale Einheit und territoriale Unversehrtheit des Staates zu verteidigen“, ist im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht, der Charta der Vereinten Nationen und anderen internationalen Regeln zu interpretieren.
Mexiko:
Die Regierung Mexikos ist der Auffassung, dass die im geänderten Art. 1 Abs. 3 genannten Konflikte, die keinen internationalen Charakter haben, den in Art. 3 der Genfer Abkommen von 1949 genannten Situationen entsprechen.
Die Regierung Mexikos ist weiter der Auffassung, dass Art. 1 Abs. 7 in der geänderten Fassung die Anwendbarkeit zukünftiger Protokolle auf Situationen, wie die in Art. 1 Abs. 2 in der geänderten Fassung genannten, nicht ausschließt und behält sich das Recht vor, eine ihre Interessen am besten vertretende Haltung bei der Verhandlung künftiger Zusatzprotokolle einzunehmen.
Anlage 1
Anlage 2
Schüssel
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