150. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Emissionen aus Dampfkesselanlagen (Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen - EG-K) erlassen wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diesem Bundesgesetz unterliegen ortsfeste Anlagen bestehend aus
- 1. Dampfkesseln, die mit gasförmigen, flüssigen oder festen Brennstoffen befeuert werden oder denen durch heiße Abgase Wärme zugeführt wird (Abhitzekessel) oder
- 2. Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr,
und anderen unmittelbar damit verbundenen Einrichtungen, die mit den Dampfkesseln oder Gasturbinen in einem technischen Zusammenhang stehen, und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können.
(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich sind Anlagen, deren Emissionen nicht an die Umwelt abgegeben, sondern zur Gänze in ein Produktionsverfahren geleitet werden.
(3) Münden die Verbrennungsgaszüge mehrerer Dampfkessel oder Gasturbinen, die im Regelfall gleichzeitig in Betrieb stehen, in einen gemeinsamen Schornstein, der auch mehrere Züge umfassen kann, oder stehen mehrere im Regelfall gleichzeitig in Betrieb stehende Dampfkessel oder Gasturbinen eines Betriebes in einem engen räumlichen Zusammenhang, so gelten diese grundsätzlich als zu einer einzigen Anlage gehörend.
(4) Dieses Bundesgesetz regelt den Betrieb von Anlagen hinsichtlich
- 1. der Vermeidung und, sofern dies nicht möglich ist, der Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, um ein hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt insgesamt zu erreichen und
- 2. der Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und der Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt, um auf abgestimmte und wirksame Weise ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist bzw. sind:
- 1. „Dampfkessel“ Einrichtungen,
- a) in denen Dampf erzeugt oder überhitzt wird, oder
- b) in denen Flüssigkeiten über ihren atmosphärischen Siedepunkt erhitzt werden, oder
- c) denen durch heiße Abgase Wärme zum Zwecke der Erzeugung oder Überhitzung von Dampf im Sinne der lit. a oder der Erhitzung von Flüssigkeiten im Sinne der lit. b zugeführt werden (Abhitzekessel).
- 2. „Gasturbinen“ rotierende Maschinen, die thermische Energie in mechanische Arbeit umwandeln und hauptsächlich aus einem Verdichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Turbine bestehen.
- 3. „Bestehende Dampfkesselanlage“ eine Dampfkesselanlage, für die die erste rechtskräftige Errichtungsgenehmigung oder falls ein solches Verfahren nicht besteht, die erste rechtskräftige Betriebsbewilligung
- a) vor dem 1. Juli 1987 erteilt worden ist und deren Brennstoffwärmeleistung 50 MW oder mehr beträgt, oder
- b) vor dem 1. Jänner 1989 erteilt worden ist und deren Brennstoffwärmeleistung weniger als 50 MW beträgt.
- 4. „Neuanlage“ eine Dampfkesselanlage, für die die erste rechtskräftige Errichtungsgenehmigung ab den in Z 3 genannten Zeitpunkten erteilt worden ist, sowie eine Gasturbinenanlage, die nicht von den Bestimmungen des § 21 Abs. 2 erfasst ist.
- 5. „Mehrstofffeuerung“ eine Einzelfeuerung, die mit zwei oder mehr Brennstoffen wechselweise betrieben werden kann.
- 6. „Mischfeuerung“ eine Einzelfeuerung, die mit zwei oder mehr Brennstoffen gleichzeitig betrieben werden kann.
- 7. „Änderung des Betriebes“ eine Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Anlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben kann.
- 8. „Wesentliche Änderung“ eine Änderung des Betriebes, die das Emissionsverhalten der Anlage erheblich nachteilig beeinflusst oder die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann. Eine wesentliche Änderung ist jedenfalls eine Erweiterung einer Anlage, die eine Erhöhung der Gesamtbrennstoffwärmeleistung um 50 MW oder mehr bewirkt, oder eine Erneuerung des Feuerraums samt den Feuerungseinrichtungen bzw. ein Austausch von Gasturbinen.
- 9. „Brennstoff“ alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe zur Beschickung von Anlagen.
- 10. „Brennstoffwärmeleistung“ jene einer Anlage mittels dem Brennstoff zugeführte durchschnittliche stündliche Wärmemenge, die zum Erreichen der auslegungsmäßig vorgesehenen Kesselleistung bzw. Gasturbinenleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist. Bei unbefeuerten Abhitzekesseln ergibt sich die Brennstoffwärmeleistung analog aus der mit den heißen Abgasen zugeführten durchschnittlichen Wärmemenge. Die Brennstoffwärmeleistung wird in gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien als thermische Nennleistung bezeichnet und in Megawatt (MWth) angegeben.
- 11. „Emissionsgrenzwert“ die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausgedrückte Masse, die Konzentration und/oder das Niveau einer Emission, die in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden dürfen.
- 12. „Umweltverschmutzung“ die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten bzw. zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt bedingten Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder von anderen zulässigen Nutzungen der Umwelt führen können.
- 13. „Stand der Technik“ der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien der Anlage 4 zu berücksichtigen.
- 14. „Betreiber“ jede natürliche oder juristische Person, die die Anlage betreibt oder die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht darüber besitzt oder stellvertretend wahrnimmt.
Emissionen und Immissionen
§ 3. (1) Anlagen sind derart zu errichten, auszurüsten und zu betreiben, dass
- 1. die nach dem Stand der Technik vermeidbaren Emissionen in Luft, Wasser und Boden unterbleiben, und
- 2. nicht vermeidbare Emissionen in die Luft nach dem Stand der Technik rasch und wirksam so verteilt werden, dass die Immissionsbelastung der zu schützenden Güter (§ 5 Abs. 2 Z 2 lit. a) möglichst gering ist, und
- 3. eine Gefährdung oder Belästigung im Sinne der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Z 2 vermieden wird, und
- 4. eine Umweltverschmutzung nach Maßgabe der hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen vermieden wird.
(2) Die der Emissionsbegrenzung von Emissionen in die Luft dienenden Einrichtungen, die Feuerungen und Brenner bzw. Brennkammern sowie deren Zubehör sind derart zu konstruieren, zu prüfen und einzubauen, dass ihre verlässliche Funktion gesichert ist.
(3) Die Höhe der Schornsteine ist unter Berücksichtigung des Standortes der Anlage sowie der meteorologischen und topografischen Bedingungen so festzulegen, dass Gesundheit und Umwelt geschützt bleiben.
(4) Nähere Regelungen zu den Abs. 2 und 3 sind durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu treffen.
Emissionsgrenzwerte
§ 4. (1) Für die verschiedenen Arten von Emissionen in die Luft (Anlage 3) sind gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 obere Grenzwerte (Emissionsgrenzwerte) und deren Messverfahren nach dem Stand der Technik festzulegen.
(2) Die nach diesem Bundesgesetz festgelegten Emissionsgrenzwerte für die Luft gelten für den stationären Betrieb. Ihre Einhaltung ist jedoch auch bei instationären Zuständen (zB An- und Abfahren) und während der Dauer von Wartungs- und Reparaturarbeiten durch geeignete Maßnahmen anzustreben.
(3) Die Emissionsgrenzwerte und Messverfahren nach Abs. 1 und 2 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung entsprechend dem Stand der Technik festzulegen. Solche Verordnungen können auch Anforderungen an die Beschaffenheit von Brennstoffen enthalten, soweit dies zur Begrenzung von Emissionen dient.
(4) Für bereits rechtskräftig genehmigte Anlagen sind Emissionsgrenzwerte, Messverfahren oder Brennstoffanforderungen im Sinne der Abs. 1 und 2 vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen. Die vorhandenen Bau- und Betriebsweisen der Dampfkessel oder Gasturbinen sind für die Festlegung der Techniken zur Emissionsverminderung im Sinne des Standes der Technik gemäß § 2 Z 13 zu berücksichtigen.
(5) Bei Mischfeuerungen sind die für den jeweiligen Brennstoff festzulegenden Emissionsgrenzwerte für die Luft und der jeweilige Bezugssauerstoffgehalt nach dem Verhältnis der mit diesem Brennstoff zugeführten Brennstoffwärmeleistung zur insgesamt zugeführten Brennstoffwärmeleistung zu ermitteln. Die für die Anlage maßgeblichen Emissionsgrenzwerte ergeben sich durch Addition der auf diese Art ermittelten Werte.
(6) Bei Mehrstofffeuerungen gelten die Anforderungen für den jeweils eingesetzten Brennstoff.
(7) Die Festlegung von zulässigen Emissionen in Wasser und Boden erfolgt nach den hiefür geltenden Verwaltungsvorschriften, die im Genehmigungsverfahren gemäß §§ 5 Abs. 5 Z 1, 6 Abs. 2 und 8 Abs. 3 anzuwenden sind.
Genehmigung von Anlagen
Anforderungen
§ 5. (1) Der Betrieb einschließlich der Errichtung oder wesentlichen Änderung von:
- 1. Dampfkesselanlagen, deren Brennstoffwärmeleistung 50 kW oder mehr beträgt, oder
- 2. Gasturbinenanlagen, deren Brennstoffwärmeleistung 50 MW oder mehr beträgt,
bedürfen der Genehmigung durch die Behörde. Der Betreiber hat für den Betrieb einschließlich der Errichtung einer Anlage oder für den Betrieb einschließlich einer wesentlichen Änderung einer Anlage die Genehmigung bei der Behörde zu beantragen.
(2) Eine Genehmigung gemäß Abs. 1 - erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen - darf nur erteilt werden, wenn zu erwarten ist, dass
- 1. im Betrieb die gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 vorzuschreibenden Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, und
- 2. durch die Anlage keine Immissionen bewirkt werden, die
- a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden oder
- b) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194, führen, und
- 3. für die zu genehmigende Anlage allenfalls in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, erfüllt werden.
Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.
(3) Ergänzend zu Abs. 2 darf für eine Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn sichergestellt wird, dass die Anlage so errichtet, betrieben und aufgelassen wird, dass
- 1. alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen, insbesondere durch den Einsatz dem Stand der Technik entsprechender technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen getroffen werden;
- 2. zum Zwecke der Verminderung von Emissionen in die Luft Energie möglichst effizient verwendet wird, etwa durch Ausrüstung der Dampfkesselanlage mit einer Kraft-Wärme-Kopplung oder durch die Leitung der Abgase einer Gasturbine in einen Dampfkessel, soweit die technische und wirtschaftliche Durchführbarkeit dafür gegeben ist;
- 3. die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen;
- 4. die erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich möglicher Emissionen bzw. Emissionsbelastungen in Luft, Wasser und Boden durch den Betrieb der Anlage getroffen werden, um bei der Auflassung der Anlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um einen zufrieden stellenden Zustand des Anlagengeländes wiederherzustellen.
(4) Weiters gilt für die Genehmigung von wesentlichen Änderungen:
- 1. Wird eine Anlage wesentlich geändert (wesentliche Änderung gemäß § 2 Z 8), haben für jene Anlagenteile, auf die sich die Änderung auswirkt, die jeweils geltenden Bestimmungen für neu zu errichtende Anlagen Anwendung zu finden.
- 2. Wird eine genehmigte Anlage um eine Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 MW erweitert (wesentliche Änderung), so gelten für den neuen Teil der Anlage die Emissionsgrenzwerte für die Luft gemäß den jeweils geltenden Bestimmungen für neu zu errichtende Anlagen, die nach Maßgabe der Brennstoffwärmeleistung der Gesamtanlage festzulegen sind.
- 3. Eine Genehmigung von wesentlichen Änderungen einer Anlage hat auch die bereits genehmigte Anlage bezüglich der Bestimmungen des Abs. 2 Z 3 zu umfassen.
(5) Für das Genehmigungsverfahren von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, soweit nicht eine Genehmigung nach diesem Bundesgesetz auf Grund § 12 entfällt, gilt:
- 1. Für Anlagen zu deren Errichtung, Betrieb oder wesentlichen Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Betriebsanlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Betriebsanlage erforderlich ist, entfallen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Genehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, bezieht sich auf folgende mit Errichtung, Betrieb und Änderung der Anlage verbundene Maßnahmen:
- b) Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 5 WRG 1959);
- c) Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;
- d) Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959);
- e) Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959).
Insbesondere sind dafür die Bestimmungen des WRG 1959 betreffend den Stand der Technik einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung jedenfalls mitanzuwenden. Über die mitanzuwendenden wasserrechtlichen Tatbestände ist in einem gesonderten Spruchpunkt abzusprechen. Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan (§ 55 Abs. 4 WRG 1959) kommt in allen Verfahren, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, Parteistellung zur Wahrung dieser Interessen einschließlich der Beschwerdelegitimation vor den Verwaltungsgerichtshof zu.
- 2. Die Behörde (§ 25) hat das Genehmigungsverfahren gemäß Z 1 mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen, nicht gemäß Z 1 mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften eine Genehmigung, Bewilligung oder eine Anzeige zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage erforderlich ist.
- 3. Die nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes im Sinne der Z 1 bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung der Anlage, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung, der Wiederverleihung von Rechten von Anlagen sind von der Behörde (§ 25), hinsichtlich des Wasserrechtsgesetzes 1959 nur für die in Z 1 lit. a bis e genannten Maßnahmen, wahrzunehmen. Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes nach § 17 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, bleibt unberührt. Die Bestimmungen betreffend die allgemeine Gewässeraufsicht (§§ 130 ff. WRG 1959) bleiben unberührt.
- 4. Z 3 ist hinsichtlich der Aufgaben und Befugnisse, die nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27/1993, den Arbeitsinspektoren obliegen, nicht anzuwenden.
Genehmigung
Antrag
§ 6. (1) Dem Antrag nach § 5 Abs. 1 sind alle für eine umfassende technische Prüfung und Beurteilung des Betriebes der beabsichtigten Anlage bzw. der geänderten Anlage erforderlichen Daten, Pläne, Skizzen und Beschreibungen insbesondere hinsichtlich der Emissionen in die Umwelt in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.
(2) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr hat ein Genehmigungsantrag jedenfalls folgende Angaben zu enthalten, soweit diese nicht bereits nach Abs. 1 erforderlich sind:
- 1. Art, Zweck und Größe der Anlage;
- 2. die in der Anlage (§ 1 Abs. 1) verwendeten oder erzeugten Roh- und Hilfsstoffe, sonstige Stoffe bzw. Energie;
- 3. Quellen der Emissionen aus der Anlage;
- 4. eine Beschreibung des Zustandes des Anlagengeländes;
- 5. Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Anlage in jedes Umweltmedium;
- 6. eine Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung und Entsorgung der von der Anlage erzeugten Abfälle (zB durch ein Abfallwirtschaftskonzept);
- 7. die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;
- 8. Maßnahmen zur Vermeidung der Emissionen oder, sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung derselben;
- 9. andere Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen, etwa durch effiziente Verwendung von Energie einschließlich des Ergebnisses der Prüfung über die Machbarkeit einer kombinierten Erzeugung von Strom und Wärme oder der Nutzung der Abgase einer Gasturbine in einem Dampfkessel unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten einschließlich der Absatzmöglichkeiten;
- 10. Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen und Begrenzung von deren Folgen;
- 11. Maßnahmen um nach der endgültigen Stilllegung der Anlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung durch die aus dem Betrieb entstandenen Emissionen bzw. Emissionsbelastungen in Luft, Wasser und Boden zu vermeiden und um einen zufriedenstellenden Zustand des Anlagengeländes wiederherzustellen;
- 12. sonstige vorgesehene Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 3;
- 13. vorgesehene Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;
- 14. Anordnung der Probenahme- und Messstellen;
- 15. eine allgemein verständliche, nicht technisch formulierte Zusammenfassung des Genehmigungsantrages.
Genehmigung
Öffentlichkeitsbeteiligung
§ 7. (1) Wird die Genehmigung einer Anlage
- 1. für feste oder flüssige Brennstoffe, für Mischfeuerungen sowie für Beheizung mittels Abwärme mit einer Brennstoffwärmeleistung von 500 kW oder mehr oder,
- 2. für gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von 2 MW oder mehr
beantragt, so hat die Behörde den Antrag durch Anschlag in der Gemeinde und in einer örtlichen Zeitung öffentlich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung ist eine Frist von sechs Wochen einzuräumen, innerhalb der gegen die Genehmigung der Anlage von den Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 der GewO 1994) begründete schriftliche Einwendungen bei der Behörde eingebracht werden können. Nachbarn, die solche Einwendungen erhoben haben, haben Parteistellung.
(2) Zusätzlich zu Abs. 1 gilt für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr:
- 1. Wird die Genehmigung beantragt, ist jedenfalls im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ von der Behörde (§ 25) bekannt zu geben, dass der Genehmigungsantrag innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraumes bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt und dass jedermann innerhalb dieses Zeitraumes zum Genehmigungsantrag Stellung nehmen kann. Diesfalls entfällt eine gesonderte Kundmachung in örtlichen Zeitungen gemäß Abs. 1.
- 2. Wenn die Verwirklichung oder die wesentliche Änderung einer Anlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen eines solchen Projektes möglicherweise betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, so hat die Behörde diesen Staat spätestens, wenn die Bekanntgabe (Z 1) erfolgt, über das Projekt zu benachrichtigen; verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens zu erteilen. Dem Staat (erster Satz) ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilzunehmen wünscht.
- 3. Wünscht der Staat (Z 2) am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen; diese Frist ist so zu bemessen, dass es dem am Verfahren teilnehmenden Staat ermöglicht wird, die Antragsunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen.
- 4. Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln.
- 5. Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend die Genehmigung oder wesentliche Änderung einer Anlage der Genehmigungsantrag übermittelt, so hat die Behörde im Sinne der Z 1 vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen sind von der Behörde dem Staat zu übermitteln, in dem das Projekt, auf das sich der Genehmigungsantrag bezieht, verwirklicht werden soll.
- 6. Z 2 bis 5 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.
- 7. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
(3) Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hat die Behörde in der Regel eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Werden
- 1. Einwendungen gemäß Abs. 1 und 2 vorgebracht, hat die Behörde jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
- 2. von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Anlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in einer Niederschrift zu beurkunden. Im Übrigen sind solche Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Genehmigung
Bescheidinhalt
§ 8. (1) Die Entscheidung der Behörde hat binnen drei Monaten nach Einlangen des vollständigen Antrages (§ 6 Abs. 1 oder 2) oder im Falle einer mündlichen Verhandlung binnen drei Monaten nach dieser, spätestens jedoch sechs Monate nach Einlangen des vollständigen Antrages, zu ergehen.
(2) Der Bescheid, mit dem die Anlage genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten
- 1. Verwendungszweck und Art der Anlage;
- 2. die zur Verwendung gelangenden Brennstoffarten (§ 2 Z 9), sowie die Brennstoffwärmeleistung der Anlage (§ 2 Z 10);
- 3. die zulässigen Emissionsgrenzwerte;
- 4. die Schornsteinhöhe;
- 5. Anforderungen an die Überwachung der Emissionen einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit, der Bewertungsverfahren und der Information der Behörde;
- 6. Anordnung der Probenahme- und Messstellen;
- 7. die Anordnung, dass die Fertigstellung der Anlage der zuständigen Behörde anzuzeigen ist;
- 8. die Feststellung, in welchem Fall einer Betriebsstörung eine erhebliche Überschreitung der Emissionsgrenzwerte für die Luft auf längere Zeit im Sinne des § 16 Abs. 6 vorliegt, sowie Festlegungen für den Betrieb während der Störung;
- 9. für Anlagen, die mit Rauchgasreinigungseinrichtungen ausgerüstet sind, Bedingungen, wie im Fall einer Störung oder eines Ausfalls der Rauchgasreinigungseinrichtungen vorzugehen ist;
- 10. gegebenenfalls Auflagen, während solcher Zeitspannen auf Anordnung der Behörde den Betrieb der Dampfkesselanlage auf andere, schadstoffärmere Brennstoffe umzustellen oder den Betrieb einzuschränken oder einzustellen, wenn zu erwarten ist, dass durch die Emissionen in die Luft der Anlage auf Grund besonderer meteorologischer Verhältnisse im Zusammenwirken mit örtlichen Gegebenheiten Immissionen verursacht werden, die zeitweise das Einhalten der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Z 2 verhindern;
- 11. Verpflichtung des Betreibers, der Behörde die erforderlichen Daten für die Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Bescheid für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr hat insbesondere zu enthalten:
- 1. Festlegungen bzw. Auflagen gemäß Abs. 2 Z 1, 2, 4 bis 11;
- 2. die zulässigen Emissionsgrenzwerte; diese haben die Schadstoffe gemäß Anlage 3 zu umfassen, sofern sie von der Anlage in relevanter Menge emittiert werden können; dabei ist die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen, um ein hohes Schutzniveau der Umwelt insgesamt zu erreichen; gegebenenfalls können andere technische Maßnahmen vorgesehen werden, die zu einem gleichwertigen Ergebnis führen; hiebei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlage, ihr Standort, und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen;
- 3. erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Wassers und des Bodens zur Erfüllung der Bestimmungen der mitgeltenden Verwaltungsvorschriften gemäß § 5 Abs. 5 Z 1;
- 4. Maßnahmen für andere als normale oder für instationäre Betriebsbedingungen, die über jene gemäß Abs. 2 Z 8 und 9 hinausgehen; dabei sind das Anfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Abfahren sowie die endgültige Stilllegung der Anlage in angemessener Weise zu berücksichtigen, soweit eine Gefahr für die Umwelt damit verbunden sein könnte;
- 5. über den Stand der Technik hinausgehende bestimmte Auflagen, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines gemeinschaftsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist;
- 6. erforderlichenfalls Auflagen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung.
Genehmigung
Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 9. (1) Die Behörde kann im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens gemäß § 5 Abs. 1, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter, geeigneter Auflagen oder Bedingungen, schon vor der Genehmigung der Errichtung, des Betriebes oder einer wesentlichen Änderung der Anlage oder von Teilen dieser Anlage die erforderlichen Vorarbeiten (zB Versuchsbetrieb) genehmigen, wenn
- 1. zur Ausarbeitung des Projektes Vorarbeiten erforderlich sind oder
- 2. das Vorliegen des Ergebnisses bestimmter Vorarbeiten für die Entscheidung der Behörde von wesentlicher Bedeutung ist
und anzunehmen ist, dass die Errichtung und der Betrieb der Anlage bei Vorschreibung bestimmter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zulässig sein wird. Für die Durchführung der Vorarbeiten ist in der Genehmigung eine angemessene, höchstens zwei Jahre betragende Frist ab dem Zeitpunkt zu setzen, ab dem diese Vorarbeiten tatsächlich begonnen werden. Die Genehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung, Bewilligung oder Nicht-Untersagung gemäß den nach § 5 Abs. 2 und 5 mitanzuwendenden Vorschriften für die Vorarbeiten. Gegen die Genehmigung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Parteistellung hat nur der Antragsteller.
(2) Die Behörde hat die Frist gemäß Abs. 1 auf Grund eines vor Ablauf der Frist gestellten Antrages um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern, wenn auf Grund des Einsatzes neuer Technologien bei der Fertigstellung des Vorhabens unvorhergesehene Schwierigkeiten auftreten. Die Frist für den Versuchsbetrieb der Anlage darf insgesamt sieben Jahre nicht übersteigen.
(3) Wird binnen fünf Jahren nach Erteilung des Genehmigungsbescheides mit der Errichtung der Anlage nicht begonnen, so tritt dieser Bescheid außer Kraft. Die Behörde hat die Frist auf Grund eines vor Ablauf der Frist gestellten Antrages um höchstens zwei Jahre zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordern.
(4) Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, dass die gemäß § 5 Abs. 2 und 3 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Zu Gunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Anlage Nachbarn geworden sind, sind solche Auflagen nur insoweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind.
(5) Anlagen oder Teile von Anlagen dürfen vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides errichtet und betrieben werden, wenn dessen Auflagen bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlage eingehalten werden. Dieses Recht endet mit der Erlassung des Bescheides über die Berufung gegen den Genehmigungsbescheid, spätestens jedoch drei Jahre nach Zustellung des Genehmigungsbescheides an den Genehmigungswerber. Die zur Entscheidung berufene Behörde hat die Inanspruchnahme dieses Rechtes auszuschließen, wenn der Begründung der Berufung zu entnehmen ist, dass auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles trotz Einhaltung der Auflagen des angefochtenen Bescheides eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit zu erwarten ist.
(6) Wird ein Genehmigungsbescheid vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, so darf der Genehmigungswerber die betreffende Anlage bis zur Rechtskraft des Ersatzbescheides, längstens jedoch ein Jahr, weiter betreiben, wenn er die Anlage entsprechend dem aufgehobenen Genehmigungsbescheid betreibt. Das gilt nicht, wenn der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde, die zur Aufhebung des Genehmigungsbescheides führte, die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte.
(7) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nähere Bestimmungen über die Genehmigung für bestimmte Anlagenarten durch Verordnung erlassen.
Genehmigungsfreistellung
§ 10. Bei Anlagen für
- 1. Heizöl extra leicht, Heizöl leicht oder
- 2. handelsübliche Flüssiggase Propan und Butan sowie deren Gemische oder
- 3. Erdgas, mit welchem Erdgasleitungsanlagen gemäß Gaswirtschaftsgesetz - GWG, BGBl. I Nr. 121/2000 betrieben werden,
mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW entfällt unbeschadet der Bestimmungen des § 12 die Verpflichtung zur Einholung der Genehmigung nach § 5 Abs. 1. Solche Anlagen sind jedoch durch einen Sachverständigen gemäß § 14 Abs. 2 vor ihrer Inbetriebnahme zu besichtigen. Der Befund über diese Besichtigung ist der Behörde zu übermitteln. Eine Zweitschrift des Befundes ist dem Betreiber der Anlage auszufolgen, der sie zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde aufzubewahren hat. Ergibt sich auf Grund des Befundes, dass die Anlage den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, so hat die Behörde sinngemäß nach den Bestimmungen des § 13 Abs. 6 und 7 vorzugehen.
Nachträgliche Änderungen
§ 11. (1) Änderungen des Betriebes (§ 2 Z 7) sind der Behörde vom Betreiber vier Wochen vorher anzuzeigen; die Behörde hat diese Anzeige spätestens nach zwei Monaten mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen; dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Erforderlichenfalls hat die Behörde im Kenntnisnahmebescheid bestimmte, geeignete Auflagen zur Erfüllung der in den §§ 5 Abs. 2 und 3, 8 Abs. 2 und 3 und in den nach § 5 Abs. 5 mit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften festgelegten Anforderungen zu erteilen. Falls für die Anzeige die Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz nicht gegeben sind, hat die Behörde die Maßnahmen oder Tätigkeiten, die Gegenstand der Anzeige sind, zu untersagen.
(2) Im Genehmigungsbescheid vorgeschriebene Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
Entfall der Genehmigung
§ 12. Bei Anlagen, zu deren Errichtung, Inbetriebnahme oder Änderung nach den gewerbe-, berg- oder abfallwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen eine Bewilligung (Genehmigung) erforderlich ist, entfällt eine gesonderte Genehmigung nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 9, es sind jedoch deren materiellrechtliche Bestimmungen bei Erteilung der betreffenden Bewilligung (Genehmigung) anzuwenden. Eine solche Bewilligung (Genehmigung) gilt auch als Genehmigung im Sinne des § 5 Abs. 1.
Überwachung
§ 13. (1) Die in Betrieb befindlichen Anlagen
- 1. für feste oder flüssige Brennstoffe, für Misch- oder Mehrstofffeuerungen sowie für Beheizung mittels Abwärme mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 100 kW oder
- 2. für gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 600 kW
- a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden, oder
- b) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 der GewO 1994 führen,
sind hinsichtlich ihrer Emissionen in die Luft durch vom Betreiber zu wählende einschlägige befugte Sachverständigen oder Stellen, im Folgenden Sachverständige genannt, periodisch zu überwachen. Die Überwachung umfasst eine jährliche Besichtigung der Anlage und deren Komponenten, soweit sie für die Emissionen oder deren Begrenzung von Bedeutung sind, verbunden mit der Kontrolle vorhandener Messergebnisse oder Messregistrierungen sowie Emissionsmessungen gemäß § 15 Abs. 2 und 5.
(2) Die Sachverständigen haben über die durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnis schriftliche Befunde auszustellen, die zur Einsichtnahme durch die Behörde vom Betreiber der Anlage mindestens drei Jahre aufzubewahren sind. Die Befunde sind der Behörde auf ihr Verlangen vorzuweisen oder zu übermitteln. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung Inhalt und Form der Befunde zu regeln.
(3) Die Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen bei der Ausübung ihres Dienstes bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten der Betriebe verpflichtet. Sie haben jedoch der Behörde oder dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf Verlangen Auskunft über ihre Tätigkeiten und Erfüllung der für sie geltenden Anforderungen zu erteilen.
(4) Hält die Behörde auf Grund von Beschwerden oder Anbringen von Nachbarn, amtlicher Wahrnehmungen oder baulicher oder verfahrenstechnischer Änderungen an der genehmigten Anlage eine zusätzliche Überprüfung für erforderlich, so hat sie diese Überprüfung unter gleichzeitiger Namhaftmachung eines Sachverständigen anzuordnen oder selbst vorzunehmen.
(5) Ergeben sich bei den Überprüfungen Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand der Anlage und kann der konsensgemäße Zustand nicht sofort hergestellt werden, so hat der Sachverständige hierüber unverzüglich die Behörde zu unterrichten.
(6) Wenn die Emissionen der Anlage die festgesetzten Grenzwerte überschreiten und
so hat die Behörde mit Bescheid unverzüglich anzuordnen, dass der Betrieb der Anlage solange eingeschränkt oder eingestellt wird, bis der vorschriftsmäßige Betrieb wieder möglich ist. Einer gegen einen solchen Bescheid eingebrachten Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(7) In allen anderen als den in Abs. 6 angegebenen Fällen hat die Behörde eine angemessene Frist einzuräumen, innerhalb der der konsensgemäße Zustand der Anlage hergestellt werden muss. Wird dieser Anordnung nicht fristgerecht entsprochen, so ist sinngemäß nach Abs. 6 vorzugehen.
(8) Die Behörde hat die Stilllegung der Anlage mit Bescheid anzuordnen, wenn der Betreiber oder seine gemäß § 9 VStG 1991 verantwortlichen Personen trotz mehrmaliger jedoch mindestens dreimaliger Bestrafung gemäß § 26 weiterhin gegen die dort angegebenen gesetzlichen Bestimmungen verstoßen.
(9) Die Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 zu kontrollieren.
(10) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr erfolgt die Festlegung der Überwachung von Emissionen in Wasser und Boden nach den hiefür geltenden Verwaltungsvorschriften (§ 5 Abs. 5).
Überwachung
Anforderungen an Sachverständige
§ 14. (1) Die Sachverständigen haben den sie beauftragenden Betreibern von Anlagen in schriftlicher Form zu bestätigen, dass sie die angeführten Erfordernisse gemäß Abs. 2 bis 4 in Bezug auf die zu überwachende Anlage erfüllen.
(2) Sachverständige sind folgende Personen oder Einrichtungen, welche zusätzlich die Anforderungen der Abs. 3 und 4 erfüllen:
- 1. Akkreditierte Stellen (Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992) entsprechend dem Umfang ihrer Akkreditierung,
- 2. Ziviltechniker einschlägiger Befugnis,
- 3. Technische Büros/Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes,
- 4. Gewerbetreibende für Dampfkesselanlagen, sofern sie zur Ausübung dieser Überprüfungen (§ 13) befugt sind, nur für Dampfkesselanlagen, deren Brennstoffwärmeleistung 10 MW nicht übersteigt,
- 5. Sachverständige gemäß Abs. 5.
(3) Sachverständige bzw. ihre verantwortlichen Organe erfüllen zusätzliche Anforderungen zur Ausübung der Überwachungstätigkeit, wenn die erforderliche Ausstattung und das notwendige Fachwissen für die jeweiligen Messungen und Untersuchungen vorhanden ist, eine mindestens einjährige Erfahrung im Bereich der jeweiligen Analytik besteht, keine Interessenskonflikte vorliegen, insbesondere kein Abhängigkeitsverhältnis zum Anlagenbetreiber oder -inhaber gegeben ist, nur validierte Messmethoden verwendet werden, ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet ist und die Messungen und Überwachungsergebnisse nachvollziehbar dokumentiert werden. Für die Überwachung von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 10 MW sind anstelle eines Qualitätssicherungssystems qualitätssichernde Maßnahmen ausreichend. Die Qualitätssicherungssysteme bzw. die qualitätssichernden Maßnahmen haben für die Durchführung der Messungen die zutreffenden nationalen Umsetzungen von CEN- oder ISO-Normen sowie nationale Normen (in dieser Reihenfolge) zu berücksichtigen.
(4) Die Sachverständigen haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 2, 3 und gegebenenfalls 5 zu bestätigen und mitzuteilen, ab welchem Tag sie die Überwachungstätigkeit ausüben. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat eine Liste der Sachverständigen zu führen sowie die Liste in geeigneter Form zu veröffentlichen. Stellt ein Sachverständiger die Ausübung der Überwachungstätigkeit ein, hat er dies dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten auch für Sachverständige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993, ist. Diese Sachverständigen müssen mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vertraut und in ihrem Mitgliedstaat für gleichartige Tätigkeiten staatlich anerkannt sein.
(6) Der Betreiber einer Anlage entspricht seiner Verpflichtung gemäß § 13 Abs. 1 auch dann, wenn
- 1. er ein Umweltmanagementsystem und Umweltbetriebsprüfungssystem gemäß der Verordnung (EG) BGBl. Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) betreibt,
- 2. die Unterlagen über die Umweltbetriebsprüfung nicht älter als drei Jahre sind,
- 3. aus den Unterlagen über die Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass im Rahmen dieser Prüfung auch die Übereinstimmung der Anlage mit dem Genehmigungsbescheid überprüft wurde und
- 4. von geeignetem fachlich kompetenten Personal oder Stellen im Sinne des Abs. 3, welche innerhalb des Unternehmens organisatorisch abgegrenzt sein müssen, die Überwachung gemäß § 13 durchgeführt wird.
(7) Nähere Bestimmungen über die Anforderungen an Sachverständige sowie der schriftlichen Bestätigung gemäß Abs. 1 können vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung getroffen werden.
(8) Abweichend von Abs. 1 bis 6 kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für Dampfkesselanlagen, die Abfälle einsetzen, zur Berücksichtigung abfallspezifischer Aufgaben, durch Verordnung auch andere Sachverständige benennen und gesonderte Anforderungen für diese treffen.
(9) Sachverständige, die gemäß § 7 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 LRG-K zur Ausübung ihrer Tätigkeit befugt waren, sind bis zum 31. Dezember 2006 berechtigt die Überwachungstätigkeiten gemäß § 13 dieses Gesetzes auszuüben.
Emissionsmessungen
§ 15. (1) Mit den Abs. 2 bis 6 werden Festlegungen über Messungen von Emissionen in die Luft getroffen. Anforderungen für die Messung von Emissionen in Wasser und Boden für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr richten sich nach den hiefür geltenden Verwaltungsvorschriften (§ 5 Abs. 5).
(2) Die Behörde hat im Genehmigungsbescheid festzulegen, ob und in welchem Umfang Abnahmemessungen sowie wiederkehrende oder kontinuierliche Emissionsmessungen an der Anlage durchzuführen sind. Emissionsmessungen sind ferner durchzuführen, wenn der Sachverständige anlässlich einer Überprüfung gemäß § 13 Grund zur Annahme hat, dass die einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte im Betrieb überschritten werden.
(3) Im Falle der Genehmigung von Vorarbeiten (zB eines Versuchsbetriebes) hat die Behörde im Rahmen der Vorarbeiten Abnahmemessungen aller jener Emissionen, für welche gemäß § 8 Abs. 2 und 3 im Genehmigungsbescheid Grenzwerte vorzusehen sind, durchzuführen. Abnahmemessungen können entfallen, wenn der sichere Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte anderweitig erfolgen kann.
(4) Bei Anlagen mit Abscheideaggregaten sind die für die Abscheidefunktion maßgebenden Größen einer laufenden Messung mit Datenaufzeichnung zu unterziehen, wenn die Brennstoffwärmeleistung 2 MW überschreitet.
(5) Bei Anlagen, deren Brennstoffwärmeleistung 1 MW überschreitet, sind unbeschadet der Bestimmungen des § 13 Abs. 1 und 4 in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, bei einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW mindestens alle drei Jahre Messungen jener Emissionswerte, für welche Grenzwerte vorgeschrieben sind, durch einen Sachverständigen durchzuführen.
(6) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit trifft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die zur Durchführung der Emissionsmessungen von Emissionen in die Luft nach Abs. 1 erforderlichen näheren Regelungen, insbesondere über die anzuwendenden Messverfahren einschließlich deren Dokumentation sowie über die Anordnung der Probenahme- und Messstellen, durch Verordnung.
Pflichten des Betreibers
§ 16. (1) Jeder Betreiber einer Anlage hat für ihren ordnungsgemäßen Betrieb und für die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz, den hiezu ergangenen Durchführungsverordnungen und im Genehmigungsbescheid festgesetzten Grenzwerte für die Emissionen, für die Einhaltung etwaiger im Genehmigungs- oder Betriebsbewilligungsbescheid gemachter Auflagen sowie dafür zu sorgen, dass alle Ausrüstungsteile richtig gewartet und hinsichtlich ihrer Funktion laufend kontrolliert werden.
(2) Der Betreiber einer Anlage hat die Überprüfung der Anlage gemäß § 13 Abs. 1, die Emissionsmessungen gemäß § 15 und gegebenenfalls die Besichtigung gemäß § 10 rechtzeitig zu veranlassen. Er hat die Kosten der Überprüfungen, Emissionsmessungen und der Besichtigung zu tragen.
(3) Der Betreiber hat der Behörde oder den hiezu beauftragten Sachverständigen während der Betriebszeit den Zutritt zu der Anlage zu gestatten und Einsicht in alle die Emissionen der Anlage betreffenden Aufzeichnungen zu gewähren, die in einem Anlagenbuch zusammenzufassen sind.
(4) Der Betreiber hat der Behörde unverzüglich alle Störungen mit erheblicher Überschreitung der Emissionsgrenzwerte (§ 8 Abs. 2 Z 8) zu melden.
(5) Der Ausfall von Abgasreinigungseinrichtungen, der voraussichtlich innerhalb von 24 Stunden nicht behoben werden kann, ist der Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb von 48 Stunden zu melden.
(6) Treten im Betrieb der Anlage Störungen auf, die eine Überschreitung der zulässigen Emissionen verursachen, so hat der Betreiber die Behebung der Störung unverzüglich zu veranlassen. Ist absehbar, dass durch die Störung die festgesetzten Emissionsgrenzwerte länger als 24 Stunden erheblich überschritten werden, so hat der Betreiber unverzüglich den Betrieb der Anlage einzuschränken oder zu unterbrechen oder auf schadstoffärmere Brennstoffe umzustellen. Sofern eine Abgasreinigungsanlage vorhanden ist, darf die gesamte Zeitdauer des Betriebes der Anlage ohne funktionstüchtige Abgasreinigungsanlage innerhalb eines 12-Monate-Zeitraumes höchstens 120 Stunden betragen.
(7) Die Behörde kann auf Antrag abweichend zu Abs. 6 im Einzelfall unter Berücksichtigung der Immissionssituation die Frist von 24 Stunden bzw. 120 Stunden erstrecken, wenn nach Auffassung der Behörde ein vorrangiges Bedürfnis für die Aufrechterhaltung der Energieversorgung gegeben ist, oder die Anlage, in der der Ausfall der Abgasreinigungsanlage aufgetreten ist, für einen begrenzten Zeitraum durch eine andere Anlage ersetzt würde, die einen Gesamtanstieg der Emissionen verursachen würde.
(8) Abweichend von Abs. 6 und 7 kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für Dampfkesselanlagen, die Abfälle einsetzen, gesonderte Anforderungen durch Verordnung treffen.
Emissionserklärung
§ 17. (1) Der Betreiber einer in Betrieb befindlichen Anlage, deren Brennstoffwärmeleistung 2 MW überschreitet, hat der Behörde jährlich eine Emissionserklärung über das Emissionsverhalten dieser Anlage auf elektronischem Wege vorzulegen. Abweichend davon gilt diese Verpflichtung für Anlagen, die mit den in § 10 Z 1 bis 3 angeführten Brennstoffen betrieben werden, erst ab einer Brennstoffwärmeleistung von 10 MW oder mehr. Bei Dampfkesselanlagen gemäß § 24 Abs. 2 sind die Emissionszeiten gesondert anzugeben. Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr sind zusätzlich die Ergebnisse der Überwachung (§ 13) anzugeben.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung Inhalt, Umfang, Form, Abgabeadresse und Zeitpunkt der Abgabe der Emissionserklärung, das bei der Ermittlung der Emissionen einzuhaltende Verfahren sowie Inhalt und Form des Anlagenbuches näher zu regeln.
(3) Die Behörde hat die Daten der Emissionserklärung den mit der Vollziehung bundesgesetzlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Luftreinhaltung befassten Behörden auf Verlangen mitzuteilen. Daten, die Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ermöglichen, dürfen ohne Zustimmung des Betreibers nicht veröffentlicht werden. Die Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987, und des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, werden dadurch nicht berührt.
(4) Die Behörde hat dem Umweltbundesamt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 6 Abs. 2 Z 10 Umweltkontrollgesetz, BGBl. I Nr. 152/1998, die Daten der Emissionserklärung nach Überprüfung auf Vollständigkeit und Plausibilität der Angaben innerhalb von drei Monaten nach ihrem Einlangen bei der Behörde unaufgefordert zu übermitteln.
Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen
§ 18. Für Anlagen, bei deren Betrieb die in der Anlage 5 GewO 1994 genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer
- 1. in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 GewO 1994 oder
- 2. in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 GewO 1994
angegebenen Menge vorhanden sind, sind die Bestimmungen der §§ 84a bis 84g GewO 1994 sowie einer gemäß § 84d Abs. 7 GewO 1994 erlassenen Verordnung anzuwenden. Für Verwaltungsübertretungen gilt § 367 Z 25, 55, 56 und 57 GewO 1994.
Maßnahmen nach IG-L
§ 19. (1) Die Behörde hat dem Betreiber einer Anlage, die nach einer Verordnung gemäß § 10 IG-L (Maßnahmenkatalog) in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen des Maßnahmenkatalogs betroffen ist, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen.
(2) Ist das vom Betreiber einer Anlage vorgelegte Konzept zur Erfüllung der im Maßnahmenkatalog gemäß § 10 IG-L festgelegten Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen. Gleichzeitig ist dem Betreiber der Anlage die Verwirklichung des genehmigten Konzepts innerhalb der sich aus dem Maßnahmenkatalog gemäß § 10 IG-L ergebenden Fristen aufzutragen.
Abfallverbrennung
§ 20. Verordnungen oder Verordnungsbestimmungen, die speziell auf Anlagen, in denen Abfall verbrannt oder mitverbrannt wird, Bezug nehmen, gelten vorrangig vor Verordnungen oder Verordnungsbestimmungen, die generell auf Anlagen anzuwenden sind.
Anpassungen an das integrierte Konzept
Überprüfung der Genehmigungsauflagen
§ 21. (1) Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, für die ein Genehmigungsantrag nach dem 31. Oktober 1999, jedoch vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eingebracht worden ist, sind durch die Behörde ehestmöglich einer Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung ihrer Genehmigungsauflagen im Sinne der Bestimmungen der §§ 5 und 8 Abs. 3 bezüglich des integrierten Konzeptes zur Verminderung der Umweltverschmutzung zu unterziehen.
(2) Für ortsfeste Anlagen von Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, für die die Genehmigung vor dem 27. November 2002 erteilt wurde oder die vor diesem Zeitpunkt Gegenstand eines umfassenden Genehmigungsantrages waren, gelten unbeschadet des § 22 ausschließlich die §§ 15 Abs. 6, 16 Abs. 1 und 3 bis 7, 17 sowie 19, sofern die Anlage bis zum 27. November 2003 in Betrieb genommen wurde.
Anpassungen an das integrierte Konzept
Maßnahmen und Fristen
§ 22. Eine Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, die
- 1. vor Ablauf des 31. Oktober 1999 rechtskräftig genehmigt wurde oder für die
- 2. ein Genehmigungsverfahren am 31. Oktober 1999 anhängig war und die bis zum 31. Oktober 2000 in Betrieb genommen wurde,
hat den Anforderungen der §§ 5 und 8 Abs. 3 bezüglich des integrierten Konzeptes zur Verminderung der Umweltverschmutzung spätestens am 31. Oktober 2007 zu entsprechen. Der Betreiber einer solchen Anlage hat der Behörde (§ 25) rechtzeitig, aber spätestens zwölf Monate vor diesem Termin die Maßnahmen mitzuteilen, die er getroffen hat oder treffen wird, um die Anforderungen des ersten Satzes zu erfüllen. Sind die vom Anlagenbetreiber mitgeteilten Anpassungsmaßnahmen nicht ausreichend, so hat die Behörde die entsprechenden wirtschaftlich verhältnismäßigen Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. Äußert sich die Behörde nicht, gilt die Mitteilung bzw. gelten die dargestellten Maßnahmen nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten als ausreichend zur Kenntnis genommen.
Anpassungen an das integrierte Konzept
Änderung des Standes der Technik
§ 23. (1) Der Betreiber einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr hat jeweils innerhalb einer Frist von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anlage erstmalig den Anforderungen der §§ 5 und 8 Abs. 3 bezüglich des integrierten Konzeptes zur Verminderung der Umweltverschmutzung zu entsprechen hatte, zu prüfen, ob sich der seine Anlage betreffende Stand der Technik wesentlich geändert hat und gegebenenfalls unverzüglich die wirtschaftlich verhältnismäßigen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Der Betreiber hat der Behörde (§ 25) unverzüglich eine Darstellung des Standes der Technik und eine Darstellung der getroffenen oder noch zu treffenden Anpassungsmaßnahmen zu übermitteln. Hat der Betreiber Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes nicht ausreichend vorgesehen, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. Äußert sich die Behörde nicht, gilt die Mitteilung bzw. gelten die dargestellten Maßnahmen nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten als ausreichend zur Kenntnis genommen.
(2) Die Behörde hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist gemäß Abs. 1 entsprechende Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid anzuordnen, wenn:
- 1. sich wesentliche Veränderungen des Standes der Technik ergeben haben, die eine erhebliche Verminderung der Emissionen ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen ermöglichen oder
- 2. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert oder
- 3. die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung so stark ist, dass neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen.
Anpassung von Emissionsgrenzwerten für die Luft an den Stand der Technik
§ 24. (1) Die Emissionen in die Luft von Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung kleiner 50 MW, die vor dem 1. Jänner 1989 in Betrieb genommen wurden oder deren Errichtung zu diesem Zeitpunkt auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen bewilligt war, dürfen die in der Anlage 1 oder in einer diese ersetzenden Verordnung nach § 4 Abs. 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Für die Ermittlung der Emissionswerte einer solchen Dampfkesselanlage sind die in Anlage 2 oder in einer diese ersetzenden Verordnung nach § 4 Abs. 4 festgelegten Bestimmungen maßgeblich. Die Anlagen 1 und 2 treten mit dem In-Kraft-Treten von sie ersetzenden Bestimmungen von Verordnungen nach § 4 Abs. 4 außer Kraft. Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 bleiben hiervon unberührt.
(2) Die Abs. 1 und 4 gelten nicht, wenn die Dampfkesselanlage ab dem 1. Jänner 1992 nicht länger betrieben werden darf, als der zugeführten Brennstoffwärmemenge von 5 000 Volllaststunden entspricht. Unbeschadet des ersten Satzes gelten ab 1. Jänner 2016 für Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr die Emissionsgrenzwerte und Emissionsmessverfahren des Abs. 4. Sofern die Voraussetzungen, unter denen die Sanierung nicht erforderlich ist, nur auf Teile einer Dampfkesselanlage zutreffen, entfällt die Verpflichtung zur Sanierung nur für diese Teile. § 8 Abs. 2 Z 10 ist anzuwenden.
(3) Für Dampfkesselanlagen, die Abfälle gemäß Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, verbrennen oder mitverbrennen, gelten die Anlagen 1 und 2 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2005. Die Abs. 4 bis 7 gelten nicht für Dampfkesselanlagen, die Abfälle gemäß AWG 2002 verbrennen oder mitverbrennen.
(4) Für Neuanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, die vor dem 27. November 2003 in Betrieb genommen wurden, gelten die Anforderungen der Anhänge III bis VII, Abschnitte A und des Anhanges VIII, Abschnitt A Abs. 2 bis 6, der Richtlinie 2001/80/EG zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 309 vom 27.11.2001 S. 1, soweit sie über die Anforderungen der Anlagen 1 und 2 dieses Gesetzes und der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989, BGBl. Nr. 19/1989, in der Fassung BGBl. II Nr. 134/1997, hinsichtlich Emissionsgrenzwerte und Messverfahren hinausgehen. Die Bestimmungen dieses Absatzes treten mit dem In-Kraft-Treten von sie ersetzenden Bestimmungen von Verordnungen nach § 4 Abs. 4 außer Kraft. Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
(5) Für Neuanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, die nach dem im Abs. 4 genannten Zeitpunkt in Betrieb genommen wurden, gelten die Anforderungen der Anhänge III bis VII Abschnitte B und des Anhanges VIII, Abschnitt A Abs. 2 bis 6, der Richtlinie 2001/80/EG zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 309 vom 27.11.2001 S. 1, soweit sie über die Anforderungen der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989, BGBl. Nr. 19/1989, in der Fassung BGBl. II Nr. 134/1997, hinsichtlich Emissionsgrenzwerte und Messverfahren hinausgehen. Die Bestimmungen dieses Absatzes treten mit dem In-Kraft-Treten von sie ersetzenden Bestimmungen von Verordnungen nach § 4 Abs. 3 oder 4 außer Kraft. Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
(6) Der Betreiber einer im Abs. 4 oder 5 angeführten Anlage hat innerhalb einer Frist von einem Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu prüfen, ob die seine Anlage betreffenden Anforderungen des Abs. 4 oder 5 oder des § 4 Abs. 5 Anpassungsmaßnahmen erforderlich machen und gegebenenfalls der Behörde (§ 25) die getroffenen oder noch zu treffenden Anpassungsmaßnahmen mitzuteilen. Hat der Betreiber Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes nicht ausreichend vorgesehen, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. Äußert sich die Behörde nicht, gilt die Mitteilung bzw. gelten die mitgeteilten Maßnahmen nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten als ausreichend zur Kenntnis genommen.
(7) Für bestehende Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, gelten ab 1. Jänner 2008 die Bestimmungen des Abs. 4.
Behörden
§ 25. Behörde erster Instanz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Bei Anlagen, die gewerbe-, berg- oder abfallrechtlichen Bestimmungen unterliegen, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die nach diesen Bestimmungen zuständige Behörde.
Strafbestimmungen
§ 26. (1) Einer Verwaltungsübertretung macht sich schuldig und ist, sofern die Handlung oder Unterlassung nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe
- 1. bis zu 726 Euro zu bestrafen, wer den in § 16 Abs. 1 bis 6 oder § 17 Abs. 1 festgelegten Pflichten nicht nachkommt; eine Verletzung der Bestimmung des § 16 Abs. 6 ist bei Dampfkesselanlagen mit geringeren als den im § 13 Abs. 1 angeführten Brennstoffwärmeleistungen nicht strafbar;
- 2. bis zu 3 630 Euro zu bestrafen, wer nicht oder nicht fristgerecht ein Sanierungskonzept gemäß § 19 Abs. 1 oder eine Darstellung der getroffenen oder noch zu treffenden Maßnahmen gemäß den §§ 22, 23 oder 24 Abs. 6, sofern erforderlich, vorlegt,
- 3. bis zu 7 260 Euro zu bestrafen, wer
- a) die für die Anlage festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht einhält (§ 4 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Z 3, Abs. 3 Z 2, § 9 Abs. 1 und 4, § 11 Abs. 1 oder § 24 Abs. 1, 2, 4, 5 oder 7) oder
- b) seine Anlage nicht gemäß §§ 13 Abs. 1 oder 15 Abs. 2 bis 5 überwachen lässt
- c) Gebote oder Verbote der gemäß § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 3 und 4 erlassenen Verordnungen oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 8 Abs. 2 und 3, 9 Abs. 1 und 4, 16 Abs. 7 oder 24 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält oder
- d) entgegen den Bestimmungen der §§ 13 Abs. 2, 3 oder 5, 14 Abs. 1 bis 6 eine Überwachungstätigkeit ausübt oder
- e) § 24 Abs. 2, oder 4 bis 7 zuwiderhandelt oder
- f) andere als die oben genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder Bescheide missachtet; wenn hierdurch jedoch keine höhere Beeinträchtigung der Nachbarn durch Emissionen eintritt, als dies bei Einhaltung der Gebote oder Verbote der Fall wäre, beträgt die Höchststrafe 726 Euro;
- 4. bis zu 36 300 Euro zu bestrafen, wer
- a) eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt (§§ 5 Abs.1, 8 Abs. 2 und 3, 9 Abs. 1, 4, 5, und 6) oder
- b) eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 11) oder
- c) einen gemäß den §§ 19 Abs. 2, 21, 22, 23 oder 24 Abs. 6 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt.
(2) Auf Verstöße gegen die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 erster Satz findet § 122 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, Anwendung, sofern nicht die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
Verweis auf andere Rechtsvorschriften
§ 27. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
§ 28. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
- 1. Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996 S. 26,
- 2. Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997 S. 13,
- 3. Richtlinie 88/609/EWG zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 336 vom 07.12.1988 S. 1,
- 4. Richtlinie 2001/80/EG zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 309 vom 27.11.2001 S. 1.
Übergangsbestimmungen
§ 29. (1) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen - LRG-K, BGBl. Nr. 380/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002, mit Ausnahme des § 14 Abs. 2 außer Kraft. Auf Grund des LRG-K erlassene Verordnungen bleiben hievon unberührt. Bestehende Genehmigungen gemäß §§ 4, 5 und 12 LRG-K, BGBl. Nr. 380/1988, bleiben unbeschadet der auf Grund der §§ 3 und 4 ergehenden Verordnungen und der §§ 21 bis 24 aufrecht.
(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossene Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzuführen.
Vollziehung
§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
- 1. hinsichtlich der §§ 3 Abs. 4, 4 Abs. 3 und 4, 9 Abs. 7, 14 Abs. 8, 15 Abs. 6, 16 Abs. 8 und 17 Abs. 2 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
- 2. hinsichtlich der §§ 12 und 25 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, jeweils innerhalb seines Wirkungsbereiches,
- 3. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
In-Kraft-Treten
§ 31. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
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