130. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in § 16 Abs. 1 Z 10 Einkommensteuergesetz 1988 durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. September 2004, G 89/04-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 12. November 2004, die Worte „oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium“ im letzten Satz des § 16 Abs. 1 Z 10 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2002, als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Schüssel
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