103. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten an Schulen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten an Schulen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, BGBl. Nr. 656/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2002, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a. (1) Werden
- 1. an Schulen für Berufstätige nach § 4 Ziffer 4 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997,
- 2. an Akademien nach § 7 Abs. 5 des Akademien-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 94/1999, oder
- 3. in der Ausschreibung einer Fortbildungsveranstaltung an den Pädagogischen Instituten
Formen des Fernunterrichtes oder des Fernstudiums einbezogen, sind die im Lehr- oder Studienplan oder die in der Ausschreibung von Lehrveranstaltungen festgelegten Zeiträume der Individualphase des Fernunterrichts bzw. Fernstudiums (Abs. 2 letzter Satz) für Lehrbeauftragte im vollen Ausmaß gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 bis 3 zu vergüten.
(2) Fernunterricht oder Fernstudium im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn die Ausbildung nach einem feststehenden Curriculum, einem Aus- und Weiterbildungsplan (oder die Fortbildung auf Grund einer Ausschreibung), in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchgeführt wird, dass die für diesen Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können. Dabei darf die Anzahl der Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase nicht übertreffen. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der dafür vom Lehrbeauftragten bereitzustellenden Materialien in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Studierenden auch während der Individualphase nachweislich fachlich vom Lehrbeauftragten zu betreuen sind und eine interaktive Kommunikation zu ermöglichen ist. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.
(3) Durch die Vergütung nach Abs. 1 sind sämtliche für den Fernunterricht bzw. das Fernstudium notwendigen Aufwendungen des Lehrbeauftragten in zeitlicher und sonstiger Hinsicht (Erstellung bzw. Bereitstellung von Materialien für den Fernunterricht bzw. das Fernstudium) abgegolten.“
2. Im § 4 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft.“
Fischer
Schüssel
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