70. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (Finanzkonglomerategesetz - FKG) erlassen wird sowie das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Bankwesengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Börsegesetz und das Pensionskassengesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Hinweis auf die Umsetzung von Richtlinien |
Artikel 2 | Finanzkonglomerategesetz - FKG |
Artikel 3 | Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes |
Artikel 4 | Änderungen des Bankwesengesetzes |
Artikel 5 | Änderungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes |
Artikel 6 | Änderungen des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes |
Artikel 7 | Änderungen des Börsegesetzes |
Artikel 8 | Änderungen des Pensionskassengesetzes |
Artikel 1
Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG , 79/267/EWG , 92/49/EWG , 92/96/EWG , 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 035 vom 11. 2. 2003, S. 1) in österreichisches Recht umgesetzt.
Artikel 2
Bundesgesetz über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (Finanzkonglomerategesetz - FKG)
1. HAUPTSTÜCK
ZIEL UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Ziel
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats. Die Beaufsichtigung nach den Branchenvorschriften bleibt durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1. „Kreditinstitut“ ist
- a) ein Kreditinstitut im Sinne des Art. 1 Nummer 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2000/12/EG (ABl. Nr. L 126 vom 26. Mai 2000, S. 1), sowie
- b) eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG (ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1985, S. 3) in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG (ABl. Nr. L 41 vom 21. Jänner 2002, S. 20) oder ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, das gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/611/EWG eine Zulassung benötigen würde, wenn sich sein Sitz in einem Vertragsstaat befände.
- 2. „Versicherungsunternehmen“ ist ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 73/239/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 16. August 1973, S. 3), Art. 4 der Richtlinie 2002/83/EG (ABl. Nr. L 345 vom 5. November 2002, S. 1) oder Art. 1 Buchstabe b der Richtlinie 98/78/EG (ABl. Nr. L 330 vom 5. Dezember 1998, S. 1).
- 3. „Wertpapierfirma“ ist eine Wertpapierfirma im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/22/EWG (ABl. Nr. L 141 vom 11. Juni 1993, S. 27) einschließlich der in Art. 2 Nummer 4 der Richtlinie 93/6/EWG (ABl. Nr. L 141 vom 11. Juni 1993, S. 1) genannten Unternehmen.
- 4. „Rückversicherungsunternehmen“ ist ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Art. 1 Buchstabe c der Richtlinie 98/78/EG .
- 5. a) „Beaufsichtigte Unternehmen“ sind Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen.
- b) „Beaufsichtigte EWR-Unternehmen“ sind die nach Art. 6 der Richtlinie 73/239/EWG , Art. 4 der Richtlinie 2002/83/EG , Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/22/EWG oder Art. 4 der Richtlinie 2000/12/EG zugelassenen, beaufsichtigten Unternehmen und inländische Rückversicherungsunternehmen.
- 6. „Branchenvorschriften“ sind die Rechtsvorschriften, mit welchen die Bankenaufsicht, die Versicherungsaufsicht und die Wertpapieraufsicht geregelt werden.
- 7. „Finanzbranche“ ist eine Branche, die eine oder mehrere der nachstehenden Unternehmen umfasst:
- a) Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten im Sinne des Art. 1 Nummer 5 und 23 der Richtlinie 2000/12/EG sowie Wertpapierfirmen oder Finanzinstitute im Sinne des Art. 1 Nummer 5 der Richtlinie 2000/12/EG (Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche),
- b) Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des Art. 1 Buchstabe i der Richtlinie 98/78/EG (Versicherungsbranche).
Unter Anteil einer Finanzbranche ist der Durchschnitt aus dem Anteil der Bilanzsumme dieser Branche an der Bilanzsumme aller Finanzunternehmen der Gruppe und dem Anteil der Solvabilitätsanforderung dieser Branche an den Solvabilitätsanforderungen aller Finanzunternehmen der Gruppe zu verstehen.
- 8. „Finanzunternehmen" sind Unternehmen einer Finanzbranche.
- 9. „Mutterunternehmen“ ist ein Mutterunternehmen im Sinne des § 244 HGB sowie jedes andere Unternehmen, das tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt.
- 10. „Tochterunternehmen“ ist ein Tochterunternehmen im Sinne des § 244 HGB sowie jedes andere Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt; alle Tochterunternehmen von Tochterunternehmen werden ebenfalls als Töchter dieses Mutterunternehmens angesehen.
- 11. „Beteiligung“ ist eine Beteiligung im Sinne des § 228 Abs. 1 und 2 HGB an einem anderen Unternehmen oder das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen.
- 12. „Gruppe“ ist eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG (ABl. Nr. L 193 vom 18. Juli 1983, S. 1) verbunden sind.
- 13. „Enge Verbindung“ ist eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch
- a) Beteiligung, worunter das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen zu verstehen ist oder
- b) Kontrolle, worunter die Verbindung zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen oder ein gleichgeartetes Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen zu verstehen ist; jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen, das an der Spitze dieser Unternehmen steht.
Als enge Verbindung zwischen zwei oder mehr natürlichen oder juristischen Personen gilt auch eine Situation, in der die betreffenden Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind.
- 14. „Finanzkonglomerat“ ist eine Gruppe, die folgende Bedingungen erfüllt:
- a) An der Spitze der Gruppe steht ein beaufsichtigtes EWR-Unternehmen oder mindestens eines der Tochterunternehmen in der Gruppe ist ein beaufsichtigtes EWR-Unternehmen.
- aa) Steht an der Spitze der Gruppe ein beaufsichtigtes EWR-Unternehmen, so muss es sich dabei entweder um das Mutterunternehmen eines Unternehmens der Finanzbranche, ein Unternehmen, das eine Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche hält, oder ein Unternehmen, das mit einem Unternehmen der Finanzbranche durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist, handeln.
- bb) Steht an der Spitze der Gruppe kein beaufsichtigtes EWR-Unternehmen, so muss die Gruppe, in welche gemischte Finanzholdinggesellschaften einzubeziehen sind, im Sinne des § 3 Abs. 1 vorwiegend in der Finanzbranche tätig sein.
- b) Mindestens eines der Unternehmen der Gruppe ist ein Unternehmen der Versicherungsbranche und mindestens eines ist ein Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche.
- c) Sowohl die konsolidierte oder aggregierte Tätigkeit der in der Versicherungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe als auch die konsolidierte oder aggregierte Tätigkeit der in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe sind jeweils als erheblich im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 anzusehen.
- 15. „Gemischte Finanzholdinggesellschaft“ ist ein nicht der Aufsicht unterliegendes Mutterunternehmen, das zusammen mit seinen Tochterunternehmen, von denen mindestens eines ein beaufsichtigtes Unternehmen mit Sitz in den Vertragsstaaten ist, und anderen Unternehmen ein Finanzkonglomerat bildet.
- 16. „Zuständige Behörden“ sind die Behörden der Vertragsstaaten, die mit der Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen oder Wertpapierfirmen auf Einzel- oder auf Gruppenebene betraut sind.
- 17. „Relevante zuständige Behörden" sind
- a) die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, die mit der branchenbezogenen Gruppenaufsicht der jeweiligen beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerats betraut sind,
- b) der gemäß Art. 10 der Richtlinie 2002/87/EG (ABl. Nr. L 035 vom 11. Februar 2003, S. 1) bestimmte Koordinator, wenn dies eine andere Behörde als unter lit. a ist,
- c) sonstige zuständige Behörden, die nach Ansicht der FMA ebenfalls betroffen sind; hierbei ist namentlich dem Marktanteil der beaufsichtigten Unternehmen in anderen Vertragsstaaten - insbesondere wenn dieser mehr als 5 vH beträgt - sowie dem Gewicht der in anderen Vertragsstaaten niedergelassenen beaufsichtigten Unternehmen innerhalb des Finanzkonglomerats Rechnung zu tragen.
- 18. „Gruppeninterne Transaktionen“ sind alle Transaktionen, bei denen beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats sich zur Erfüllung einer Verbindlichkeit direkt oder indirekt auf andere Unternehmen innerhalb derselben Gruppe oder auf den Unternehmen der Gruppe durch enge Verbindungen verbundene natürliche oder juristische Personen stützen, unabhängig davon, ob dies auf vertraglicher oder nicht vertraglicher und auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Basis geschieht.
- 19. „Risikokonzentration“ sind alle mit Ausfallrisiko behafteten Engagements der Unternehmen eines Finanzkonglomerats, die groß genug sind, um die Solvabilität oder die allgemeine Finanzlage der beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerats zu gefährden, wobei die Ausfallgefahr durch ein Kreditrisiko im Sinne des § 2 Z 57 BWG, ein Anlagerisiko, ein Versicherungsrisiko, ein Marktrisiko, durch sonstige Risiken oder durch eine Kombination dieser Risiken oder durch Wechselwirkungen zwischen diesen Risiken bedingt sein kann.
- 20. „Vertragsstaat“ ist ein Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört.
- 21. „Zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen“ sind beaufsichtigte Unternehmen, die gemäß § 5 der zusätzlichen Beaufsichtigung nach diesem Bundesgesetz unterliegen.
Schwellen für die Bestimmung eines Finanzkonglomerats
§ 3. (1) Eine Gruppe ist im Sinne des § 2 Z 14 sublit. bb vorwiegend in der Finanzbranche tätig, wenn der Anteil der Bilanzsumme der Finanzunternehmen und gemischten Finanzholdinggesellschaften dieser Gruppe an der Bilanzsumme der Gruppe insgesamt mehr als 40 vH beträgt.
(2) Die branchenübergreifenden Tätigkeiten sind als erheblich im Sinne des § 2 Z 14 lit. c anzusehen, wenn der Anteil jeder Finanzbranche mehr als 10 vH beträgt.
(3) Es ist auch dann von erheblichen branchenübergreifenden Tätigkeiten im Sinne von § 2 Z 14 lit. c auszugehen, wenn die Bilanzsumme der in der Gruppe mit dem geringeren Anteil vertretenen Finanzbranche 6 Mrd. EUR übersteigt. Erreicht die Gruppe den in Abs. 2 genannten Schwellenwert nicht, jedoch den im ersten Satz genannten, kann die FMA mit Zustimmung der anderen relevanten zuständigen Behörden entscheiden, dass die Gruppe nicht als Finanzkonglomerat anzusehen ist oder die §§ 9, 10 oder 11 keine Anwendung finden, wenn sie der Ansicht ist, dass die Einbeziehung dieser Gruppe in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes oder die Anwendung derartiger Bestimmungen nicht erforderlich ist oder für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung unangebracht oder irreführend wäre. Hiebei sind beispielsweise folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- 1. Der Anteil der in der Gruppe mit dem geringeren Anteil vertretenen Finanzbranche beträgt nicht mehr als 5 vH oder
- 2. der Marktanteil des Finanzkonglomerats beträgt - gemessen an der Bilanzsumme in der Banken- oder der Wertpapierdienstleistungsbranche und an den in der Versicherungsbranche gebuchten Bruttobeiträgen - in keinem Vertragsstaat mehr als 5 vH.
Entscheidungen nach diesem Absatz sind den anderen zuständigen Behörden mitzuteilen.
(4) Für die Anwendung der Abs. 1, 2 und 3 kann die FMA mit Zustimmung der anderen relevanten zuständigen Behörden entscheiden,
- 1. ein Unternehmen in den in § 6 Abs. 6 genannten Fällen bei der Berechnung der Anteile nicht zu berücksichtigen;
- 2. die Einhaltung der Schwellenwerte nach Abs. 1 und 2 in drei aufeinander folgenden Jahren zu berücksichtigen, um einen plötzlichen Wechsel der geltenden Regelung zu vermeiden.
(5) Für die Anwendung der Abs. 1 und 2 kann die FMA, abweichend von § 2 Z 7, in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der anderen relevanten zuständigen Behörden das Kriterium der Bilanzsumme durch die Ertragsstruktur oder bilanzunwirksame Tätigkeiten ersetzen oder ergänzen, wenn diese Parameter ihrer Auffassung nach für die Zwecke der zusätzlichen Beaufsichtigung nach diesem Bundesgesetz besonders aussagekräftig sind.
(6) Sinken bei einem Finanzkonglomerat, das bereits einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, die Anteile gemäß den Abs. 1 und 2 unter 40 vH bzw. 10 vH, so werden für die Anwendung dieser Absätze in den drei darauf folgenden Jahren die Schwellen auf 35 vH bzw. 8 vH herabgesetzt. Sinkt ferner bei einem Finanzkonglomerat, das bereits einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, die Bilanzsumme der in der Gruppe mit dem geringeren Anteil vertretenen Finanzbranche unter 6 Mrd. EUR, so wird für die Anwendung von Abs. 3 in den drei darauf folgenden Jahren der Betrag auf 5 Mrd. EUR herabgesetzt. Während des in diesem Absatz genannten Zeitraums kann die FMA mit Zustimmung der anderen relevanten zuständigen Behörden beschließen, dass die in diesem Absatz genannten niedrigeren Schwellenwerte oder niedrigeren Beträge nicht mehr angewendet werden, wenn die Gruppe die höheren Schwellenwerte oder höheren Beträge voraussichtlich nicht wieder erreichen wird.
(7) Bei den Berechnungen gemäß Abs. 1 bis 6 in Verbindung mit § 2 Z 7, die auf die Bilanzsumme Bezug nehmen, wird von der anhand der Jahresabschlüsse ermittelten aggregierten Bilanzsumme der Unternehmen der Gruppe ausgegangen. Für die Berechnung werden Unternehmen, an denen eine Beteiligung gehalten wird, in Höhe des Betrags ihrer Bilanzsumme berücksichtigt, der dem von der Gruppe gehaltenen aggregierten verhältnismäßigen Anteil entspricht. Liegt allerdings ein konsolidierter Abschluss vor, so ist dieser anstelle der aggregierten Bilanzsumme zu verwenden; die nicht konsolidierten Unternehmen des Finanzkonglomerates sind auf Grund der Einzelabschlüsse zusätzlich zu berücksichtigen. Die Solvabilitätsanforderungen gemäß den Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 2 Z 7 werden gemäß den einschlägigen Branchenvorschriften berechnet.
(8) Die FMA hat auf Anfrage einer anderen relevanten zuständigen Behörde entsprechend Abs. 3, 4 und 6 letzter Satz ihre Zustimmung zu erteilen, wenn sie der Ansicht ist, dass die in Abs. 3, 4 und 6 letzter Satz genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Ermittlung eines Finanzkonglomerats
§ 4. (1) Die Finanzunternehmen haben zu beobachten, ob sie ein zusätzlich beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne des § 5 darstellen. Sind sie der Ansicht, dass dies zutrifft oder nicht mehr zutrifft, so haben sie dies der FMA unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die FMA hat anhand der §§ 2, 3 und 5 festzustellen, ob eine Gruppe ein Finanzkonglomerat ist, welches in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt. Zu diesem Zweck hat sie mit den zuständigen Behörden, die die der Gruppe angehörenden beaufsichtigten Unternehmen zugelassen haben, erforderlichenfalls zusammenzuarbeiten. Gelangt die FMA zu der Auffassung, dass ein von ihr zugelassenes beaufsichtigtes Unternehmen einer Gruppe angehört, die ein Finanzkonglomerat sein könnte, welches noch nicht als solches eingestuft wurde, so teilt sie dies den anderen zuständigen Behörden mit.
(3) Die FMA hat das Mutterunternehmen an der Spitze einer Gruppe oder - in Ermangelung eines solchen - das beaufsichtigte Unternehmen mit der höchsten Bilanzsumme in der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche davon zu unterrichten, dass die Gruppe als Finanzkonglomerat eingestuft wurde. Die FMA hat ferner die zuständigen Behörden, die beaufsichtigte Unternehmen der Gruppe zugelassen haben, und die Europäische Kommission zu informieren.
2. HAUPTSTÜCK
ZUSÄTZLICHE BEAUFSICHTIGUNG
ABSCHNITT 1
§ 5. (1) Folgende Unternehmen unterliegen einer zusätzlichen Beaufsichtigung durch die FMA nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes:
- 1. inländische beaufsichtigte EWR-Unternehmen an der Spitze eines Finanzkonglomerats,
- 2. inländische beaufsichtigte EWR-Unternehmen, deren Mutterunternehmen eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in den Vertragsstaaten ist, bei Vorliegen einer der folgenden Voraussetzungen:
- a) Mindestens zwei beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz in den Vertragsstaaten haben als Mutterunternehmen ein und dieselbe gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in Österreich und eines dieser Unternehmen wird von der FMA nach den einschlägigen Branchenvorschriften beaufsichtigt.
- b) An der Spitze des Finanzkonglomerats stehen mindestens zwei gemischte Finanzholdinggesellschaften, die ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten haben, in jedem dieser Vertragsstaaten befindet sich ein beaufsichtigtes Unternehmen, wobei diese Unternehmen in ein und derselben Finanzbranche tätig sind, und das inländische beaufsichtigte Unternehmen weist die höchste Bilanzsumme auf.
- c) An der Spitze des Finanzkonglomerats stehen mindestens zwei gemischte Finanzholdinggesellschaften, die einen Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten haben, in jedem dieser Vertragsstaaten befindet sich ein beaufsichtigtes Unternehmen, wobei diese Unternehmen in verschiedenen Finanzbranchen tätig sind, und das inländische beaufsichtigte Unternehmen gehört der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche an.
- d) Mindestens zwei beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz in den Vertragsstaaten haben als Mutterunternehmen ein und dieselbe gemischte Finanzholdinggesellschaft, keines dieser Unternehmen wurde im Vertragsstaat des Sitzes der gemischten Finanzholdinggesellschaft zugelassen und das inländische beaufsichtigte Unternehmen weist die höchste Bilanzsumme in der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche auf.
- 3. inländische beaufsichtigte EWR-Unternehmen, die mit einem anderen Unternehmen der Finanzbranche durch eine Beziehung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden sind, wenn sie die höchste Bilanzsumme in der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche aufweisen,
- 4. inländische beaufsichtigte EWR-Unternehmen, deren Mutterunternehmen ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten ist, vorbehaltlich des Abs. 5 und bei Vorliegen einer der folgenden Voraussetzungen:
- a) Sämtliche beaufsichtigte Unternehmen innerhalb der Vertragsstaaten haben ihren Sitz im Inland.
- b) Die beaufsichtigten Unternehmen haben ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten und sind in ein und derselben Finanzbranche tätig, wobei das inländische beaufsichtigte Unternehmen die höchste Bilanzsumme aufweist.
- c) Die beaufsichtigten Unternehmen haben ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten und sind in verschiedenen Finanzbranchen tätig, wobei das inländische beaufsichtigte Unternehmen der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche angehört.
- 5. inländische beaufsichtigte EWR-Unternehmen in anderen als den in Z 1 bis 4 angeführten Fällen, wenn sie die höchste Bilanzsumme in der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche aufweisen,
(2) Ergibt sich aus der Anwendung des Abs. 1, dass mehrere Unternehmen der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen würden, so entscheidet die FMA nach Anhörung dieser Unternehmen und der zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten unter Zugrundelegung der Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes, welches Unternehmen der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt.
(3) Ist ein Finanzkonglomerat nach Abs. 1 Untergruppe eines anderen Finanzkonglomerats, an dessen Spitze ein beaufsichtigtes Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat steht, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden. Ist ein Finanzkonglomerat nach Abs. 1 Untergruppe eines anderen Finanzkonglomerats nach Abs. 1, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur auf letzteres anzuwenden.
(4) Bestehen Beteiligungen an einem oder mehreren beaufsichtigten Unternehmen oder Kapitalbeziehungen zu solchen Unternehmen oder wird auch ohne eine Beteiligung oder Kapitalbeziehung ein erheblicher Einfluss auf solche Unternehmen ausgeübt, ohne dass einer der in den Abs. 1 und 3 genannten Fälle vorliegt, so entscheidet, wenn das inländische beaufsichtigte Unternehmen die höchste Bilanzsumme in der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche aufweist, die FMA mit Zustimmung der jeweils zuständigen Behörden, ob und in welchem Umfang eine zusätzliche Beaufsichtigung nach diesem Bundesgesetz vorzusehen ist, als ob die beaufsichtigten Unternehmen ein Finanzkonglomerat bilden würden. Für diese Entscheidung sind die der zusätzlichen Beaufsichtigung zugrundeliegenden Ziele maßgeblich. Damit die zusätzliche Beaufsichtigung Anwendung finden kann, muss mindestens eines der Unternehmen ein beaufsichtigtes Unternehmen sein und müssen die in § 2 Z 14 lit. b und c genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Wenn dies unter Berücksichtigung der Struktur des Finanzkonglomerats und des relativen Gewichts seiner Tätigkeiten in verschiedenen Staaten geboten erscheint, kann der Bundesminister für Finanzen, sofern er gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG dazu ermächtigt ist, durch Vereinbarung abweichend von den Vorschriften der Richtlinie 2002/87/EG mit anderen Vertragsstaaten regeln, welche Behörde die zusätzliche Beaufsichtigung auszuüben hat. Vor Abschluss einer solchen Vereinbarung ist das Einvernehmen zwischen den betroffenen Behörden der anderen Vertragsstaaten und der FMA herzustellen und gegebenenfalls dem Unternehmen, das ohne den Abschluss dieser Vereinbarung der zusätzlichen Beaufsichtigung durch die FMA unterliegen würde, die Möglichkeit zur Äußerung einzuräumen. Die FMA hat die inländischen beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerates über das Zustandekommen und den Wegfall einer derartigen Vereinbarung schriftlich zu informieren. Ist eine ausländische Behörde für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständig, so hat das Unternehmen, das ohne Abschluss der Vereinbarung der zusätzlichen Beaufsichtigung durch die FMA unterliegen würde, während des Bestehens der Vereinbarung die Pflichten gemäß diesem Bundesgesetz gegenüber dieser Behörde zu erfüllen.
(6) Abs. 1 Z 4 findet keine Anwendung, wenn die beaufsichtigten Unternehmen, deren Mutterunternehmen seinen Sitz außerhalb der Gemeinschaft hat, von der zuständigen Drittlandsbehörde in einem Maß zusätzlich beaufsichtigt werden, das der zusätzlichen Aufsicht nach diesem Bundesgesetz gleichwertig ist. Die FMA nimmt eine diesbezügliche Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens oder eines in einem Vertragsstaat zugelassenen beaufsichtigten Unternehmens oder von sich aus vor. Sie hat die anderen zuständigen Behörden zu konsultieren und gegebenenfalls maßgebliche Orientierungen, die der Finanzkonglomerateausschuss im Einklang mit Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2002/87/EG erstellt hat, zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck hat sie den Ausschuss zu konsultieren, bevor sie entscheidet.
(7) Die FMA hat auf Anfrage einer anderen zuständigen Behörde entsprechend Abs. 4 ihre Zustimmung zu erteilen, wenn sie der Ansicht ist, dass die in Abs. 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
ABSCHNITT 2
FINANZLAGE
§ 6. (1) Unbeschadet der Branchenvorschriften unterliegt die angemessene Eigenmittelausstattung der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 und der §§ 7 und 8 einer zusätzlichen Beaufsichtigung.
(2) Die zusätzliche Eigenmittelanforderung an die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats kann nach folgenden Methoden erfolgen:
- 1. Berechnung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses,
- 2. Abzugs- und Aggregationsmethode,
- 3. Buchwert/Anforderungsabzugsmethode.
Die FMA kann eine Kombination dieser Methoden zulassen.
(3) Die FMA hat nach Konsultation der anderen relevanten zuständigen Behörden sowie nach Anhörung des zusätzlich beaufsichtigten Unternehmens zu entscheiden, welche Methode das Finanzkonglomerat anzuwenden hat. Dabei hat sie auf die Zielsetzung der §§ 9 und 10 dieses Bundesgesetzes sowie auf den Schutzzweck der Branchenvorschriften Bedacht zu nehmen. Steht an der Spitze des Finanzkonglomerats kein beaufsichtigtes Unternehmen, ist die Anwendung jeder der in Abs. 2 genannten Methoden zulässig.
(4) Das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen hat sicherzustellen, dass auf Finanzkonglomeratsebene jederzeit Eigenmittel mindestens in der nach den §§ 7 und 8 ermittelten Höhe vorhanden sind. Die FMA hat die Einhaltung dieser Bestimmung zu überwachen. Unbeschadet dessen hat das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen die Berechnung der auf Finanzkonglomeratsebene erforderlichen Höhe der Eigenmittelausstattung einmal jährlich zum Bilanzstichtag vorzunehmen und der FMA mit dem Jahresabschluss die Ergebnisse der Berechnungen und die für die Berechnung maßgeblichen Angaben vorzulegen. Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen eine spätere Vorlage gestatten.
(5) In die Berechnung der auf Finanzkonglomeratsebene erforderlichen Eigenmittelausstattung sind sämtliche Finanzunternehmen und gemischten Finanzholdinggesellschaften des Finanzkonglomerats einzubeziehen. Handelt es sich bei dem Unternehmen um ein Tochterunternehmen, das eine Eigenmittel-unterdeckung aufweist, oder um ein unbeaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche, das eine fiktive Eigenmittelunterdeckung aufweist, so ist unabhängig von der gewählten Methode diese Solvabilitätslücke des Tochterunternehmens bei der Berechnung in voller Höhe zu berücksichtigen. Beschränkt sich die Haftung des einen Kapitalanteil haltenden Mutterunternehmens nach Auffassung der FMA in diesem Fall ausschließlich und unmissverständlich auf diesen Kapitalanteil, so kann sie zulassen, dass die unzureichende Solvabilität des Tochterunternehmens anteilig berücksichtigt wird. Wenn zwischen Unternehmen eines Finanzkonglomerats keine Kapitalbeziehungen bestehen, legt die FMA nach Konsultation der anderen relevanten zuständigen Behörden den zu berücksichtigenden Anteil anhand der Haftung fest, die sich aus den bestehenden Beziehungen ergibt.
(6) Die FMA kann entscheiden, ein bestimmtes Unternehmen nicht in die Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung einzubeziehen, wenn
- 1. das Unternehmen sich in einem Drittland befindet, in dem rechtliche Hindernisse der Übermittlung der notwendigen Informationen entgegenstehen; davon unberührt bleiben § 4 Abs. 6 Z 6 VAG und § 5 Abs. 1 Z 4 BWG; in diesem Fall ist jedoch der Beteiligungsbuchwert in Abzug zu bringen;
- 2. das Unternehmen für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung nur von untergeordneter Bedeutung ist; mehrere Unternehmen können aus diesem Grund nicht ausgeschlossen werden, wenn sie insgesamt betrachtet nicht nur von untergeordneter Bedeutung sind;
- 3. die Einbeziehung des Unternehmens für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung ungeeignet oder irreführend wäre; in diesem Fall hat die FMA - außer im Dringlichkeitsfall - vor ihrer Entscheidung die anderen relevanten zuständigen Behörden zu hören.
Wenn die FMA ein Unternehmen aus einem der in Z 2 und 3 genannten Gründe nicht einbezieht, so hat das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen den zuständigen Behörden auf Anfrage alle Informationen zu erteilen, die ihnen die Beaufsichtigung dieses Unternehmens erleichtern.
§ 7. (1) Die Mehrfachberücksichtigung von Bestandteilen, die auf Ebene des Finanzkonglomerats als Eigenmittel ausgewiesen werden können (Mehrfachbelegung von Eigenmitteln), und jede unangemessene gruppeninterne Eigenmittelschöpfung sind auszuschließen. Um den Ausschluss der Mehrfachbelegung von Eigenmitteln und gruppeninterner Eigenmittelschöpfung zu gewährleisten, sind die einschlägigen Grundsätze der betreffenden Branchenvorschriften entsprechend anzuwenden.
(2) Zur Erfüllung der Solvabilitätsanforderungen an die in einem Finanzkonglomerat vertretenen Finanzbranchen sind die Eigenmittelbestandteile gemäß den entsprechenden Branchenvorschriften heranzuziehen. Ist die Eigenmittelausstattung auf Ebene des Finanzkonglomerats unzureichend, so dürfen für die Erfüllung der zusätzlichen Solvabilitätsanforderungen nur Bestandteile, die nach allen Branchenvorschriften als Eigenmittel zulässig sind („branchenübergreifende Eigenmittel“), berücksichtigt werden.
(3) Sind bestimmte Eigenmittelbestandteile, die als branchenübergreifende Eigenmittel berücksichtigt werden könnten, den Branchenvorschriften zufolge nur beschränkt als Eigenmittel zulässig, gelten diese Beschränkungen bei der Berechnung der Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene entsprechend.
(4) Bei der Berechnung der Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene ist darüber hinaus zu berücksichtigen, ob die Eigenmittel den Zielen der Eigenmittelvorschriften entsprechend ohne weiteres von einer juristischen Person der Gruppe an die andere übertragbar und in allen Teilen der Gruppe verfügbar sind.
§ 8. (1) Für die Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 gilt Folgendes:
- 1. Die Eigenmittel und die Eigenmittelanforderungen an die einbezogenen Unternehmen des Finanzkonglomerats sind nach den entsprechenden Branchenvorschriften zu errechnen.
- 2. Die zusätzliche Eigenmittelanforderung an die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats wird nach der Methodik des konsolidierten Abschlusses berechnet.
- 3. Die zusätzliche Eigenmittelanforderung ist die Differenz zwischen
- a) den aufgrund der Methodik des konsolidierten Abschlusses errechneten Eigenmitteln des Finanzkonglomerats, wobei die gemäß den einschlägigen Branchenvorschriften zulässigen Bestandteile herangezogen werden können, und
- b) der Summe der Solvenzanforderungen an die jeweiligen in der Gruppe vertretenen Finanzbranchen; diese Solvenzanforderungen werden nach den jeweiligen Branchenvorschriften errechnet.
- 4. Für unbeaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche, die nicht in die oben erwähnten Berechnungen der branchenbezogenen Solvabilitätsanforderungen einbezogen werden, wird eine fiktive Solvabilitätsanforderung ermittelt.
- 5. Die Differenz darf nicht negativ sein.
Die nicht konsolidierten Unternehmen des Finanzkonglomerates sind auf Grund einer anderen Methode zu berücksichtigen.
(2) Für die Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 gilt folgendes:
- 1. Bei der Berechnung ist der Anteil des Mutterunternehmens oder des Unternehmens, das eine Beteiligung an einem anderen einbezogenen Unternehmen der Gruppe hält, zu berücksichtigen. Unter Anteil ist der Anteil am gezeichneten Kapital, der direkt oder indirekt von diesem Unternehmen gehalten wird, zu verstehen.
- 2. Die zusätzliche Eigenmittelanforderung an die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats wird auf der Grundlage der Einzelabschlüsse aller Unternehmen der Gruppe berechnet.
- 3. Die zusätzliche Eigenmittelanforderung ist die Differenz zwischen
- a) der Summe der Eigenmittel jedes beaufsichtigten und unbeaufsichtigten der Finanzbranche angehörenden Unternehmens des Finanzkonglomerats, wobei die gemäß den einschlägigen Branchenvorschriften zulässigen Bestandteile herangezogen werden können, und
- b) der Summe aus den Solvenzanforderungen an jedes beaufsichtigte und unbeaufsichtigte der Finanzbranche angehörende Unternehmen der Gruppe, die gemäß den einschlägigen branchenspezifischen Vorschriften errechnet werden, und dem Buchwert der Beteiligungen an anderen Unternehmen der Gruppe.
- 4. Für unbeaufsichtigte der Finanzbranche angehörende Unternehmen wird eine fiktive Solvabilitätsanforderung ermittelt. Eigenmittel- und Solvabilitätsanforderungen werden anteilmäßig gemäß Z 1 und § 6 Abs. 5 berücksichtigt.
- 5. Die Differenz darf nicht negativ sein.
(3) Für die Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 gilt folgendes:
- 1. Bei der Berechnung ist der Anteil des Mutterunternehmens oder des Unternehmens, das eine Beteiligung an einem anderen einbezogenen Unternehmen der Gruppe hält, zu berücksichtigen. Unter Anteil ist der Anteil am gezeichneten Kapital, der direkt oder indirekt von diesem Unternehmen gehalten wird, zu verstehen.
- 2. Die zusätzliche Eigenmittelanforderung an die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats wird auf der Grundlage der Einzelabschlüsse aller Unternehmen der Gruppe berechnet.
- 3. Die zusätzliche Eigenmittelanforderung ist die Differenz zwischen
- a) den Eigenmitteln des Mutterunternehmens oder des Unternehmens an der Spitze des Finanzkonglomerats, wobei die gemäß den einschlägigen Branchenvorschriften zulässigen Bestandteile herangezogen werden können, und
- b) der Summe aus der Eigenmittelanforderung, an das unter lit. a genannte Mutterunternehmen oder an das Unternehmen an der Spitze und dem höheren der folgenden Werte:
- aa) dem Buchwert der Beteiligungen dieses Unternehmens an anderen Unternehmen der Gruppe oder
- bb) den Eigenmittelanforderungen an diese anderen Unternehmen; die Eigenmittelanforderungen werden dabei anteilmäßig gemäß Z 1 und § 6 Abs. 5 berücksichtigt.
- 4. Für unbeaufsichtigte der Finanzbranche angehörende Unternehmen wird eine fiktive Solvabilitätsanforderung ermittelt. Zur Bewertung der für die Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen zulässigen Bestandteile sind Beteiligungen nach der in Artikel 59 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 78/660/EWG wahlweise vorgesehenen Equity-Methode zu bewerten.
- 5. Die Differenz darf nicht negativ sein.
(4) Wird für ein unbeaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche gemäß Abs. 1 Z 4, Abs. 2 Z 4 oder Abs. 3 Z 4 eine fiktive Solvabilitätsanforderung errechnet, so entspricht diese der Eigenmittelanforderung, die ein solches Unternehmen den einschlägigen Branchenvorschriften zufolge erfüllen müsste, wenn es ein beaufsichtigtes Unternehmen dieser Finanzbranche wäre; die fiktive Solvabilitätsanforderung an eine gemischte Finanzholdinggesellschaft wird gemäß den branchenspezifischen Vorschriften für die im Finanzkonglomerat mit dem höheren Anteil vertretene Finanzbranche errechnet.
§ 9. (1) Unbeschadet der Branchenvorschriften unterliegt die Risikokonzentration der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 einer zusätzlichen Beaufsichtigung.
(2) Das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen hat der FMA jede bedeutende Risikokonzentration auf Finanzkonglomeratsebene regelmäßig, mindestens aber am Ende jedes Kalendervierteljahres zu melden und die erforderlichen Angaben vorzulegen.
(3) Die FMA hat nach Konsultation der anderen relevanten zuständigen Behörden für jedes Finanzkonglomerat mit Bescheid anzuordnen, welche Arten von Risiken nach Abs. 2 zu melden sind. Hiebei hat die FMA die Gruppenstruktur und das Risikomanagement des betreffenden Finanzkonglomerats zu berücksichtigen. Nach Konsultation der anderen relevanten zuständigen Behörden hat die FMA für jedes Finanzkonglomerat auf der Basis der gesetzlich geforderten Eigenmittelausstattung mit Bescheid angemessene Schwellenwerte festzusetzen, anhand derer die Risikokonzentrationen als bedeutend identifiziert und gemeldet werden müssen.
(4) Bei der Beaufsichtigung der Risikokonzentrationen hat die FMA insbesondere das mögliche Risiko eines Übergreifens auf andere Teile des Finanzkonglomerats, das Risiko eines Interessenkonflikts, das Risiko eines Umgehens der Branchenvorschriften und die Höhe oder den Umfang der Risiken zu überwachen.
(5) Die FMA kann durch Verordnung Risikokonzentrationen auf Konglomeratsebene quantitativ begrenzen; in dieser Verordnung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch Risikokonzentrationen der Schutzzweck der Branchenvorschriften nicht vereitelt werden darf.
(6) Steht an der Spitze eines Finanzkonglomerats eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, so gelten für diese in Bezug auf Risikokonzentrationen die branchenspezifischen Vorschriften der im Finanzkonglomerat mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche.
§ 10. (1) Unbeschadet der Branchenvorschriften unterliegen gruppeninterne Transaktionen der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 einer zusätzlichen Beaufsichtigung.
(2) Das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen hat der FMA alle bedeutenden gruppeninternen Transaktionen der beaufsichtigten Unternehmen innerhalb eines Finanzkonglomerats regelmäßig, mindestens aber am Ende jedes Kalendervierteljahrs zu melden und die erforderlichen Angaben vorzulegen.
(3) Die FMA hat nach Konsultation der anderen relevanten zuständigen Behörden für jedes Finanzkonglomerat mit Bescheid anzuordnen, welche Arten von Transaktionen nach Abs. 2 zu melden sind. Hiebei hat die FMA die Gruppenstruktur und das Risikomanagement des betreffenden Finanzkonglomerats zu berücksichtigen. Nach Konsultation der anderen relevanten zuständigen Behörden hat die FMA für jedes Finanzkonglomerat auf der Basis der gesetzlich geforderten Eigenmittelausstattung mit Bescheid angemessene Schwellenwerte festzulegen, anhand derer die gruppeninternen Transaktionen als bedeutend identifiziert und gemeldet werden müssen.
(4) Bei der Beaufsichtigung der gruppeninternen Transaktionen hat die FMA insbesondere das mögliche Risiko eines Übergreifens auf andere Teile des Finanzkonglomerats, das Risiko eines Interessenkonflikts, das Risiko eines Umgehens der Branchenvorschriften und die Höhe oder den Umfang der Risiken zu überwachen.
(5) Die FMA kann durch Verordnung gruppeninterne Transaktionen der beaufsichtigten Unternehmen innerhalb eines Finanzkonglomerats auf Konglomeratsebene dem Umfang nach begrenzen und Auflagen hinsichtlich ihrer Art vorsehen; in dieser Verordnung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch die gruppeninternen Transaktionen der Schutzzweck der Branchenvorschriften nicht vereitelt werden darf.
(6) Steht an der Spitze eines Finanzkonglomerats eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, so gelten für diese in Bezug auf gruppeninterne Transaktionen die branchenspezifischen Vorschriften der im Finanzkonglomerat mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche.
§ 11. (1) In den beaufsichtigten Unternehmen müssen auf Finanzkonglomeratsebene ein angemessenes Risikomanagement und angemessene interne Kontrollmechanismen sowie eine ordnungsgemäße Verwaltung und ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen vorhanden sein.
(2) Angemessenes Risikomanagement umfasst
- 1. fachmännisches Führen und Management mit Genehmigung und regelmäßiger Überprüfung der Strategien und Maßnahmen durch die jeweilige Geschäftsleitung auf Finanzkonglomeratsebene hinsichtlich aller eingegangenen Risiken;
- 2. eine angemessene Politik der Eigenmittelausstattung, welche die Auswirkungen der Geschäftsstrategie auf das Risikoprofil und auf die gemäß §§ 6 bis 8 ermittelten Eigenmittelanforderungen im Vorhinein berücksichtigt;
- 3. geeignete Verfahren, die sicherstellen, dass die Systeme zur Risikoüberwachung angemessen in die Geschäftsorganisation integriert sind und durch entsprechende Maßnahmen gewährleistet ist, dass die in den beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerates angewandten Systeme miteinander vereinbar sind, damit alle Risiken auf Finanzkonglomeratsebene quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können.
(3) Die internen Kontrollmechanismen umfassen
- 1. geeignete Mechanismen in Bezug auf die Eigenmittelausstattung zur Ermittlung und Quantifizierung aller wesentlichen Risikoposten und auf die angemessene Unterlegung dieser Risiken mit Eigenmitteln;
- 2. ein ordnungsgemäßes Berichtswesen und ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen zur Ermittlung, Quantifizierung, Überwachung und Kontrolle gruppeninterner Transaktionen und der Risikokonzentration.
(4) In den zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen müssen angemessene interne Kontrollverfahren für die Vorlage von Informationen und Auskünften bestehen, die für die Durchführung der zusätzlichen Beaufsichtigung von Belang sind.
ABSCHNITT 3
MASSNAHMEN ZUR ERLEICHTERUNG DER ZUSÄTZLICHEN BEAUFSICHTIGUNG
§ 12. (1) Hat die FMA Grund zur Annahme, dass eine Information für die zuständigen Behörden eines anderen Vertragsstaates wesentlich ist, um die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie 2002/87/EG durchzuführen, so hat sie diese Information der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(2) Die FMA ist darüber hinaus verpflichtet, über die von ihr beaufsichtigten Unternehmen den für die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie 2002/87/EG zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten auf deren Verlangen diejenigen Auskünfte zu erteilen und diejenigen Unterlagen zu übermitteln, die dieser zur Erfüllung ihrer Aufgaben zweckdienlich erscheinen.
(3) Gegenstand der Information gemäß Abs. 1 und 2 sind insbesondere:
- 1. Identifikation der Gruppenstruktur aller größeren Unternehmen des Finanzkonglomerats sowie die für die beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerats zuständigen Behörden;
- 2. Strategien des Finanzkonglomerats;
- 3. Finanzlage des Finanzkonglomerats, insbesondere Eigenmittelausstattung, gruppeninterne Transaktionen, Risikokonzentration und Rentabilität;
- 4. größere Aktionäre und Geschäftsleitung der Unternehmen im Finanzkonglomerat;
- 5. Organisation, Risikomanagement und interne Kontrollsysteme auf Finanzkonglomeratsebene;
- 6. Verfahren zur Beschaffung von Informationen von den Unternehmen eines Finanzkonglomerats und deren Überprüfung;
- 7. ungünstige Entwicklungen in beaufsichtigten oder anderen Unternehmen des Finanzkonglomerats, die erstere ernsthaft in Mitleidenschaft ziehen könnten;
- 8. die wichtigsten Sanktionen und sonstigen Maßnahmen, die die FMA gemäß den Branchenvorschriften oder gemäß diesem Bundesgesetz getroffen hat;
- 9. Änderungen in der Geschäftsleitung, im Aufsichtsorgan oder in den Eigentumsverhältnissen, soweit sie nach den Branchenvorschriften angezeigt wurden.
(4) Darüber hinaus kann die FMA auch mit Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank Informationen über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats austauschen, wenn diese die Angaben für die Wahrnehmung ihrer eigenen Aufgaben benötigen.
(5) Unbeschadet ihrer Aufgaben gemäß den Branchenvorschriften hat die FMA von den zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten vorab eine Stellungnahme einzuholen, bevor sie schwerwiegende Sanktionen verhängt oder andere Maßnahmen trifft, wenn diese für deren Aufsichtstätigkeit von Bedeutung sind. Die FMA kann davon Abstand nehmen, wenn Eile geboten ist oder die Einholung der Stellungnahme die Wirksamkeit der Sanktion oder Maßnahme beeinträchtigen könnte. In diesem Fall hat die FMA die zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(6) Der Bundesminister für Finanzen kann, sofern er gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG dazu ermächtigt ist, mit anderen Vertragsstaaten Kooperationsvereinbarungen schließen, wenn dadurch die zusätzliche Beaufsichtigung erleichtert wird. In einer solchen Vereinbarung können dem Koordinator zusätzliche Aufgaben übertragen und die Verfahren der Beschlussfassung der jeweils zuständigen Behörden gemäß den Art. 3 und 4, Art. 5 Abs. 4, Art. 6, Art. 12 Abs. 2 und den Art. 16 und 18 der Richtlinie 2002/87/EG sowie der Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden festgelegt werden. Dabei ist zu vereinbaren, dass Informationen aus einem anderen Vertragsstaat nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Information mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden dürfen, denen diese Behörden zugestimmt haben.
(7) Benötigt die FMA Informationen, die im Einklang mit den Branchenvorschriften bereits einer anderen zuständigen Behörde eines anderen Vertragsstaates erteilt wurden, so hat sie sich - soweit möglich - an diese Behörde zu wenden, um die mehrfache Anforderung von Auskünften durch die an der Beaufsichtigung beteiligten Behörden zu vermeiden.
§ 13. (1) Personen, die die Geschäfte einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen, haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- 1. Persönliche Zuverlässigkeit: Diese ist jedenfalls nicht gegeben, wenn ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 GewO 1994 vorliegt oder über das Vermögen dieser Personen beziehungsweise das Vermögen eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte diesen Personen maßgeblicher Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen, der erfüllt wurde. Dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.
- 2. Fachliche Eignung: Diese setzt ausreichende theoretische und praktische Kenntnisse im Geschäft einer Finanzbranche sowie Leitungserfahrung voraus; sie ist in der Regel anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Finanzunternehmen nachgewiesen wird.
(2) Das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen hat nach Maßgabe der gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten dafür Sorge zu tragen, dass Abs. 1 eingehalten wird. Es hat der FMA zusätzlich zu Name, Rechtsform, Sitz und Sitzstaat der übergeordneten gemischten Finanzholdinggesellschaft alle für die Bewertung der Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 erforderlichen Unterlagen zu übermitteln sowie jede Änderung unverzüglich anzuzeigen. Ist das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen der Auffassung, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind und wurden alle gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten zur Verhinderung der Bestellung dieser Geschäftsleiter oder zu ihrer Abberufung fruchtlos ausgeschöpft, so ist dies der FMA unverzüglich zu melden.
(3) Ist die FMA der Auffassung, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind, so hat sie aufgrund einer Meldung nach Abs. 2 oder von Amts wegen bei dem Gerichtshof, der für den Sitz des zusätzlich beaufsichtigten Unternehmens zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständig ist, das Ruhen der Stimmrechte für die Anteilsrechte, welche die gemischte Finanzholdinggesellschaft an dem zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen hält, zu beantragen. Der Gerichtshof hat das Ruhen dieser Stimmrechte zu verfügen. Das Ruhen der Stimmrechte endet, wenn das Gericht auf Antrag der FMA oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt wurden. Dies ist der FMA mitzuteilen. Das Gericht entscheidet nach den vorstehenden Bestimmungen im Verfahren außer Streitsachen.
(4) Verfügt ein Gericht das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 3, so hat es gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, und diesem die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Die gemischte Finanzholdinggesellschaft und das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.
§ 14. (1) Die zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen haben dafür zu sorgen, dass sie Zugang zu den für die Durchführung der zusätzlichen Beaufsichtigung zweckdienlichen Informationen haben, die die in die zusätzliche Beaufsichtigung einzubeziehenden Unternehmen betreffen. Insbesondere haben sie angemessene interne Verfahren für die Vorlage diesbezüglicher Informationen und Auskünfte einzurichten.
(2) Die zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen haben der FMA jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten zu erteilen und Zugang zu allen Informationen zu gewähren, die für die zusätzliche Beaufsichtigung zweckdienlich sind. Werden die verlangten Informationen vom zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen nicht übermittelt, so kann sich die FMA an ein anderes Unternehmen des Finanzkonglomerates wenden, auch wenn dieses keiner Finanzbranche angehört. Werden die verlangten Informationen von einem angefragten Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat nicht übermittelt, so hat die FMA, ungeachtet der Möglichkeit nach dem vorstehenden Satz, die zuständige Behörde des Sitzstaates zu ersuchen, die geeigneten Maßnahmen zur Verbesserung des Zuganges zu diesen Informationen zu setzen.
(3) Die zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen haben unverzüglich nach Ablauf jeden Kalendermonates der FMA Monatsausweise über die angemessene Eigenmittelausstattung der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 bis 6 und der §§ 7 und 8 zu übermitteln.
(4) Die zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen haben binnen vier Wochen nach Ablauf jeden Kalendervierteljahres der FMA Quartalsberichte zur Einhaltung der Bestimmungen der §§ 9 und 10 entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 5 vorgesehenen Gliederung zu übermitteln.
(5) Die FMA hat die Gliederung der Monatsausweise und Quartalsberichte durch Verordnung festzusetzen. Bei Erlassung dieser Verordnung hat sie auf die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Sie ist ermächtigt, durch Verordnung auf die Übermittlung nach Abs. 3 und 4 zu verzichten. Verordnungen nach diesem Absatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
(6) Die Meldungen nach Abs. 3 und 4 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen entsprechen.
§ 15. (1) Die FMA kann bei zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen und bei anderen inländischen Unternehmen, die in die zusätzliche Beaufsichtigung einbezogen sind, Informationen gemäß § 12 Abs. 2 jederzeit vor Ort nach den für das beaufsichtigte Unternehmen geltenden Branchenvorschriften prüfen und hiezu Auskünfte anderer Personen einholen. Maßnahmen der FMA nach den Branchenvorschriften gegenüber dem betreffenden Unternehmen bleiben hievon unberührt.
(2) Beabsichtigt die FMA in Anwendung dieses Bundesgesetzes in bestimmten Fällen die Informationen über ein in die zusätzliche Aufsicht einbezogenes Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat zu prüfen, so hat sie die zuständige Behörde dieses Vertragsstaates um Durchführung der Prüfung zu ersuchen. Falls diese Behörde die Prüfung nicht selbst durchführt oder durch von ihr ermächtigte Prüfungsorgane (Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige) durchführen lässt, so kann die FMA, wenn die Behörde des betroffenen Sitzstaates sie hiezu ermächtigt, die Prüfung selbst durchführen oder die Prüfung von bestellten Prüfungsorganen durchführen lassen.
(3) Beabsichtigt die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde eines anderen Vertragsstaates die Informationen über ein in die zusätzliche Aufsicht einbezogenes Unternehmen mit Sitz im Inland zu prüfen, so hat die FMA diese Prüfung durchzuführen oder die Prüfung durch von ihr bestellte Prüfungsorgane durchführen zu lassen oder die Aufsichtsbehörde des betroffenen Vertragsstaates oder von dieser beauftragte Personen zur Durchführung der Prüfung zu ermächtigen. Die ersuchende Behörde kann auf Wunsch bei der Prüfung zugegen sein, wenn sie diese nicht selbst vornimmt. Die FMA kann sich an einer nicht von ihr selbst vorgenommenen Prüfung beteiligen.
§ 16. (1) Erfüllt ein zusätzlich beaufsichtigtes Unternehmen die Anforderungen des § 4 und der §§ 6 bis 11 nicht, ist die Solvabilität trotz Erfüllung aller Anforderungen gefährdet oder gefährden gruppeninterne Transaktionen oder Risikokonzentrationen die Finanzlage der beaufsichtigten Unternehmen, so hat die FMA auf Grundlage der für das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen geltenden Branchenvorschriften Maßnahmen zu setzen, die geeignet erscheinen, der Situation so schnell wie möglich abzuhelfen.
(2) Wer einer auf Abs. 1 gestützten Anordnung der FMA zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
(3) Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle eines in § 5 Abs. 3 VVG angeführten niedrigeren Betrages der Betrag von 25 000 Euro.
(4) Kommt ein Finanzunternehmen den in diesem Bundesgesetz festgesetzten Vorlagepflichten, den Vorlagepflichten auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Anordnung oder einer mit einer Fristsetzung verbundenen Anordnung gemäß Abs. 1 nicht rechtzeitig nach, so kann die FMA dem Finanzunternehmen gleichzeitig mit der Aufforderung zur Nachholung für den Fall, dass sie erfolglos bleibt, oder nach vorangegangener erfolgloser Aufforderung die Zahlung eines Betrages bis zu 25 000 Euro an den Bund vorschreiben. Hiebei ist auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf die Behinderung der Überwachung der Geschäftsgebarung und die Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die durch die verspätete Vorlage verursacht werden. Die Gebühr kann, solange die Vorlagepflicht nicht erfüllt ist, mehrmals vorgeschrieben werden.
(5) Bei Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.
§ 17. Die FMA hat jede Aufsichtsmaßnahme zu ergreifen, die sie für erforderlich hält, um ein Umgehen der Branchenvorschriften durch die von ihr beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats zu verhindern und gegen ein solches Vorgehen einzuschreiten.
3. HAUPTSTÜCK
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Auf die aufsichtsbehördliche Prüfung der Jahresabschlüsse findet es für das nach dem 31. Dezember 2004 beginnende Geschäftsjahr erstmalig Anwendung.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen, anzuwenden sein.
§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 13 Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz und Abs. 4 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 20. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Artikel 3
Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Bundesgesetz vom 18. Oktober 1978 über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG), BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2000, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 Z 1 lautet:
- „1. § 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 erster Satz, Abs. 6 Z 1, 1a und 3 bis 6, Abs. 7 und Abs. 9, § 4a Abs. 3, § 7a Abs. 1, 3 und 4, § 7b Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3, § 11 Abs. 1 und 3, § 11a, § 17b, die §§ 73b bis 73d, § 73f Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 4, die §§ 74 und 74a, § 75 Abs. 1, § 76, § 79b Abs. 1a bis 6, die §§ 86a bis 86m, § 99, die §§ 100 bis 102, die §§ 103 und 104, § 104a Abs. 1, 1a und 2, § 104b, § 105, § 107b Abs. 1 Z 1, 2 und 7, § 108a Abs. 1 Z 1, die §§ 109 und 110, § 112 Z 4, die §§ 115 bis 117 und Abschnitt A Z 1 der Anlage D,“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Abs. 6 Z 6 wird folgende Z 7 angefügt:
- „7. aufgrund der mangelnden Transparenz der Gruppenstruktur die Interessen der Versicherten beeinträchtigt werden oder die FMA an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Überwachungspflicht gehindert wird.“
b) Nach Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:
„(7a) Im Fall des Abs. 6 Z 6 und 7 kann die FMA die Konzession unter Auflagen erteilen, die ihr die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Überwachungspflicht ermöglichen.“
3. Nach § 7b Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) An Stelle eines Widerrufs der Konzession gemäß Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 6 Z 6 oder 7 kann die FMA gegenüber dem Versicherungsunternehmen auf der Grundlage von § 104 Abs. 1 jene Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Überwachungspflicht zu ermöglichen.“
4. § 8 Abs. 3 Z 3 lautet:
- „3. die Planbilanz und Planerfolgsrechnung,“
5. § 11a wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 wird der Verweis „§ 4 Abs. 6 Z 5“ durch den Verweis „§ 4 Abs. 6 Z 5 oder 7“ ersetzt.
b) Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Wird eine Beteiligung im Sinne des Abs. 1 von einem Versicherungsunternehmen, einem Kreditinstitut oder einer Wertpapierfirma, die in einem anderen Vertragsstaat zugelassen sind, von dem Mutterunternehmen eines solchen Unternehmens im Sinn des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung oder von einer natürlichen oder juristischen Person, die auf ein solches Unternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt, erworben und würde das Unternehmen, an dem die Beteiligung erworben werden soll, durch diesen Erwerb zu einem Tochterunternehmen des Erwerbers oder geriete es dadurch unter seinen tatsächlich beherrschenden Einfluss, so hat die FMA vor einer Untersagung des Erwerbs eine Stellungnahme der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates einzuholen.“
6. § 13c Abs. 4 lautet:
„(4) Abs. 2 zweiter und dritter Satz gelten nicht für Rechtsgeschäfte, die eine Bestandübertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge herbeiführen. Dies gilt auch bei der Übertragung des gesamten Vermögens auf ein anderes Versicherungsunternehmen, das der inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zuzuordnen ist.“
7. An § 18 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die FMA kann mit Verordnung nähere Regelungen über Inhalt und Gliederung der versicherungsmathematischen Grundlagen treffen.“
8. § 18 Abs. 1a zweiter Satz lautet:
„Außerdem hat das Versicherungsunternehmen das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen über die Qualität dieses Modells im Hinblick auf seine Eignung zur Kontrolle und Steuerung des Kapitalanlagerisikos einzuholen, wenn es das Kapitalanlagerisiko nicht durch eine von einem zum Garantiegeschäft zugelassenen Dritten gegebene Kapitalgarantie abdeckt.“
9. § 18 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Versicherungsunternehmen haben der FMA jede Änderung oder Ergänzung der in Abs. 1 und 1a angeführten Grundlagen vor ihrer Anwendung mitzuteilen.“
10. § 20 Abs. 2 lautet:
„(2) Je eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks, auf die die Bestimmungen über den Deckungsstock gesondert anzuwenden sind, ist einzurichten
- 1. für die Lebensversicherung, soweit sie nicht unter Z 2 bis 5 fällt,
- 2. für die fondsgebundene Pensionszusatzversicherung (§ 108b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der jeweils geltenden Fassung) mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen,
- 3. für die sonstige fondsgebundene Lebensversicherung mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen,
- 4. für die indexgebundene Lebensversicherung mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen,
- 5. für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nicht einer anderen Deckungsstockabteilung zuzuordnen ist,
- 6. für die Krankenversicherung,
- 7. für die übrigen Versicherungszweige, für die eine Deckungsrückstellung zu bilden ist.“
11. Nach § 20 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Die Einrichtung und die Auflösung einer gesonderten Abteilung des Deckungsstocks sind der FMA unverzüglich mitzuteilen.“
12. § 23 Abs. 5 lautet:
„(5) Der Treuhänder hat der FMA über alle Wahrnehmungen, die geeignet sind, Bedenken hinsichtlich der Erfüllung des Deckungsstocks oder der Einhaltung der Vorschriften über die Anlage des Deckungsstockvermögens hervorzurufen, unverzüglich zu berichten. Der Treuhänder hat der FMA nach Ablauf eines Kalenderquartals binnen einem Monat einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeit im abgelaufenen Quartal zu übermitteln. Ferner hat er jährlich innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit (Jahresbericht) zu erstatten. Der Treuhänder hat jeden Bericht an die FMA dem Vorstand und dem Aufsichtsrat oder der Geschäftsleitung einer ausländischen Zweigniederlassung zur Kenntnis zu bringen.“
13. § 24a Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Satz entfallen die Worte „innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres“.
b) Im zweiten Satz wird nach dem Wort „unverzüglich“ die Wortfolge „und jedenfalls innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres“ eingefügt.
c) Am Ende des Absatzes wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgender Satzteil angefügt: „auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen diese Frist erstrecken.“
14. Nach § 73b Abs. 4 werden folgende Abs. 4a bis 4d eingefügt:
„(4a) Von den Eigenmitteln sind weiters abzuziehen:
- 1. Beteiligungen im Sinn des § 86a Abs. 2 Z 3 an Versicherungsunternehmen, Versicherungs-Holdinggesellschaften, Kreditinstituten, Finanzinstituten und Wertpapierfirmen,
- 2. Anteile an Partizipationskapital, Ergänzungskapital und sonstigem nachrangigem Kapital von in Z 1 angeführten Unternehmen, an denen das Versicherungsunternehmen im Sinn des § 86a Abs. 2 Z 3 beteiligt ist.
(4b) Werden vorübergehend Anteile eines in Abs. 4a Z 1 angeführten Unternehmens gehalten, um dieses Unternehmen zwecks Sanierung und Rettung finanziell zu stützen, so kann mit Genehmigung der FMA der Abzug gemäß Abs. 4a unterbleiben.
(4c) Das Versicherungsunternehmen kann an Stelle des Abzugs gemäß Abs. 4a eine der im § 6 Abs. 2 Z 1 bis 3 FKG in der jeweils geltenden Fassung angeführten Methoden entsprechend anwenden. Für die Anwendung der im § 6 Abs. 2 Z 1 FKG in der jeweils geltenden Fassung angeführten Methode ist die Zustimmung der FMA erforderlich, welche nur dann erteilt werden darf, wenn Umfang und Niveau des integrierten Managements und der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen zufrieden stellend sind. Die gewählte Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden.
(4d) Ein Versicherungsunternehmen, das einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach den §§ 86a ff dieses Bundesgesetzes oder § 5 FKG in der jeweils geltenden Fassung unterliegt, muss Anteile gemäß Abs. 4a nicht in Abzug bringen, wenn diese Anteile in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung gemäß § 86e dieses Bundesgesetzes oder in die zusätzliche Eigenmittelanforderung gemäß den §§ 6, 7 und 8 FKG in der jeweils geltenden Fassung einbezogen sind.“
15. An § 75 Abs. 2 Z 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Versicherungsunternehmen haben diese Angaben des Kunden schriftlich festzuhalten.“
16. § 77 Abs. 2 lautet:
„(2) Versicherungstechnische Rückstellungen, für die nicht gemäß § 20 Abs. 1 ein Deckungsstock zu bilden ist, sind nach Abzug der Anteile der Rückversicherer zu bedecken (Bedeckungserfordernis).“
17. § 79b wird wie folgt geändert:
a) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, zum Ende des Geschäftsjahres Aufstellungen aller übrigen Vermögenswerte gemäß § 81c Abs. 2 Posten B. I., II., III., E und F. II., III. und IV., die nicht in die Verzeichnisse gemäß Abs. 1 eingetragen sind, innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen. Versicherungsunternehmen, die ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand haben, haben in die Aufstellung auch die Vermögenswerte gemäß § 81c Abs. 2 Posten B. IV aufzunehmen. Die FMA kann mit Verordnung festsetzen, dass ihr Meldungen über diese Vermögenswerte in kürzeren Abständen als jährlich vorzulegen sind.“
b) In Abs. 2 wird nach der Wortfolge „geeignete Vermögenswerte“ die Wortfolge „sowie für die übrigen Vermögenswerte gemäß Abs. 1a“ eingefügt.
18. In § 79b Abs. 5 wird der Ausdruck „Abs. 1, 2 und 4“ durch den Ausdruck „Abs. 1, 1a und 2“ ersetzt.
19. In § 81c Abs. 5 Z 2 wird der Ausdruck „A.VII“ durch den Ausdruck „A.VIII“ ersetzt.
20. § 81o Abs. 6 lautet:
„(6) Für jede Bilanzabteilung sind im Anhang und im Konzernanhang die verrechneten Prämien des gesamten Geschäfts sowie das versicherungstechnische Ergebnis gegliedert in direktes und indirektes Geschäft für die einzelnen Staaten, in denen das Versicherungsunternehmen tätig ist, gesondert anzugeben, sofern der Anteil des betreffenden Staates 3 vH der verrechneten Prämien des gesamten Geschäfts der jeweiligen Bilanzabteilung übersteigt.“
21. § 82 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Prüfung hat sich auch auf die in den §§ 17b, 17c und 18a sowie in den §§ 9 und 11 FKG in der jeweils geltenden Fassung angeführten Angelegenheiten, auf die Beachtung der Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gemäß § 73b und über die bereinigte Eigenmittelausstattung gemäß § 86e und §§ 6 bis 8 FKG in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Auswirkung gruppeninterner Geschäfte gemäß § 86d und § 10 FKG in der jeweils geltenden Fassung auf die Eigenmittelausstattung zu erstrecken; über das Ergebnis dieser Prüfung ist zu berichten. Wird von § 73b Abs. 4d Gebrauch gemacht, so ist darüber ebenfalls zu berichten.“
22. In der Überschrift zu § 83 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.
23. § 84 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Satz wird das Wort „sechs“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
b) Im zweiten Satz werden jeweils nach dem Wort „Jahresabschluss“ die Worte „und der Lagebericht“ eingefügt.
24. § 85a Abs. 2 entfällt.
25. In § 85a Abs. 3 erster Satz entfällt der Ausdruck „und 2“.
26. § 86 Abs. 3 lautet:
„(3) In der Satzung kann die Prüfung des Jahresabschlusses durch einen oder mehrere Rechnungsprüfer vorgesehen werden. Die Satzung hat in diesem Fall auch die näheren Bestimmungen über den Umfang der Prüfung, die Bestellung der Rechnungsprüfer und den Prüfungsbericht an das oberste Organ zu enthalten. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats dürfen nicht zu Rechnungsprüfern bestellt werden.“
27. § 86a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) An Z 2 wird folgender Satzteil angefügt:
„sofern die übergeordnete Versicherungs-Holdinggesellschaft, das übergeordnete ausländische Rückversicherungsunternehmen oder das übergeordnete Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat selbst kein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat als übergeordnetes Unternehmen hat,“
b) Z 3 lautet:
- „3. untergeordnete Versicherungsunternehmen, die nicht von Z 2 erfasst sind und die ein übergeordnetes Unternehmen haben, das kein Versicherungsunternehmen ist, sofern dieses übergeordnete Unternehmen selbst kein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat als übergeordnetes Unternehmen hat nach Maßgabe der §§ 86c Abs. 2 bis 5 und 86d.“
28. § 86a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Z 4, 5 und 6 lauten:
- „4. ein Beteiligungsunternehmen ein Unternehmen, das eine Beteiligung im weiteren Sinn an einem anderen Unternehmen hält oder ein Unternehmen, das mit einem anderen durch eine Beziehung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist; jedes übergeordnete Unternehmen ist auch ein Beteiligungsunternehmen;
- 5. ein beteiligtes Unternehmen ein Unternehmen, an dem eine Beteiligung im weiteren Sinn von einem anderen Unternehmen gehalten wird oder ein Unternehmen, das mit einem anderen durch eine Beziehung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist; jedes untergeordnete Unternehmen ist auch ein beteiligtes Unternehmen;
- 6. eine Versicherungs-Holdinggesellschaft ein übergeordnetes Unternehmen eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem Vertragsstaat, das keine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG ist und dessen Haupttätigkeit im Erwerb und Halten von Beteiligungen im weiteren Sinn an untergeordneten Unternehmen besteht, wobei die ausschließliche oder überwiegende Tätigkeit der Gesamtheit dieser untergeordneten Unternehmen der Betrieb der Vertragsversicherung ist und mindestens eines dieser Tochterunternehmen ein Versicherungsunternehmen ist;“
b) Nach Z 6 wird folgende Z 7 angefügt:
- „7. eine gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft ein Mutterunternehmen, das weder ein Versicherungsunternehmen noch ein Versicherungsunternehmen eines Drittlands noch ein Rückversicherungsunternehmen noch eine Versicherungs-Holdinggesellschaft noch eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG ist und unter seinen Tochterunternehmen zumindest ein Versicherungsunternehmen hat.“
29. In § 86c Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die FMA darf bei der Prüfung auch dann zugegen sein, wenn sie diese nicht selbst durchführt.“
30. In § 86c Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Nimmt die Aufsichtsbehörde des betroffenen Vertragsstaates die Prüfung nicht selbst vor, so ist ihr zu gestatten, bei der Prüfung zugegen zu sein.“
31. § 86d Abs. 2 lautet:
„(2) Die der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmen haben ein angemessenes Risikomanagement und angemessene interne Kontrollmechanismen, sowie eine ordnungsgemäße Verwaltung und ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen zu unterhalten, damit die Geschäfte gemäß Abs. 1 angemessen ermittelt, quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können. Sie haben der FMA Informationen über wesentliche gruppeninterne Geschäfte, insbesondere über Darlehen, Garantien, außerbilanzielle Geschäfte, Rückversicherungsgeschäfte, Kostenteilungsvereinbarungen, Kapitalveranlagungsgeschäfte und die Eigenmittel betreffende Geschäfte regelmäßig, mindestens aber am Ende jedes Kalendervierteljahrs vorzulegen.“
32. An § 86e wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die FMA kann entscheiden, dass die von einem Beteiligungsunternehmen eines inländischen Versicherungsunternehmens, das unter § 86a Abs. 1 Z 2, nicht jedoch unter § 86a Abs. 1 Z 1 fällt, durchgeführte und an die zuständige Behörde in einem Vertragsstaat übermittelte Berechnung dem Erfordernis des Abs. 2 entspricht, sofern die Berechnungsvorschriften dieses Vertragsstaates mit jenen der Richtlinie 98/78/EG übereinstimmen und das inländische Unternehmen die Berechnung in deutscher Sprache vorlegen kann.“
33. In § 86h Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bestehen zwischen bestimmten Unternehmen einer Versicherungsgruppe keine Kapitalbeziehungen, so hat die FMA den zu berücksichtigenden Anteil festzulegen.“
34. In § 86i Abs. 5 wird nach dem Ausdruck „§ 86h Abs. 1 Z 1“ der Ausdruck „und Abs. 5“ eingefügt.
35. Nach § 86i Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität des Beteiligungsversicherungsunternehmens eines Kreditinstituts, einer Wertpapierfirma oder eines Finanzinstituts finden die Vorschriften des § 73b Abs. 4a bis 4d Anwendung.“
36. An § 86l wird folgender Satz angefügt:
„Sobald die Informationen zur Verfügung stehen, ist der FMA eine Berechnung gemäß § 86e vorzulegen.“
37. Nach § 86m wird folgender § 86n eingefügt:
„§ 86n. (1) Personen, die die Geschäfte einer Versicherungs-Holdinggesellschaft tatsächlich führen, müssen gut beleumundet sein und über ausreichende Erfahrung für diese Aufgabe verfügen; zu diesem Zweck müssen die fachliche und die persönliche Eignung gemäß § 4 Abs. 6 Z 1 gegeben sein.
(2) Das zusätzlich beaufsichtigte Versicherungsunternehmen hat nach Maßgabe der gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten dafür Sorge zu tragen, dass Abs. 1 eingehalten wird. Es hat der FMA zusätzlich zu Name, Rechtsform, Sitz und Sitzstaat der übergeordneten Versicherungs-Holdinggesellschaft alle für die Bewertung der Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 erforderlichen Unterlagen zu übermitteln sowie jede Änderung unverzüglich anzuzeigen. Ist das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen der Auffassung, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind und wurden alle gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten zur Verhinderung der Bestellung dieser Geschäftsleitern oder zu ihrer Abberufung fruchtlos ausgeschöpft, so ist dies der FMA unverzüglich zu melden.
(3) Ist die FMA der Auffassung, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind, so hat sie aufgrund einer Meldung nach Abs. 2 oder von Amts wegen bei dem Gerichtshof, der für den Sitz des zusätzlich beaufsichtigten Versicherungsunternehmens zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständig ist, das Ruhen der Stimmrechte für die Anteilsrechte, welche die Versicherungs-Holdinggesellschaft an dem zuständig beaufsichtigten Versicherungsunternehmen hält, zu beantragen. Der Gerichtshof hat das Ruhen der Stimmrechte zu verfügen. Das Ruhen der Stimmrechte endet, wenn das Gericht auf Antrag der FMA oder der Versicherungs-Holdiggesellschaft festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt wurden. Dies ist der FMA mitzuteilen. Das Gericht entscheidet nach den vorstehenden Bestimmungen im Verfahren außer Streitsachen.
(4) Verfügt ein Gericht das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 3, so hat es gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, und diesem die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Die Versicherungs-Holdinggesellschaft und das zusätzlich beaufsichtigte Versicherungsunternehmen haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.“
38. In der Überschrift zu § 104 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.
39. § 104a Abs. 2b Z 3 lautet:
- „3. die Planbilanz und Planerfolgsrechnung,“.
40. § 107b Abs. 1 wird wird wie folgt geändert:
a) Nach der Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:
- „3a. zur Mitteilung der Einrichtung oder Auflösung einer gesonderten Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2a,“
b) Nach der Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:
- „5a. zur Mitteilung einer die Eigenmittel verändernden Vermögensumschichtung gemäß § 73e Abs. 3,“
41. § 111 samt Überschrift lautet:
„Verjährung
§ 111. Bei Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.“
42. § 115b erster Satz lautet:
„Kommt ein Versicherungsunternehmen den in § 24a Abs. 3 zweiter Satz, § 79b Abs. 1 dritter Satz und Abs. 1a erster und zweiter Satz oder in § 83 Abs. 1 bis 4 festgesetzten Vorlagepflichten, den Vorlagepflichten auf Grund einer gemäß § 74, § 79b Abs. 1 letzter Satz, Abs. 1a letzter Satz und Abs. 2, § 85a Abs. 1 oder § 86 Abs. 4 Z 1 erlassenen Anordnung oder einer mit einer Fristsetzung verbundenen Anordnung gemäß § 104 oder § 104a nicht rechtzeitig nach, so kann die FMA dem Versicherungsunternehmen gleichzeitig mit der Aufforderung zur Nachholung für den Fall, dass sie erfolglos bleibt, oder nach vorangegangener erfolgloser Aufforderung die Zahlung eines Betrages bis 7 000 € an den Bund vorschreiben.“
43. Nach § 118a Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die FMA ist berechtigt, Zentralbanken und anderen Einrichtungen mit vergleichbaren geldpolitischen Aufgaben, sowie gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu übermitteln.“
44. An § 119h werden folgende Abs. 12 bis 14 angefügt:
„(12) § 4 Abs. 6 Z 7, § 4 Abs. 7a, § 7b Abs. 1a, § 8 Abs. 3 Z 3, § 11a Abs. 2, § 13c Abs. 4, § 18 Abs. 1, 1a und 2, § 20 Abs. 2a, § 23 Abs. 5, § 24a Abs. 3, § 75 Abs. 2 Z 1, § 77 Abs. 2, § 81o Abs. 6, § 83, § 86 Abs. 3, § 86a Abs. 1 Z 2 und 3, § 86e Abs. 3, § 86i Abs. 5, § 86l, § 104, § 104a Abs. 2b Z 3, § 107b Abs. 1, § 111 und § 115b in der Fassung von Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2004 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2004 in Kraft.
(13) § 2 Abs. 2, § 11a Abs. 2a, § 20 Abs. 2, § 73b Abs. 4a bis 4d, § 79b Abs. 1a, 2 und 5, § 81c Abs. 5 Z 2, § 82 Abs. 6, § 84 Abs. 1, § 85a Abs. 2 und 3, § 86a Abs. 2 Z 4 bis 7, § 86c Abs. 4 und 5, § 86d Abs. 2, § 86h Abs. 3, § 86i Abs. 8, § 86n und § 118a Abs. 6 in der Fassung von Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Sie sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.
(14) Verordnungen auf Grund der in Abs. 13 angeführten Bestimmungen können bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2004 folgenden Tag an erlassen werden, dürfen jedoch nur auf Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.“
45. In § 131 Z 1 wird nach der Wortofolge „des § 84 Abs. 4,“ die Wortfolge „des § 86n Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz und Abs. 4,“ eingefügt.
Artikel 4
Änderungen des Bankwesengesetzes
Das Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz - BWG), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Z 25 lautet:
- „25. Finanz-Holdinggesellschaft: eine juristische Person oder ein Unternehmen,
- a) die bzw. das kein Kreditinstitut ist,
- b) deren bzw. dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder zu halten oder eines oder mehrere der Geschäfte zu betreiben, die in den Ziffern 2 bis 12 der Liste im Anhang 1 der Richtlinie 2000/12/EG angeführt sind,
- c) deren bzw. dessen nachgeordnete Institute (§ 30) ausschließlich oder überwiegend Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder Finanzinstitute sind, wobei nicht auf die Anzahl der nachgeordneten Institute, sondern auf wirtschaftliche Kriterien, insbesondere Bilanzsumme, Höhe des Eigenkapitals, Buchwert der Beteiligung, abzustellen ist,
- d) von deren bzw. dessen nachgeordneten Instituten mindestens eines ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma ist und
- e) das keine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft gemäß § 2 Abs. 15 Finanzkonglomerategesetz - FKG, BGBl. I Nr. 70/2004, ist;“
2. In § 2 Z 26 wird nach der Wortgruppe „eine Wertpapierfirma“ ein Beistrich und die Wortgruppe „eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft gemäß § 2 Abs. 15 FKG“ eingefügt.
2a. § 3 Abs. 1 Z 8 lautet:
- „8. den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 2 Forschungs- und Technologieförderungsgesetz - FTFG, BGBl. Nr. 434/1982, sowie die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH hinsichtlich der vom Fonds bzw. der Gesellschaft vergebenen Förderdarlehen;“
3. § 4 Abs. 5 lautet:
„(5) Vor Erteilung einer Konzession an ein Kreditinstitut hat die FMA die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaats über den Antrag zu informieren, wenn
- 1. ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im Sinne von Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG , einer Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne von Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG , einer Wertpapierfirma oder eines Versicherungsunternehmens den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat;
- 2. ein Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts im Sinne von Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG , einer Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne von Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG , einer Wertpapierfirma oder eines Versicherungsunternehmens den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat;
- 3. ein Kreditinstitut, das durch die selbe natürliche oder juristische Person wie ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG , einer Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne von Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG , eine Wertpapierfirma oder ein Versicherungsunternehmen kontrolliert wird, den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat.
Die FMA hat gegebenenfalls die Stellungnahme der zuvor genannten Behörde einzuholen, wenn sie die Eignung der Personen, die eine qualifizierte Beteiligung halten, gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 und den Leumund und die Erfahrung der Geschäftsleiter gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9 eines anderen Unternehmens derselben Gruppe überprüft.“
4. In § 20 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Wird eine Beteiligung gemäß Abs. 2 von einem in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG , einer Wertpapierfirma oder einem Versicherungsunternehmen, von dem Mutterunternehmen eines solchen Unternehmens oder von einer natürlichen oder juristischen Person, die ein solches Unternehmen kontrolliert, erworben und würde das Unternehmen, an dem die Beteiligung erworben werden soll, durch diesen Erwerb zu einem Tochterunternehmen des Erwerbers oder fiele unter seine Kontrolle, so muss die Bewertung des Erwerbs zum Gegenstand der Information der zuständigen Behörde gemäß § 4 Abs. 5 sein.“
5. In § 20 Abs. 8 wird der Ausdruck „im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG “ jeweils durch den Ausdruck “im Sinne von Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG “ ersetzt.
6. In § 23 Abs. 13 werden folgende Z 4a und 4b eingefügt:
- „4a. Beteiligungen und Kapitalbestandteile in Bezug auf diese Beteiligungen gemäß § 73b VAG des Kreditinstituts an Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungs-Holdinggesellschaften.
- 4b. Mit Zustimmung der FMA kann das Kreditinstitut an Stelle des Abzugs gemäß Abs. 4a eine der in § 6 Abs. 2 FKG angeführten Methoden entsprechend anwenden. Die Zustimmung zur Anwendung der im § 6 Abs. 2 Z 1 genannten Methode darf nur erteilt werden, wenn Umfang und Niveau des integrierten Managements und der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen zufrieden stellend sind. Die gewählte Methode ist auf Dauer anzuwenden.“
7. § 23 Abs. 13 Z 5 lautet:
- „5. bei einer zusätzlichen Beaufsichtigung auf Ebene des Finanzkonglomerates gemäß § 6 Abs. 1 FKG, der Vornahme einer Vollkonsolidierung gemäß § 24 Abs. 1, einer anteilmäßigen Konsolidierung gemäß § 24 Abs. 4 und einer Abzugspflicht nach Abs. 2 dieses Bundesgesetzes ist der Abzug gemäß Z 3, 4 und 4a in Bezug auf Kreditinstitute, Finanzinstitute, Versicherungs-, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesellschaften nicht vorzunehmen, wenn diese Unternehmen in den Konsolidierungskreis einbezogen sind oder einer zusätzlichen Beaufsichtigung gemäß § 6 Abs. 1 FKG unterliegen;“
8. In § 23 Abs. 14 Z 8 wird die Wortgruppe „gemäß Abs. 13 Z 3 und 4“ durch die Wortgruppe „gemäß Abs. 13 Z 3, 4 und 4a“ ersetzt.
9. In § 24 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender dritter Satz angefügt:
„Sind Institute durch eine Beziehung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden, hat die FMA zu bestimmen, in welcher Form die Konsolidierung zu erfolgen hat.“
10. In § 30 Abs. 1 wird die Wortgruppe „gemäß Art. 2 der Richtlinie 77/780/EWG “ durch die Wortgruppe „im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2000/12/EG “ ersetzt.
11. In § 30 Abs. 2 wird jeweils die Wortgruppe „Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG “ durch die Wortgruppe „Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG “ ersetzt.
12. In § 30 Abs. 4 Z 3 wird die Wortgruppe „im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG “ durch die Wortgruppe „im Sinne von Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG “ ersetzt.
13. Nach § 30 Abs. 7 wird folgender Abs. 7a angefügt:
„(7a) Personen, die die Geschäfte einer Finanz-Holdinggesellschaft tatsächlich führen, müssen ausreichend gut beleumdet sein und über ausreichende Erfahrung für diese Aufgabe verfügen. Zu diesem Zweck müssen die fachliche und persönliche Eignung gemäß § 5 Abs. 1 Z 6, 7, 8 und 9 gegeben sein.“
14. Nach § 30 Abs. 9 wird folgender Abs. 9a eingefügt:
„(9a) Unterliegt ein Kreditinstitut, dessen Mutterunternehmen ein Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG oder eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft ist, keiner Aufsicht auf konsolidierter Basis gemäß § 24 Abs. 1 oder 4, so
- 1. hat die FMA zu prüfen, ob dieses Kreditinstitut einer Aufsicht auf konsolidierter Basis durch die zuständige Behörde des Drittlandes unterliegt und diese Aufsicht den Grundsätzen des § 24 BWG entspricht;
- 2. hat die FMA, falls keine gleichwertige Beaufsichtigung stattfindet, die Bestimmungen des § 24 BWG auf das Kreditinstitut anzuwenden. In diesem Fall hat die FMA nach Konsultation der zuständigen Behörden eines Drittlandes diese Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens, eines in der Gemeinschaft zugelassenen Unternehmens oder auf eigene Initiative vorzunehmen;
- 3. kann die FMA, falls die Anwendung dieser Aufsichtstechnik angemessen ist und die zuständige Behörden des Drittlandes zustimmen, zur Erreichung der Ziele der Aufsicht auf konsolidierter Basis, verlangen, dass eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft gegründet wird und die Bestimmungen über die Aufsicht auf konsolidierter Basis auf den konsolidierten Abschluss dieser Holding anwenden. Die Anwendung dieser Aufsichtstechnik ist den zuständigen Behörden des Drittlandes und der Europäischen Kommission mitzuteilen.“
15. Nach § 63 Abs. 4 Z 2a wird folgende Z 2b eingefügt:
16. In § 69 wird nach dem Wort „BMVG“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wortgruppe „des Immobilien-Investmentfondgesetzes“ die Wortgruppe „und des Finanzkonglomerategesetzes“ eingefügt.
17. In § 70 Abs. 1 Z 3 wird nach der Wortgruppe „deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen außerhalb Österreichs“ die Wortgruppe „liegen, von Kreditinstituten, die gemäß § 5 Abs. 1 FKG einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen“ eingefügt und nach der Wortgruppe „der ordnungsgemäßen Begrenzung von Marktrisiken (§ 26b Abs. 1 Z 1 bis 4) und Kreditrisiken (§ 2 Z 57)“ die Wortgruppe „und zur Vor-Ort-Prüfung der ordnungsgemäßen Begrenzung von Marktrisiken (§ 26b Abs. 1 Z 1 bis 4) und Kreditrisiken (§ 2 Z 57) von Kreditinstituten oder Kreditinstitutsgruppen in Finanzkonglomeraten“ eingefügt.
18. In § 70 Abs. 4 wird die Wortgruppe „§ 5 Abs. 1 Z 1 bis 13“ durch die Wortgruppe „§ 5 Abs. 1 Z 1 bis 14“ ersetzt.
19. In § 70 Abs. 4 wird nach der Wortgruppe „des Immobilien-Investmentfondgesetzes,“ die Wortgruppe „des Finanzkonglomerategesetzes,“ eingefügt.
20. In § 70a wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Ist das Mutterunternehmen eines Kreditinstituts ein gemischtes Unternehmen, so ist die FMA, unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse, berechtigt, die Transaktionen zwischen dem Kreditinstitut und dem gemischten Unternehmen und seinen Tochterunternehmen zu beaufsichtigen. Zu diesem Zweck hat das Kreditinstitut ein angemessenes Risikomanagement und angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich eines ordnungsgemäßen Berichtswesens und Rechnungslegungsverfahrens einzurichten, damit dessen Transaktionen mit dem Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen angemessen ermittelt, quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können. Das Kreditinstitut hat dabei, über die Großkreditmeldung gemäß § 75 hinaus, der FMA mindestens einmal im Quartal über wesentliche gruppeninterne Transaktionen, insbesondere über Darlehen, Garantien, außerbilanzielle Geschäfte, Kostenteilungsvereinbarungen, Rückversicherungsgeschäfte, Kapitalveranlagungsgeschäfte und die Eigenmittel betreffende Geschäfte zu melden. Gefährden solche gruppeninterne Transaktionen die Finanzlage eines Kreditinstituts, leitet die FMA angemessene Maßnahmen ein.“
21. § 73 Abs. 3 lautet:
„(3) Das übergeordnete Kreditinstitut hat der FMA Name, Rechtsform, Sitz und Sitzstaat einer übergeordneten Finanz-Holdinggesellschaft oder übergeordneten gemischten Finanz-Holdinggesellschaft sowie etwaige Änderungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die FMA hat der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Liste dieser Finanz-Holdinggesellschaften zu übermitteln.“
22. In § 74 Abs. 3 wird nach der Wortgruppe „zur Einhaltung der Bestimmungen der §§ 22 bis 27 und 29“ die Wortgruppe „und der §§ 6 bis 10 FKG“ eingefügt.
23. § 76 Abs. 2 Z 1 bis 3 lauten:
- „1. weder einem Organ des Kreditinstituts oder eines Unternehmens der betreffenden Kreditinstitutsgruppe angehören, noch in einem Abhängigkeits- oder Konkurrenzverhältnis zum Kreditinstitut oder einem dieser Unternehmen stehen,
- 2. die auf Grund ihrer Ausbildung, ihres beruflichen Werdeganges und der während ihrer Funktionsperiode ausgeübten beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit die erforderlichen Sachkenntnisse jederzeit besitzen und
- 3. die das jeweils bundesgesetzlich bestimmte Pensionsantrittsalter noch nicht erreicht haben und eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit insofern aktiv ausüben, als sie keinen Ruhegenuss aus einer früheren eigenen hauptberuflichen Tätigkeit beziehen.“
24. In § 77 Abs. 1 wird die Wortgruppe „ausländische Bankaufsichtsbehörden“ durch die Wortgruppe „zuständige Behörden im Ausland“ ersetzt.
25. In § 77 Abs. 4 Z 19 wird die Wortgruppe „Art. 8 der Richtlinie 92/30/EWG “ durch die Wortgruppe „Art. 25 der Richtlinie 2000/12/EG “ ersetzt.
26. § 77 Abs. 5 und Abs. 6 lauten:
„(5) Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Unterlagen einschließlich der Weiterleitung von Daten gemäß Abs. 4 ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an
- 1. zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß § 2 Z 5;
- 2. zuständige Behörden von Drittländern, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 25 der Richtlinie 2000/12/EG ein Abkommen geschlossen hat;
- 3. zuständige Behörden von sonstigen Drittländern, soweit die Zusammenarbeit auch im österreichischen bankaufsichtlichen Interesse erforderlich ist und internationalen Gepflogenheiten entspricht.
Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung gemäß Z 1 bis 3 ist jeweils zulässig, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden gemäß Art. 28, 30 Abs. 2 und 56 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2002/87/EG oder Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG erforderlich ist. Der Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden gemäß Z 2 und 3 muss im Sinne des Art. 30 Abs. 3 der Richtlinie 2000/12/EG , unter der Bedingung eines mit Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG gleichwertigen Berufsgeheimnisses, der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben der zuständigen Behörden dienen. Die FMA darf Informationen gemäß Abs. 4 Z 19 nur weiterleiten, wenn dies von der zuständigen Behörde, die die betreffende Information übermittelt hat, ausdrücklich gestattet wurde.
(6) Wird die FMA von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes gemäß Abs. 5 Z 2 oder 3 ersucht, dieser Behörde vorliegende Informationen über
- 1. ein Kreditinstitut,
- 2. eine Finanz-Holdinggesellschaft,
- 3. ein Finanzinstitut,
- 4. eine Wertpapierfirma,
- 5. ein Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten,
- 6. ein gemischtes Unternehmen,
- 7. ein Tochterunternehmen der in Z 1 bis 6 genannten Unternehmen, oder
- 8. eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft,
jeweils mit Sitz im Inland, nachzuprüfen, so ist sie ermächtigt, die Durchführung der Prüfung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaates oder des Drittlandes zu gestatten, diese Prüfung selbst durchzuführen, andere Behörden in Anwendung des § 72 Abs. 1 im Wege der Amtshilfe darum zu ersuchen oder die Prüfung der Oesterreichischen Nationalbank bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 Z 3 zu übertragen. § 71 ist anzuwenden. Ferner können Wirtschaftsprüfer, der Bankprüfer, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände oder sonstige vom zu prüfenden Unternehmen unabhängige Sachverständige mit der Prüfung beauftragt werden. Die Durchführung der Prüfung durch die zuständige Behörde des Drittlandes darf nur zur Erfüllung der in Abs. 5 genannten Aufsichtsaufgaben und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses gestattet werden. Nimmt die ersuchende Behörde die Prüfung nicht selbst vor, darf sie auf eigenen Wunsch dennoch bei der Prüfung anwesend sein.“
27. In § 77 Abs. 7 wird die Wortgruppe „und ein dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 77/780/EWG entsprechender Geheimnisschutz besteht“ durch die Wortgruppe „und ein im Sinne von Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG gleichwertiges Berufsgeheimnis besteht.“ ersetzt.
28. § 77a Abs. 1 Z 2 lautet:
- „2. Abkommen mit zuständigen Behörden von Drittländern gemäß § 77 Abs. 5 Z 2 und 3, sofern der Informationsaustausch mit diesen zuständigen Behörden im Sinne des Art. 30 Abs. 3 der Richtlinie 2000/12/EG , unter der Bedingung eines Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG gleichwertigen Berufsgeheimnisses, der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben dieser zuständigen Behörden dient.“
29. § 77a Abs. 2 lautet:
„(2) In den Abkommen gemäß Abs. 1 Z 1 ist insbesondere die Zusammenarbeit der FMA mit den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten hinsichtlich des in Art. 28, 30 Abs. 2 und 56 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2002/87/EG oder des in Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG genannten Informationsaustausches zu regeln.“
30. In § 77a Abs. 4 wird die Wortgruppe „Artikel 8 der Richtlinie 92/30/EWG “ durch die Wortgruppe „Art. 25 der Richtlinie 2000/12/EG “ ersetzt.
31. In § 103 wird folgende Z 29a eingefügt:
- „29a. § 23 Abs. 13 , § 23 Abs. 14 Z 8, § 24 Abs. 1, § 30 Abs. 7a, § 30 Abs. 9a, § 63 Abs. 4 Z 2b, § 69, § 70 Abs. 4, § 70a Abs. 5 und § 73 Abs. 3 sind erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.“
32. Dem § 107 werden folgende Absätze 41 bis 43 angefügt:
„(41) § 76 Abs. 2 Z 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2004 tritt mit 1. August 2004 in Kraft.
(42) § 3 Abs. 1 Z 8 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft.
(43) § 2 Z 25 lit. c bis e, § 2 Z 26, § 4 Abs. 5, § 20 Abs. 2a, § 23 Abs. 13, § 23 Abs. 14, § 24 Abs. 1, § 30 Abs. 7a, § 30 Abs. 9a, § 63 Abs. 4 Z 2b, § 69, § 70 Abs. 1 Z 3, § 70 Abs. 4, § 70a Abs. 5, § 73 Abs. 3, § 74 Abs. 3 und § 77 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 5
Änderungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen (Wertpapieraufsichtsgesetz - WAG), BGBl. Nr. 753/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2004, wird, wie folgt geändert:
1. In § 19 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „§ 4 Abs. 3“ der Ausdruck „und 5“ angefügt.
2. Im ersten und dritten Satz des § 30 Abs. 3a WAG wird jeweils das Wort „Bundeswertpapieraufsicht“ durch den Ausdruck „FMA“ ersetzt.
Artikel 6
Änderungen des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Das Bundesgesetz über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz - FMABG), BGBl. I Nr. 97/2001 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2003, wird, wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „BGBl. I Nr. 100/2002,“ das Wort „und“ gestrichen und nach dem Ausdruck „BGBl. I Nr. 80/2003,“ die Wortgruppe „und im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004,“ eingefügt.
2. In § 2 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „BGBl. Nr. 322/1977“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Ausdruck „BGBl. I Nr. 170/1998,“ die Wortgruppe „und im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004,“ eingefügt.
3. In § 2 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „BGBl. Nr. 753/1996,“ das Wort „und“ gestrichen und nach der Wortgruppe „BGBl. Nr. 555/1989,“ die Wortgruppe „und im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004,“ eingefügt.
4. An § 28 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.“
Artikel 7
Änderungen des Börsegesetzes
Das Bundesgesetz über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen und über die Abbildung des Börsesensale-Gesetzes 1949 und der Börsegesetz-Novelle 1903 (Börsegesetz 1989 - BörseG), BGBl. Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 46 Abs. 1 wird nach der Wortgruppe „öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis“ die Wortgruppe „des Aktivstandes“ eingefügt.
2. Dem § 102 wird folgender Abs. 19 angefügt:
„(19) § 46 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2004 tritt mit 1. August 2004 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Pensionskassengesetzes
Das Pensionskassengesetz BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2004 wird wie folgt geändert:
1. § 34 lautet:
„§ 34. Der Bundesminister für Finanzen hat bei jeder Pensionskasse einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter für eine Funktionsperiode von längstens fünf Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Die Staatskommissäre und deren Stellvertreter handeln als Organe der FMA und sind in dieser Funktion ausschließlich deren Weisungen unterworfen. § 76 Abs. 2 bis 9 BWG sind anzuwenden.“
2. Nach § 51 Abs. 1q wird folgender Abs. 1r eingefügt:
„(1r) § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2004 tritt mit 1. August 2004 in Kraft.“
Fischer
Schüssel
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