68. Bundesgesetz, mit dem das Garantiegesetz 1977 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2002, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 wird jeweils nach der Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen darf“ die Wortfolge „vorbehaltlich des § 4“ eingefügt und die Wortfolge „725 000 000 Euro“ durch die Wortfolge „1 Milliarde Euro“ ersetzt.
2. § 4 erhält die Bezeichnung § 3. Es wird folgender § 4 angefügt:
„§ 4. Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß § 1 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 insgesamt nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 2 175 000 000 Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen.“
Klestil
Schüssel
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