58. Bundesgesetz, mit dem familien- und erbrechtliche Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs und des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht sowie das Gebührenanspruchsgesetz 1975 geändert werden (Familien- und Erbrechts-Änderungsgesetz 2004 - FamErbRÄG 2004)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs
Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2003, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift „Mutterschaft“ vor § 137b entfällt; die Überschrift vor den §§ 137b bis 138b lautet:
„Abstammung des Kindes von Mutter und Vater“
2. Die Überschrift „Vermutung der Ehelichkeit“ vor § 138 entfällt.
3. § 138 lautet:
„§ 138. (1) Vater des Kindes ist der Mann,
- 1. der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist oder als Ehemann der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder
- 2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
- 3. dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
(2) Würden nach Abs. 1 Z 1 mehrere Männer als Vater in Betracht kommen, so ist derjenige von ihnen Vater, der mit der Mutter zuletzt die Ehe geschlossen hat.“
4. Nach § 138 werden folgende §§ 138a bis 138d samt Überschrift eingefügt:
„§ 138a. (1) Die nach diesem Gesetzbuch begründete Abstammung und deren Änderung sowie die Feststellung der Nichtabstammung wirken gegenüber jedermann.
(2) Nach dem Tod der betroffenen Person können die Feststellung der Abstammung, deren Änderung oder die Feststellung der Nichtabstammung von den Rechtsnachfolgern oder gegen diese begehrt werden.
§ 138b. (1) Einsichts- und urteilsfähige Personen können, wenn sie nicht eigenberechtigt sind, in Angelegenheiten ihrer Abstammung und der Abstammung von ihnen rechtswirksam handeln, sofern ihr gesetzlicher Vertreter zustimmt. Handelt in einem solchen Fall der gesetzliche Vertreter, so bedarf er der Einwilligung der einsichts- und urteilsfähigen Person. Im Zweifel wird das Vorliegen der Einsichts- und Urteilsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen vermutet.
(2) Der gesetzliche Vertreter hat sich vom Wohl des Vertretenen leiten zu lassen. Seine Vertretungshandlungen in Angelegenheiten der Abstammung bedürfen nicht der Genehmigung des Gerichtes.
Ehelichkeit
§ 138c. (1) Ehelich ist ein Kind, das während der Ehe der Mutter mit seinem Vater oder, wenn die Ehe durch den Tod des Ehemanns aufgelöst wurde, innerhalb von 300 Tagen danach geboren wird; sonst ist das Kind unehelich.
(2) Wird die Ehe der Eltern für nichtig erklärt, so bleibt das Kind ehelich.
§ 138d. (1) Wird ein Kind innerhalb von 300 Tagen nach Scheidung oder Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe geboren, so wird es ehelich, wenn der frühere Ehemann der Mutter die Vaterschaft anerkennt (§§ 163c und 163e) oder durch das Gericht als Vater festgestellt wird (§§ 163 und 163b).
(2) Wird ein Kind nach Ablauf von 300 Tagen nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe geboren, so hat das Gericht auf Antrag des Kindes oder des früheren Ehemanns der Mutter die Abstammung von diesem und die Ehelichkeit des Kindes festzustellen, wenn bewiesen ist, dass das Kind während der Ehe vom Ehemann der Mutter oder durch eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen des Ehemanns oder, sofern der Ehemann dem in Form eines gerichtlichen Protokolls oder eines Notariatsakts zugestimmt hat, mit dem Samen eines Dritten gezeugt wurde.
(3) Für Kinder, die nach den vorstehenden Absätzen die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erlangen, gelten der § 161 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 162a bis 162d entsprechend. Hinsichtlich der Obsorge gilt § 166 erster Satz entsprechend, doch können die Eltern dem Gericht eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge nach § 177 vorlegen; § 177a Abs. 2 gilt entsprechend.“
5. § 155 samt Überschrift „Vermutung der Unehelichkeit“ entfällt.
6. Die Überschrift vor den §§ 156 bis 158 lautet:
„Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter“
7. § 156 lautet:
„§ 156. (1) Stammt ein Kind, das während der Ehe der Mutter oder vor Ablauf von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemanns der Mutter geboren worden ist, nicht von diesem ab, so hat das Gericht dies auf Antrag festzustellen.
(2) Der Antrag kann vom Kind gegen den Mann und von diesem gegen das Kind gestellt werden.“
8. § 156a entfällt.
9. § 157 lautet:
„§ 157. Hat der Ehemann der Mutter einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten in Form eines gerichtlichen Protokolls oder eines Notariatsakts zugestimmt, so kann nicht die Feststellung begehrt werden, dass das mit dem Samen des Dritten gezeugte Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt.“
10. § 158 lautet:
„§ 158. (1) Ein Antrag auf Feststellung, dass das Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt, kann binnen zwei Jahren ab Kenntnis der hiefür sprechenden Umstände gestellt werden. Diese Frist beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes, im Fall einer Änderung der Abstammung frühestens mit der Wirksamkeit der Änderung. Ein Antrag ist nicht zulässig, solange die Abstammung des Kindes von einem anderen Mann feststeht.
(2) Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die antragsberechtigte Person nicht eigenberechtigt ist oder innerhalb des letzten Jahres der Frist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Antragstellung gehindert ist.
(3) Später als 30 Jahre nach der Geburt des Kindes oder nach einer Änderung der Abstammung kann nur das Kind die Feststellung der Nichtabstammung begehren.“
11. § 159 entfällt.
12. § 161 wird wie folgt geändert:
a) im Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(163b)“,
b) Abs. 3 lautet:
„(3) Die Wirkungen der Legitimation treten nur auf Grund eines Anerkenntnisses nach § 163e Abs. 2 oder einer gerichtlichen Entscheidung außer Kraft, die in einem für die Beseitigung der Feststellung der Abstammung vorgesehenen Verfahren ergeht.“
13. Die Überschrift vor den §§ 163 bis 164 lautet:
„Feststellung der Vaterschaft“
14. § 163 lautet:
„§ 163. (1) Als Vater hat das Gericht den Mann festzustellen, von dem das Kind abstammt. Der Antrag kann vom Kind gegen den Mann oder von diesem gegen das Kind gestellt werden.
(2) Auf Antrag des Kindes kann der Mann als Vater festgestellt werden, welcher der Mutter innerhalb von nicht mehr als 300 und nicht weniger als 180 Tagen vor der Geburt beigewohnt hat oder mit dessen Samen an der Mutter in diesem Zeitraum eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchgeführt worden ist, es sei denn, er weist nach, dass das Kind nicht von ihm abstammt. Eine solche Feststellung ist nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Tod des Mannes nicht mehr möglich, es sei denn, das Kind weist nach, dass ihm der Beweis nach Abs. 1 aus Gründen auf Seiten des Mannes nicht gelingt.
(3) Ist an der Mutter innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten durchgeführt worden, so ist als Vater der Mann festzustellen, der dieser medizinisch unterstützten Fortpflanzung in Form eines gerichtlichen Protokolls oder eines Notariatsakts zugestimmt hat, es sei denn, er weist nach, dass das Kind nicht durch diese medizinisch unterstützte Fortpflanzung gezeugt worden ist.
(4) Ein Dritter, dessen Samen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung verwendet wird, kann nicht als Vater des mit seinem Samen gezeugten Kindes festgestellt werden. Dritter ist, wer seinen Samen einer für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen zugelassenen Krankenanstalt mit dem Willen überlässt, nicht selbst als Vater eines mit diesem Samen gezeugten Kindes festgestellt zu werden.“
15. § 163b lautet:
„§ 163b. Das Kind kann die Feststellung seiner Abstammung auch beantragen, wenn die Vaterschaft eines anderen Mannes bereits feststeht. In einem solchen Fall hat die Feststellung der Abstammung die vom Gericht auszusprechende Wirkung, dass das Kind nicht vom anderen Mann abstammt.“
16. § 163c Abs. 3 lautet:
„(3) Für Zustimmungen zum Anerkenntnis gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.“
17. § 163d lautet:
„§ 163d. (1) Das Kind oder die Mutter, sofern sie einsichts- und urteilsfähig sowie am Leben ist, können gegen das Anerkenntnis innerhalb von zwei Jahren ab Kenntnis von dessen Rechtswirksamkeit bei Gericht Widerspruch erheben.
(2) Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die zum Widerspruch berechtigte Person nicht eigenberechtigt ist oder innerhalb des letzten Jahres der Frist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis am Widerspruch gehindert ist.“
18. § 163e Abs. 2 bis 4 lauten:
„(2) Ein zu einem Zeitpunkt, zu dem die Abstammung des Kindes von einem anderen Mann feststand, abgegebenes Vaterschaftsanerkenntnis wird jedoch rechtswirksam, wenn in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde das Kind dem Anerkenntnis zustimmt. Ist das Kind nicht eigenberechtigt, so wird das Anerkenntnis überdies nur rechtswirksam, wenn die einsichts- und urteilsfähige Mutter selbst den Anerkennenden in der genannten Form als Vater bezeichnet. Das Anerkenntnis wirkt ab dem Zeitpunkt seiner Erklärung, sofern die über diese Erklärung sowie über die Zustimmung zum Anerkenntnis und, falls erforderlich, über die Bezeichnung des Anerkennenden als Vater errichteten Urkunden oder ihre öffentlich-beglaubigten Abschriften dem Standesbeamten zukommen.
(3) Der Mann, der als Vater feststand, oder die Mutter, sofern sie einsichts- und urteilsfähig sowie am Leben ist und nicht nach Abs. 2 den Anerkennenden als Vater bezeichnet hat, kann gegen das Anerkenntnis bei Gericht Widerspruch erheben. § 163d gilt entsprechend.
(4) Für die Zustimmung des minderjährigen Kindes ist der Jugendwohlfahrtsträger gesetzlicher Vertreter des Kindes.“
19. § 164 lautet:
„§ 164. (1) Das Gericht hat das Anerkenntnis für rechtsunwirksam zu erklären
- 1. von Amts wegen, wenn
- a) das Anerkenntnis oder - im Fall des § 163e Abs. 2 - die Zustimmung des Kindes oder die Bezeichnung des Anerkennenden als Vater durch die Mutter nicht den Formvorschriften entspricht oder
- b) es auf Seiten des Anerkennenden oder - im Fall des § 163e Abs. 2 - des Kindes oder der Mutter an der Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder - beim Anerkennenden oder beim Kind - an der gesetzlichen Vertretung gemangelt hat, es sei denn, der Mangel der gesetzlichen Vertretung ist nachträglich behoben worden oder der Anerkennende hat nach Erreichung der Eigenberechtigung das Anerkenntnis gebilligt;
- 2. aufgrund eines Widerspruchs, es sei denn, es ist erwiesen, dass das Kind vom Anerkennenden abstammt oder - wenn das Kind durch eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten gezeugt worden ist - dass der Anerkennende dem in Form eines gerichtlichen Protokolls oder Notariatsakts zugestimmt hat;
- 3. auf Antrag des Anerkennenden, wenn er beweist,
- a) dass sein Anerkenntnis durch List, ungerechte und gegründete Furcht oder Irrtum darüber veranlasst worden ist, dass das Kind von ihm abstammt oder dass an der Mutter eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit seinem Samen oder mit seiner Zustimmung mit dem Samen eines Dritten vorgenommen wurde oder
- b) dass das Kind nicht von ihm abstammt und er erst nachträglich von solchen Umständen Kenntnis erlangt hat, die für die Nichtabstammung des Kindes sprechen.
(2) Der Antrag nach Abs. 1 Z 3 kann längstens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Entdeckung der Täuschung, des Irrtums oder der genannten Umstände oder nach Wegfall der Zwangslage erhoben werden. Die Frist beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes.“
20. §§ 164a bis 164d entfallen.
21. § 180a Abs. 1 lautet:
„(1) Die Annahme eines nicht eigenberechtigten Kindes ist zu bewilligen, wenn sie dessen Wohl dient und eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Ist das Wahlkind eigenberechtigt, so ist die Annahme nur zu bewilligen, wenn die Antragsteller nachweisen, dass bereits ein enges, der Beziehung zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechendes Verhältnis vorliegt, insbesondere wenn Wahlkind und Annehmender während fünf Jahren entweder in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder einander in einer vergleichbar engen Gemeinschaft Beistand geleistet haben.“
22. § 212 Abs. 2 lautet:
„(2) Für die Festsetzung oder Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes sowie gegebenenfalls in Abstammungsangelegenheiten ist der Jugendwohlfahrtsträger Vertreter des Kindes, wenn die schriftliche Zustimmung des sonstigen gesetzlichen Vertreters vorliegt.“
23. § 213 wird folgender Satz angefügt:
„Gleiches gilt, wenn einem Minderjährigen ein Kurator zu bestellen ist.“
24. In § 214 Abs. 2 entfallen die Worte „zu Klagen auf Feststellung der Vaterschaft und Leistung des Unterhalts sowie“.
25. In § 281 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „ist sie minderjährig, der bisherige gesetzliche Vertreter“.
26. In § 283
a) entfällt Abs. 1,
b) erhalten die bisherigen Abs. 2 und 3 die Absatzbezeichnungen „(1)“ und „(2)“,
c) lautet im neuen Abs. 1 der letzte Satz: „§ 253 ist sinngemäß anzuwenden.“,
d) entfallen im neuen Abs. 2 die Worte „im Rahmen seiner Fürsorgepflicht“.
27. § 568 1. Satz lautet:
„Eine Person, für die ein Sachwalter nach § 273 bestellt ist, kann, sofern dies gerichtlich angeordnet ist, nur mündlich vor Gericht oder Notar testieren; dies gilt nicht im Fall des § 597.“
28. § 569 lautet:
„§ 569. Unmündige sind zu testieren unfähig. Mündige Minderjährige können, außer im Fall des § 597, nur mündlich vor Gericht oder Notar testieren. § 568 zweiter und dritter Satz gelten entsprechend.“
29. §§ 584 bis 586 entfallen samt Überschrift.
30. Die Überschrift vor dem § 587 lautet:
„2. der gerichtlichen“
31. § 590 lautet:
„§ 590. Im Notfall können sich die Gerichtspersonen zum Erblasser begeben, um seinen letzten Willen zu Protokoll zu nehmen.“
32. § 597, dessen Randschrift im Wortlaut unverändert zur Überschrift wird, lautet:
„§ 597. (1) Droht unmittelbar die Gefahr, dass der Erblasser stirbt oder die Fähigkeit zu testieren verliert, bevor er seinen letzten Willen auf andere Weise zu erklären vermag, so kann er auch mündlich oder schriftlich (§ 579) unter Beiziehung zweier fähiger Zeugen testieren, die zugleich gegenwärtig sein müssen. Ein so erklärter letzter Wille verliert drei Monate nach Wegfall der Gefahr seine Gültigkeit.
(2) Eine mündliche letzte Anordnung muss auf Verlangen eines jeden, dem daran gelegen ist, durch die übereinstimmenden Aussagen der zwei Zeugen bestätigt werden, widrigenfalls diese Erklärung des letzten Willens ungültig ist (§ 601).“
33. §§ 598 bis 600 entfallen samt Randschrift.
34. Im § 730 werden Abs. 2 sowie die Absatzbezeichnung „(1)“ aufgehoben.
35. § 757 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Ehegatte des Erblassers ist neben Kindern des Erblassers und deren Nachkommen zu einem Drittel des Nachlasses, neben Eltern und Geschwistern des Erblassers oder neben Großeltern zu zwei Dritteln des Nachlasses gesetzlicher Erbe. Sind neben Großeltern Nachkommen verstorbener Großeltern vorhanden, so erhält überdies der Ehegatte von dem restlichen Drittel des Nachlasses den Teil, der den Nachkommen der verstorbenen Großeltern zufallen würde. Gleiches gilt für jene Erbteile, die den Nachkommen verstorbener Geschwister zufallen würden. In den übrigen Fällen erhält der Ehegatte den ganzen Nachlass.“
36. § 773a Abs. 1 lautet:
„(1) Standen der Erblasser und der Pflichtteilsberechtigte zu keiner Zeit in einem Naheverhältnis, wie es in der Familie zwischen solchen Verwandten gewöhnlich besteht, so kann der Erblasser den Pflichtteil auf die Hälfte mindern.“
37. Nach § 798 wird folgender § 798a eingefügt:
„§ 798a. Überlässt das Gericht eine überschuldete Verlassenschaft an Zahlungs statt, so bildet der Überlassungsbeschluss einen Titel zum Erwerb.“
38. In der Überschrift zu § 799 und in den §§ 800, 801, 806, 807, 811, 815 und 819 wird jeweils das Wort „Erbserklärung“ durch das Wort „Erbantrittserklärung“ ersetzt.
39. Der § 810 hat zu lauten:
„§ 810. (1) Der Erbe, der bei Antretung der Erbschaft sein Erbrecht hinreichend ausweist, hat das Recht, das Verlassenschaftsvermögen zu benützen, zu verwalten und die Verlassenschaft zu vertreten, solange das Verlassenschaftsgericht nichts anderes anordnet. Trifft dies auf mehrere Personen zu, so üben sie dieses Recht gemeinsam aus, soweit sie nichts anderes vereinbaren.
(2) Verwaltungs- und Vertretungshandlungen vor Abgabe von Erbantrittserklärungen zur gesamten Verlassenschaft sowie alle Veräußerungen von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen bedürfen der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts, wenn sie nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Handlung für die Verlassenschaft offenbar nachteilig wäre.
(3) Ist nach der Aktenlage die Errichtung eines Inventars zu erwarten, so dürfen Vermögensgegen-stände, deren Veräußerung nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört, erst veräußert werden, nachdem sie in ein Inventar (Teilinventar) aufgenommen worden sind.“
40. Nach dem § 838 wird folgender § 838a eingefügt:
„§ 838a. Streitigkeiten zwischen den Teilhabern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten sind im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.“
41. § 853 Abs. 1 letzter Satz entfällt.
Artikel II
Änderung des IPR-Gesetzes
Das Bundesgesetz vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht, BGBl. Nr. 304/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2003, wird wie folgt geändert:
§ 26 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt und der Beendigung der Wahlkindschaft sind nach dem Personalstatut jedes Annehmenden und dem Personalstatut des Kindes zu beurteilen. Ist das Kind nicht eigenberechtigt, so ist sein Personalstatut nur hinsichtlich der Zustimmung des Kindes oder eines Dritten, zu dem das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, maßgebend.“
Artikel III
Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes 1975
Das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 1/2004, wird wie folgt geändert:
§ 51 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 und Abs. 2 lauten:
„(1) Die Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten über die Schätzung von Häusern und Baugründen beträgt
- 1. für Hausschätzungen:
mehr;
bei einem Wert einschließlich des Wertes des bebauten Grundstücks
bis 36 340 Euro 415,40 Euro,
über 36 340 Euro bis 72 670 Euro . 623,00 Euro,
über 72 670 Euro für angefangene
weitere 6 340 Euro um . 104,00 Euro
- 2. für Baugrundschätzungen:
mehr.
bei einem Wert
bis 5 090 Euro 111,90 Euro,
über 5 090 Euro bis 7 270 Euro 124,90 Euro,
über 7 270 Euro für je angefangene
weitere 3 630 Euro um 19,40 Euro
(2) Für die Schätzung von Hausanteilen oder Baugrundanteilen, die im Verhältnis zum Ganzen bestimmt sind (§ 10 GBG 1955), ist die Gebühr nach deren Schätzwert mit einem Zuschlag von 50 vH zu bemessen. Werden mehrere Anteile eines Hauses oder Baugrundes geschätzt, so darf die Gebühr für Mühewaltung nicht höher sein, als sie es bei der Schätzung der gesamten Liegenschaft wäre.“
b) Im letzten Satz des Abs. 3 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt, der daran anschließende letzte Halbsatz entfällt.
Artikel IV
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 2005 in Kraft.
§ 2. (1) Artikel I Z 21, Artikel II und Artikel III treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.
(2) Artikel I Z 21 und Artikel II sind anzuwenden, wenn die Sache nach dem 30. Juni 2004 anhängig wurde. Sonst sind in diesen Fällen die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
§ 3. (1) Es sind anzuwenden:
- 1. Artikel I Z 27 bis 33 und 36, wenn die letztwillige Verfügung nach dem 31. Dezember 2004 errichtet wurde;
- 2. Art. I Z 34 und 35, wenn der Erblasser nach dem 31. Dezember 2004 gestorben ist;
- 3. Art. I Z 38 und 39, wenn das Verlassenschaftsverfahren nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurde, sofern es nicht schon früher eingeleitet hätte werden können;
- 4. Art. I Z 40 und 41, wenn die Sache nach dem 31. Dezember 2004 anhängig wurde.
(2) Sonst sind in diesen Fällen die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
§ 4. Vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bestehende Abstammungsverhältnisse bleiben durch das bloße In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes unberührt.
§ 5. (1) Auf abstammungsrechtliche Fristen, die am Tag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen waren, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(2) Fristen zur Geltendmachung von abstammungsrechtlichen Ansprüchen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes nicht bestanden haben, beginnen frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu laufen.
§ 6. (1) Die Wirkungen eines Widerspruchs gegen ein Anerkenntnis sind nach den bisherigen Bestimmungen zu beurteilen, wenn der Widerspruch vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bei Gericht eingelangt ist; ist der Widerspruch nach dem In-Kraft-Treten bei Gericht eingelangt, sind die Bestimmungen in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(2) Die Wirksamkeit eines Anerkenntnisses nach § 163e ABGB ist nach den Bestimmungen in der Fassung dieses Bundesgesetzes zu beurteilen, wenn die Urkunde über die Bezeichnung des Anerkennenden als Vater dem Standesbeamten zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens noch nicht zugekommen ist.
§ 7. In gerichtlichen Abstammungsverfahren, die zum Ablauf des 31. Dezember 2004 noch anhängig sind, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Gleiches gilt für die Wirkung der Entscheidung in diesen Verfahren.
§ 8. Personen, denen vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ein Sachwalter nach § 273 ABGB, nicht jedoch ein vorläufiger Sachwalter bestellt worden ist, können nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes, außer im Fall des § 597 ABGB, nur nach § 568 ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes mündlich vor Gericht oder Notar testieren. Ändert das Gericht den Wirkungskreis des Sachwalters nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes, so ist Art. I Z 27 in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
§ 9. Soweit in Bundesgesetzen auf die allgemein verbindliche Feststellung der Vaterschaft nach § 163b ABGB Bezug genommen wird, ist darunter die Feststellung der Vaterschaft nach § 138 Abs. 1 Z 2 und 3 ABGB sowie 138a Abs. 1 ABGB zu verstehen.
§ 10. Soweit in Bundesgesetzen der Begriff „Erbserklärung“ verwendet wird, ist darunter ab 1. Jänner 2005 die Erbantrittserklärung zu verstehen.
§ 11. Vom 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2004 gilt hinsichtlich der Bestreitung der Ehelichkeit Folgendes:
- 1. Das Kind oder der Ehemann der Mutter kann die Ehelichkeit des Kindes binnen Jahresfrist mit Klage bestreiten.
- 2. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der zur Bestreitung Berechtigte Kenntnis von Umständen erlangt, die für die Abstammung des Kindes von einem anderen Mann sprechen. Sie beginnt für den Ehemann frühestens mit der Geburt des Kindes, für das Kind frühestens mit 1. Juli 2004, sonst mit der Erlangung der Eigenberechtigung. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange der zur Bestreitung Berechtigte innerhalb der letzten sechs Monate der Frist nicht eigenberechtigt war oder durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Bestreitung gehindert ist.
- 3. Die Klage kann auch von oder gegen Rechtsnachfolger erhoben werden.
- 4. Eine Bestreitung ist nicht zulässig, solange die Abstammung des Kindes von einem anderen Mann feststeht.
- 5. Wird die Klage zurückgenommen, so ist die Bestreitung als nicht erfolgt anzusehen.
- 6. Der Jugendwohlfahrtsträger bedarf zu Klagen in Abstammungsangelegenheiten nicht der Genehmigung des Gerichtes.
- 7. Wird ein Kind vor Ablauf von 300 Tagen nach Scheidung oder Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe geboren, so wird es ehelich, wenn der frühere Ehemann der Mutter ab dem 1. Juli 2004 die Vaterschaft anerkennt. Für ein solches Kind gelten der § 161 Abs. 2 und 3 ABGB sowie die §§ 162a bis 162d ABGB entsprechend. Hinsichtlich der Obsorge gilt § 166 erster Satz ABGB entsprechend, doch können die Eltern dem Gericht eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge nach § 177 ABGB vorlegen; § 177a Abs. 2 ABGB gilt entsprechend.
- 8. § 159 Abs. 1 erster und dritter Satz und Abs. 2 ABGB treten mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft; ab diesem Zeitpunkt sind neue Beteiligungen des Staatsanwalts nach Art. 3 § 6 Z 4 der Verordnung über die Angleichung familienrechtlicher Vorschriften, dRGBL. 1943 I S 80, nicht mehr zulässig.
- 9. In gerichtlichen Abstammungsverfahren, die zum Ablauf des 30. Juni 2004 noch anhängig sind, sind die bisher geltenden Bestimmungen mit Ausnahme der §§ 156, 157, 158 und 159 Abs. 1 zweiter Satz ABGB weiter anzuwenden. Gleiches gilt für die Wirkung der Entscheidung in diesen Verfahren. Klagen des Ehemanns und Klagen oder Anträgen des Staatsanwalts gemäß § 159 ABGB ist, vorbehaltlich des § 156a ABGB, stattzugeben, wenn feststeht, dass das Kind nicht vom Ehemann abstammt.
§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
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