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BGBl I 53/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

53. Kundmachung: Aufhebung von Teilen des § 359b der Gewerbeordnung 1994 durch den Verfassungsgerichtshof

53. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung von Teilen des § 359b der Gewerbeordnung 1994 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 und § 65 des Verfassungsgerichtshofge-setzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. März 2004, G 124/03, V 86/03 - 10, dem Bundeskanzler zugestellt am 19. April 2004, und Berichtigung vom 28. April 2004, dem Bundeskanzler zugestellt am 26. Mai 2004, das die Z 1 des § 359b Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 in der Fassung der Wiederverlautbarung BGBl. Nr. 194 abschließende Wort „oder“, § 359b Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung BGBl. I Nr. 63/1997 sowie § 359b Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 in der Fassung der Wiederverlautbarung BGBl. Nr. 194 als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Folgende Bestimmungen treten wieder in Kraft:

  1. a) § 359b Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 in der Fassung der Wiederverlautbarung BGBl. Nr. 194 [„2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 300 m2 beträgt, die elektrische Anschluß-leistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, daß Gefährdungen, Belästi-gungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder Be-lastungen der Umwelt (§ 69 a) vermieden werden,“];
  1. b) das die Z 1 des § 359b Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 in der Fassung der Wiederverlautba-rung BGBl. Nr. 194 abschließende Wort „oder“ sowie
  1. c) § 359b Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 in der Fassung der Wiederverlautbarung BGBl. Nr. 194 [„(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung Ar-ten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 zu un-terziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlußleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleite-ten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, daß die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden In-teressen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69 a) vermieden werden.“].

Schüssel

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