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BGBl II 523/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

523. Verordnung: Faktor für die Bemessung des besonderen Höherversicherungsbetrages

523. Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über den Faktor für die Bemessung des besonderen Höherversicherungsbetrages

Auf Grund

  1. 1. des § 248c Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2004,
  1. 2. des § 143 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2004,
  1. 3. des § 134 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2004,

    wird verordnet:

    Der erste Faktor bezieht sich auf das Lebensalter und beträgt

    - für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben: 0,00338,

    - für Personen, die das 61. Lebensjahr vollendet haben: 0,00348,

    - für Personen, die das 62. Lebensjahr vollendet haben: 0,00359,

    - für Personen, die das 63. Lebensjahr vollendet haben: 0,00370,

    - für Personen, die das 64. Lebensjahr vollendet haben: 0,00382,

    - für Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben: 0,00395,

    - für Personen, die das 66. Lebensjahr vollendet haben: 0,00410,

    - für Personen, die das 67. Lebensjahr vollendet haben: 0,00426,

    - für Personen, die das 68. Lebensjahr vollendet haben: 0,00442,

    - für Personen, die das 69. Lebensjahr vollendet haben: 0,00460,

    - für Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben: 0,00480,

    - für Personen, die das 71. Lebensjahr vollendet haben: 0,00501,

    - für Personen, die das 72. Lebensjahr vollendet haben: 0,00525,

    - für Personen, die das 73. Lebensjahr vollendet haben: 0,00551,

    - für Personen, die das 74. Lebensjahr vollendet haben: 0,00579,

    - für Personen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben: 0,00610,

    - für Personen, die das 76. Lebensjahr vollendet haben: 0,00645,

    - für Personen, die das 77. Lebensjahr vollendet haben: 0,00684,

    - für Personen, die das 78. Lebensjahr vollendet haben: 0,00725,

    - für Personen, die das 79. Lebensjahr vollendet haben: 0,00774,

    - für Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben: 0,00824,

    - für Personen, die das 81. Lebensjahr vollendet haben: 0,00870,

    - für Personen, die das 82. Lebensjahr vollendet haben: 0,00937,

    - für Personen, die das 83. Lebensjahr vollendet haben: 0,01010,

    - für Personen, die das 84. Lebensjahr vollendet haben: 0,01090,

    - für Personen, die das 85. Lebensjahr vollendet haben: 0,01198;

    der zweite Faktor bezieht sich auf das Jahr der Bemessung des besonderen Höherversicherungsbetrages und beträgt

    - im Kalenderjahr 2005: 1,00000,

    - im Kalenderjahr 2006: 0,99514,

    - im Kalenderjahr 2007: 0,99035,

    - im Kalenderjahr 2008: 0,98563,

    - im Kalenderjahr 2009: 0,98098,

    - im Kalenderjahr 2010: 0,97639,

    - im Kalenderjahr 2011: 0,97187,

    - im Kalenderjahr 2012: 0,96741,

    - im Kalenderjahr 2013: 0,96302,

    - im Kalenderjahr 2014: 0,95868,

    - im Kalenderjahr 2015: 0,95441,

    - im Kalenderjahr 2016: 0,95020,

    - im Kalenderjahr 2017: 0,94604,

    - im Kalenderjahr 2018: 0,94194,

    - im Kalenderjahr 2019: 0,93790,

    - im Kalenderjahr 2020: 0,93392,

    - im Kalenderjahr 2021: 0,92999,

    - im Kalenderjahr 2022: 0,92611,

    - im Kalenderjahr 2023: 0,92228,

    - im Kalenderjahr 2024: 0,91851,

    - im Kalenderjahr 2025: 0,91479,

    - im Kalenderjahr 2026: 0,91111,

    - im Kalenderjahr 2027: 0,90749,

    - im Kalenderjahr 2028: 0,90391,

    - im Kalenderjahr 2029: 0,90038,

    - im Kalenderjahr 2030: 0,89690,

    - im Kalenderjahr 2031: 0,89346,

    - im Kalenderjahr 2032: 0,89007,

    - im Kalenderjahr 2033: 0,88672,

    - im Kalenderjahr 2034: 0,88342.

Der Faktor, mit dem die nach § 248c Abs. 1 ASVG, § 143 Abs. 1 GSVG und § 134 Abs. 1 BSVG geleisteten Beiträge zur Pensionsversicherung, die auf die versicherte Person entfallen, zu vervielfachen sind, ist das Produkt des ersten und zweiten Faktors gemäß der folgenden Tabelle, wobei das Ergebnis auf fünf Dezimalstellen zu runden ist.

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