522. Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über die Ausnahme der Mitglieder der Kammer der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
Auf Grund des §5 Abs.1 bis 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr.560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.I Nr.142/2004, wird verordnet:
§1. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit, die die Teilnahme an der Versorgungseinrichtung einer Rechtsanwaltskammer begründet, von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG ausgenommen.
§2. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1.Jänner 2000 in Kraft.
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