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BGBl II 506/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

506. Verordnung: Agrardieselverordnung

506. Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Vergütung der Mineralölsteuer für Agrardiesel (Agrardieselverordnung)

Auf Grund des § 7a Abs. 7 Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. I Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2004, wird verordnet:

Antragstellung

§ 1. (1) Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer/Außenstelle der Landeslandwirtschaftskammer einzubringen.

(2) Soll die Vergütung gemäß § 7a Abs. 3 Z 2 Mineralölsteuergesetz 1995 nach einem Pauschalverbrauchssatz erfolgen, gilt die Mitteilung gemäß § 7a Absatz 6 Mineralölsteuergesetz 1995, die Pauschalregelung in Anspruch zu nehmen, als Antrag und ist mit Formblatt gemäß Anlage 1 bis zum 15. Mai des laufenden Jahres vorzunehmen. Die Inanspruchnahme der Vergütung gemäß § 7a Abs. 3 Z 2 schließt eine Vergütung des tatsächlichen Verbrauchs gemäß § 7a Abs. 3 Z 1 aus.

(3) Soll die Vergütung gemäß § 7a Abs. 3 Z 1 Mineralölsteuergesetz 1995 nach dem tatsächlichen Verbrauch erfolgen, ist der Antrag unter Verwendung des Formblatts gemäß Anlage 2 und bis zum 15. Februar des auf den Verbrauch folgenden Jahres zu stellen. Er hat alle erforderlichen Angaben zum Nachweis des tatsächlichen Verbrauchs gemäß § 4 und zum Nachweis der tatsächlich entrichteten Mineralölsteuer gemäß § 5 sowie Art und Ausmaß der bewirtschafteten Fläche zu enthalten. Die Belege für den tatsächlichen Verbrauch und die tatsächliche Entrichtung sind dem Antrag nicht beizufügen. Sie sind sieben Jahre sicher und geordnet aufzubewahren und auf Verlangen Organen der Finanzverwaltung vorzulegen.

Verfahren

§ 2. (1) Die Bezirksbauernkammer/Außenstelle der Landeslandwirtschaftskammer hat die Anträge entgegenzunehmen und bei elektronisch übermittelten Anträgen den Eingang automatisch zu bestätigen. Die Bezirksbauernkammer/Außenstelle der Landeslandwirtschaftskammer hat die nicht elektronisch eingebrachten Anträge umgehend elektronisch zu erfassen. Die Angaben sind repräsentativ stichprobenweise zu überprüfen. Die Stichprobe hat mindestens 5 % der eingebrachten Anträge zu umfassen. Im Rahmen der Überprüfung sind die Angaben auch mit den vorhandenen Flächendaten abzugleichen.

(2) Die Bezirksbauernkammer/Außenstelle der Landeslandwirtschaftskammer hat anhand der Antragsdaten und der Ergebnisse aus der Überprüfung den zu vergütenden Betrag zu errechnen und dem Zollamt Wien unter Angabe des Empfängers und dessen Kontonummer auf elektronischem Wege bekannt zu geben.

Pauschalvergütung gemäß § 7a Abs. 3 Z 2 MöStG

§ 3. (1) Der für die Berechung der Vergütung gemäß § 7a Abs. 3 Z 2 Mineralölsteuergesetz 1995 heranzuziehende Verbrauch beträgt je Hektar bewirtschafteter Fläche:

1. Ackerbau 80 Liter/ha

2. Weinbau 130 Liter/ha

3. Obstbau 130 Liter/ha

4. Grünland (ausgenommen Almen, Bergmähder, Hutweiden und Streuwiesen) 70 Liter/ha

5. Gartenbau 200 Liter/ha

6. Almen, Bergmähder, Hutweiden und Streuwiesen 4 Liter/ha

7. Forstflächen 4 Liter/ha

(2) Der in Abs. 1 Z 1 genannte Betrag erhöht sich um 50 Liter je Hektar bei Anbau von Zuckerrüben, Kartoffeln oder Feldgemüse.

Nachweis des tatsächlichen Verbrauchs gemäß § 7a Abs. 3 Z 1 MöStG

§ 4. Zur Glaubhaftmachung des tatsächlichen Verbrauchs sind anzugeben:

  1. 1. alle zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken eingesetzten, mit Gasöl betriebenen land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge, Maschinen und Geräte (vergütungsfähige Zwecke) und deren Betriebsstundenstand am Jahresanfang und am Jahresende, bei Fahrzeugen, Maschinen und Geräten ohne Betriebsstundenstandsanzeige die Gesamteinsatzdauer im Vergütungsjahr sowie
  1. 2. alle mit Gasöl angetriebenen Personen-, Kombinations- und Lastkraftwagen des Antragstellers und der auf dem Betrieb lebenden oder tätigen Familienmitglieder und sonstigen Personen sowie den Kilometerstand dieser Kraftwagen am Jahresanfang und am Jahresende des Verbrauchsjahres, die im Verbrauchsjahr gefahrenen Kilometer, der Durchschnittsverbrauch in Litern je 100 Kilometer und der Gesamtverbrauch im Jahr in Litern (nicht vergütungsfähige Zwecke).

Nachweis der tatsächlich entrichteten Mineralölsteuer gemäß § 7a Abs. 3 Z 1 MöStG

§ 5. (1) Zum Nachweis der tatsächlich entrichteten Mineralölsteuer dienen Originale von Quittungen über das insgesamt für vergütungsfähige und nicht vergütungsfähige Zwecke bezogene Gasöl, welche Name und Anschrift des Empfängers und des Lieferers, das Datum der Lieferung, Art und Menge des Gasöls und den zu zahlenden Betrag (unter Angabe, ob brutto oder netto) enthalten. Per Kassenautomat oder elektronisch erstellte Kassenbelege (Kassabons etc.) können als Bezugsnachweis dann anerkannt werden, wenn darauf die genannten Angaben, ausgenommen Name und Anschrift des Empfängers, aufgeführt sind.

(2) Erfolgt die Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen durch den vertraglichen Einsatz von in § 4 Z 1 genannten Fahrzeugen, Maschinen und Geräten durch Dritte (Fremdleistung), gelten die vom Erbringer der Fremdleistung ausgestellten Originale von Rechnungen als Nachweis der tatsächlich entrichteten Mineralölsteuer, wenn darauf Name und Anschrift des Empfängers und des Erbringers der Fremdleistung, Datum, Art und Umfang der Fremdleistung, Art und Ausmaß der bewirtschafteten Fläche und die verbrauchte Treibstoffmenge auf Basis der vom Österreichischen Kuratorium für Landtechnik und Landentwicklung erstellten Sätze aufgeführt sind. Den vom Erbringer der Fremdleistung ausgestellten Originalrechnungen gleichgestellt sind Belege gleichen Inhalts, die vom Vermittler dieser Fremdleistung ausgestellt werden, sofern es sich beim Vermittler um einen Verein im Sinne von § 2 Absatz 1 Z 3 Gewerbeordnung 1994 handelt.

(3) Die zum Nachweis der tatsächlich entrichteten Mineralölsteuer gemäß Absatz 1 und 2 geeigneten Belege sind zu nummerieren und mit dieser Nummer im Formblatt anzuführen.

Obergrenzen

§ 6. (1) Die Vergütung des tatsächlichen Verbrauchs gemäß § 7a Abs. 3 Z 1 Mineralölsteuergesetz 1995 erfolgt unabhängig von einem höheren Verbrauch höchstens bis zu folgenden Verbrauchsobergrenzen je Hektar bewirtschafteter Fläche:

1. Ackerbau 160 Liter/ha

2. Weinbau 210 Liter/ha

3. Obstbau 210 Liter/ha

4. Grünland (ausgenommen Almen, Bergmähder, Hutweiden und Streuwiesen) 140 Liter/ha

5. Gartenbau 320 Liter/ha

6. Almen, Bergmähder, Hutweiden und Streuwiesen 8 Liter/ha

7. Forstflächen 8 Liter/ha

(2) Der in Absatz 1 Z 1 genannte Betrag erhöht sich um 50 Liter je Hektar bei Anbau von Zuckerrüben, Kartoffeln oder Feldgemüse.

In-Kraft-Treten

§ 7. Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Anlage 1

Anlage 1-2 

Grasser

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