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BGBl II 507/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

507. Verordnung: Änderung der Prüfungsordnung Bildungsanstalten

507. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die abschließenden Prüfungen in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (Prüfungsordnung Bildungsanstalten) geändert wird

Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2003, sowie auf Grund der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1999, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die abschließenden Prüfungen in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (Prüfungsordnung Bildungsanstalten), BGBl. II Nr. 58/2000, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 310/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. wenn dies im 2. Teil bei der jeweiligen Prüfung vorgesehen ist, von einer vom jeweiligen Prüfungskandidaten oder von einer Gruppe von Prüfungskandidaten im Rahmen des Unterrichtes behandelten fachspezifischen Themenstellung“

2. § 10 Abs. 3 entfällt.

3. Im § 10 Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 1 Z 2 lit. b“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 2“ ersetzt.

4. § 10 Abs. 5 lautet:

„(5) Für den Fall, dass zwei Prüfungsgebiete in Form einer fächerübergreifenden Schwerpunktprüfung abgelegt werden, sind dem Prüfungskandidaten für beide Prüfungsgebiete insgesamt drei von einander unabhängige Aufgaben, von denen er zwei zu wählen hat, schriftlich vorzulegen. Die Aufgaben haben fächerübergreifende Aspekte zu beinhalten und können in Teilaufgaben gegliedert werden. Wird eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 und ein weiteres Prüfungsgebiet in Form einer fächerübergreifenden Schwerpunktprüfung abgelegt, so sind dem Prüfungskandidaten zusätzlich zur Aufgabe über die fachspezifische Themenstellung zwei von einander unabhängige Aufgaben, die fächerübergreifende Aspekte zu beinhalten haben, schriftlich zur Wahl vorzulegen.“

5. Dem § 10 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Im Falle der mündlichen Prüfung im Rahmen der „Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik“ sowie im Falle der mündlichen Prüfung im Rahmen der „Diplomprüfung für Sondererzieher an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik“ ist dem Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“ eine Aufgabenstellung in Form eines Fallbeispieles mit ergänzenden Aufgaben schriftlich vorzulegen, die fachliche Aspekte aus den vom Prüfungskandidaten gewählten Pflichtgegenständen zu enthalten haben.“

6. Im § 11 Abs. 7 wird das Zitat „§ 10 Abs. 1 Z 2 lit. b“ durch das Zitat „§ 10 Abs. 1 Z 2“ ersetzt.

7. § 11 Abs. 9 lautet:

„(9) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer hat höchstens 15 Minuten; bei mündlichen Teilprüfungen, die gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 einen Präsentationsteil (§ 10 Abs. 4) vorsehen, höchstens 25 Minuten pro Prüfungskandidat zu betragen. Die Prüfungsdauer hat im Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“ höchstens 20 Minuten pro Prüfungskandidat zu betragen.“

8. Im § 14 Abs. 1 Z 1 entfällt am Ende der lit. b nach dem Beistrich das Wort „oder“.

9. § 14 Abs. 1 Z 1 lit. c entfällt.

10. Im § 14 Abs. 1 Z 3 wird das Zitat „§ 10 Abs. 1 Z 2 lit. b“ durch das Zitat „§ 10 Abs. 1 Z 2“ ersetzt.

11. Im § 14 Abs. 1 Z 3 lit. e wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt.

12. Im § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f wird der Punkt am Ende der lit. durch das Wort „oder“ ersetzt und wird folgende lit. g angefügt:

  1. „g) „Rhythmisch-musikalische Erziehung“, sofern der Unterrichtsgegenstand im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden besucht wurde.“

13. § 14 Abs. 2 entfällt.

14. Im § 14 werden nach Abs. 4 folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:

„(4a) Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Rhythmisch-musikalische Erziehung“.

(4b) Das Prüfungsgebiet „Leibeserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. f umfasst die Pflichtgegenstände „Leibeserziehung“ und „Rhythmisch-musikalische Erziehung“.“

15. Im § 17 Abs. 1 wird das Zitat „§ 14 Abs. 1 bis 5“ durch das Zitat „§ 14 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5“ ersetzt.

16. Im § 19 Abs. 1 Z 1 entfällt am Ende der lit. b nach dem Beistrich das Wort „oder“.

17. § 19 Abs. 1 Z 1 lit. c entfällt.

18. Im § 19 Abs. 1 Z 3 wird das Zitat „§ 10 Abs. 1 Z 2 lit. b“ durch das Zitat „§ 10 Abs. 1 Z 2“ ersetzt.

19. § 19 Abs. 2 entfällt.

20. § 21 lautet:

„§ 21. (1) Die mündliche Prüfung umfasst das Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten:

  1. 1. den Pflichtgegenstand:
    1. a) „Pädagogik“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Pädagogik“ gewählt hat, oder
    1. b) „Psychologie“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Psychologie“ gewählt hat, oder
    1. c) „Medizinische Grundlagen und therapeutische Konzepte“ und
  1. 2. den Pflichtgegenstand:
    1. a) „Integrative Didaktik“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 zur Klausurprüfung nicht den Pflichtgegenstand „Integrative Didaktik“ gewählt hat, oder
    1. b) „Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 zur Klausurprüfung nicht den Pflichtgegenstand „Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung“ gewählt hat, oder
    1. c) „Methoden und didaktische Umsetzung“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 zur Klausurprüfung nicht den Pflichtgegenstand „Methoden und didaktische Umsetzung“ gewählt hat.“

21. Im § 23 Abs. 1 Z 1 entfällt am Ende der lit. b nach dem Beistrich das Wort „oder“.

22. § 23 Abs. 1 Z 1 lit. c entfällt.

23. Im § 23 Abs. 1 Z 4 wird das Zitat „§ 10 Abs. 1 Z 2 lit. b“ durch das Zitat „§ 10 Abs. 1 Z 2“ ersetzt.

24. Im § 23 Abs. 1 Z 4 lit. e wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt.

25. Im § 23 Abs. 1 Z 4 lit. f wird der Punkt am Ende der lit. durch das Wort „oder“ ersetzt und wird folgende lit. g angefügt:

  1. „g) „Rhythmisch-musikalische Erziehung“, sofern der Unterrichtsgegenstand im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden besucht wurde.“

26. § 23 Abs. 2 entfällt.

27. Im § 23 werden nach Abs. 4 folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:

„(4a) Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“ gemäß Abs. 1 Z 4 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Rhythmisch-musikalische Erziehung“.

(4b) Das Prüfungsgebiet „Leibeserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“ gemäß Abs. 1 Z 4 lit. f umfasst die Pflichtgegenstände „Leibeserziehung“ und „Rhythmisch-musikalische Erziehung“.“

28. Im § 25 Abs. 1 Z 1 entfällt am Ende der lit. b nach dem Beistrich das Wort „oder“.

29. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c entfällt.

30. Im § 25 Abs. 1 Z 3 wird das Zitat „§ 10 Abs. 1 Z 2 lit. b“ durch das Zitat „§ 10 Abs. 1 Z 2“ ersetzt.

31. § 25 Abs. 2 entfällt.

32. § 27 lautet:

„§ 27. (1) Die mündliche Prüfung umfasst das Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten:

  1. 1. den Pflichtgegenstand:
    1. a) „Heil- und Sonderpädagogik“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung „Spezielle Didaktik“ als Prüfungsgebiet gewählt hat, oder
    1. b) „Spezielle Didaktik“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 zur Klausurprüfung „Heil- und Sonderpädagogik“ gewählt hat, und
  1. 2. den Pflichtgegenstand:
    1. a) „Aspekte der Entwicklungspsychologie“ oder
    1. b) „Aspekte der Tiefenpsychologie“ oder
    1. c) „Aspekte der Sozialpädagogik“.“

33. Der bisherige Text des § 28 enthält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 507/2004 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

  1. 1. § 10 Abs. 1 Z 2, § 10 Abs. 4 bis 6, § 11 Abs. 7 und 9, § 14 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 14 Abs. 1 Z 3, § 14 Abs. 1 Z 3 lit. e bis g, § 14 Abs. 4a und 4b, § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 19 Abs. 1 Z 3, § 21, § 23 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 23 Abs. 1 Z 4, § 23 Abs. 1 Z 4 lit. e bis g, § 23 Abs. 4a und 4b, § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 25 Abs. 1 Z 3 sowie § 27 treten mit 1. Jänner 2005 mit Wirksamkeit für den Haupttermin 2004/2005 in Kraft;
  1. 2. § 10 Abs. 3, § 14 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 14 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 23 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c sowie § 25 Abs. 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.“

Gehrer

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