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BGBl II 487/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

487. Verordnung: Tierhaltungs-Gewerbeverordnung - TH-GewV

487. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den Schutz und die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten (Tierhaltungs-Gewerbeverordnung - TH-GewV)

Auf Grund der §§ 14 und 31 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, Art. 2, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die im Rahmen einer von ihnen ausgeübten gewerblichen Tätigkeit Tiere in Zoofachgeschäften und vergleichbaren Einrichtungen, Tierpensionen oder in Reit- und Fahrbetrieben halten.

(2) Nicht als Tierhaltung im Sinne dieser Verordnung gelten die Unterbringung lebender Tiere während des Transports und während einer Quarantänezeit.

(3) „Unterkunft“ bezeichnet alle Arten von Haltungseinrichtungen, in welchen Tiere untergebracht sind oder zur Schau gestellt werden (zB Käfige, Volieren, Boxen, Terrarien, Aquarien).

Allgemeiner Grundsatz

§ 2. Die Gewerbetreibenden sind für die artgemäße Haltung, den Schutz und das Wohl der von ihnen im Rahmen der Gewerbeausübung gehaltenen Tiere im Sinne des Tierschutzgesetzes verantwortlich.

Mindestanforderungen an die Haltung von Tieren

§ 3. Für die Haltung der Tiere im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten gelten, sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, die Mindestanforderungen der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, und der 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 486/2004.

2. Abschnitt

Haltung von Tieren in Zoofachgeschäften und vergleichbaren Einrichtungen

Mindestanforderungen an die Ausstattung

§ 4. Betriebsstätten und sonstige für die Tierhaltung bestimmte Betriebsmittel müssen folgenden Mindestanforderungen entsprechen:

  1. 1. Jede Betriebsstätte muss neben den Verkaufsräumlichkeiten über in geeigneter Weise abgegrenzte Unterkünfte zur vorübergehenden Absonderung kranker Tiere verfügen.
  1. 2. In jeder Betriebsstätte muss ein Anschluss für Kalt- und Warmwasser vorhanden sein.
  1. 3. Die Unterkünfte und Räumlichkeiten, in welchen Tiere gehalten werden, müssen so beschaffen sein, dass sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.
  1. 4. Größe und Ausstattung der Unterkünfte müssen den artspezifischen Bedürfnissen der darin untergebrachten Tiere entsprechen.
  1. 5. Fische dürfen nicht in kugelförmigen Behältnissen und Vögel nicht in Rundvolieren mit einem Durchmesser von weniger als 2 m gehalten werden.
  1. 6. Die Unterkünfte müssen ausreichend beleuchtet und belüftet sein. Die Beleuchtung hat dem artgemäßen Tag-Nacht-Rhythmus der Tiere zu entsprechen. In Räumen, in denen Vögel gehalten werden, dürfen keine Beleuchtungskörper Verwendung finden, die bei den Tieren einen Stroboskopeffekt bewirken.
  1. 7. Die Fenster der für die Tierhaltung bestimmten Räumlichkeiten sowie Schaufenster müssen mit geeigneten Sonnenschutzvorrichtungen versehen sein.

Mindestanforderungen an eine kurzfristige Haltung

§ 5. (1) Werden Tiere nur kurzfristig in einem Zoofachgeschäft oder in einer vergleichbaren Einrichtung, in welchen Tiere zum Verkauf angeboten werden, gehalten, so dürfen die in der Anlage 1 festgelegten Unterkünfte Verwendung finden, sofern

  1. 1. die darin gehaltenen Tiere keine Anzeichen zeigen, die darauf hindeuten, dass sie in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert oder in ihrem Verhalten gestört sind,
  1. 2. die Ausstattung der Unterkünfte und die Betreuung der Tiere den Anforderungen der Anlage 2 entspricht,
  1. 3. der Gewerbetreibende über Aufzeichnungen verfügt, aus denen hervorgeht, zu welchem Zeitpunkt die Tiere in die Unterkünfte eingebracht wurden,
  1. 4. der Gewerbetreibende diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsicht für die Behörde bereit hält,
  1. 5. sichergestellt ist, dass Säugetiere und Vögel nicht länger als drei Monate in diesen Unterkünften gehalten werden und
  1. 6. es sich nicht um Wildfänge bei den Tieren ausgenommen Fische handelt.

(2) Übernehmen Zoofachgeschäfte oder vergleichbare Einrichtungen, die Tiere zum Verkauf anbieten, Tiere von Privatpersonen zur vorübergehenden Betreuung, so sind diese räumlich getrennt vom Verkaufsraum zu halten. Für die Haltung gelten die Bestimmungen des 2. Abschnitts dieser Verordnung.

Mindestanforderungen an die Betreuung von Tieren

§ 6. (1) Die Tiere sind vor konkurrierenden, stärkeren Artgenossen und Beutegreifern (Prädatoren) zu schützen.

(2) Die Tiere sind vor nachteiligen Einwirkungen durch Sonneneinstrahlung, Zugluft, Lärm, Geruch, Erschütterungen und ähnlichen Einflüssen zu schützen.

(3) In allen Räumen, in denen Tiere gehalten werden, ist ein Rauchverbot vorzusehen.

(4) Die Schaustellung von Tieren in straßenseitigen Schaufenstern ist verboten. Nach Geschäftsschluss ist jede Schaustellung von Tieren im Schaufensterbereich verboten.

(5) Können sich Tiere im Geschäftsbereich frei bewegen, so ist sicherzustellen, dass sie sich nicht verletzen können und andere Tiere nicht zu Schaden kommen oder in schwere Angst versetzt werden. Weiters ist sicherzustellen, dass die Tiere den Geschäftsbereich nicht verlassen können.

Besondere Anforderungen

§ 7. (1) Das Halten von Tieren, die ihrer Art nach für die Tierhaltung ungeeignet sind, ist verboten.

(2) Es dürfen keine Tiere zum Verkauf angeboten werden, an denen verbotene Eingriffe im Sinne des § 7 des Tierschutzgesetzes vorgenommen wurden.

(3) Reptilien dürfen erst zum Verkauf angeboten werden, wenn eine Gewöhnung an die Futteraufnahme im künstlichen Lebensraum erfolgt ist und die Tiere futterfest sind.

(4) Jungvögel müssen so aufgezogen werden, dass sie artgeprägt sind. Eine Handaufzucht darf nur in begründeten Ausnahmefällen und nur zum Wohl des Tieres vorgenommen werden.

(5) Die Abgabe von Tieren im Wege der Selbstbedienung durch Kunden ist verboten.

Kundeninformation

§ 8. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, leicht verständliche Merkblätter mit ausreichenden Informationen über Haltung und Pflege aller von ihm zum Verkauf angebotenen Tierarten sowie über allfällige Artenschutzbestimmungen und behördliche Bewilligungs- oder Anzeigepflichten bereit zu halten und dem Kunden beim Kauf eines Tieres auszuhändigen.

Nachzuweisende Fachkenntnisse

§ 9.(1) Die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten zur Betreuung von Tieren der Tierarten gemäß § 1 liegen jedenfalls dann vor, wenn die Betreuungsperson

  1. 1. über eine akademische Ausbildung wie das Studium der Tierproduktion der Studienrichtung Landwirtschaft, das Studium der Zoologie der Studienrichtung Biologie oder das Studium der Veterinärmedizin verfügt oder
  1. 2. über eine schulische Ausbildung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt der Fachrichtungen allgemeine Landwirtschaft oder alpenländische Landwirtschaft oder Landwirtschaft oder an einer landwirtschaftlichen Fachschule verfügt oder
  1. 3. über eine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tierpfleger entsprechend der Tierpfleger-Ausbildungsordnungen verfügt oder
  1. 4. eine mindestens einjährige einschlägige, im Umgang mit lebenden Tieren bestehende Tätigkeit und den erfolgreichen Besuch des in Anlage 3 der Verordnung über den Schutz und die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten, BGBl. I Nr. 487/2004, festgelegten Lehrganges über Tierhaltung und Tierschutz nachweisen kann oder
  1. 5. eine aufgrund eines Staatsvertrages im Rahmen der Europäischen Integration einer Ausbildung nach Z 1 bis 4 als gleichwertig anerkannte oder als gleichwertig zu geltende Ausbildung absolviert hat.

(2) Die erfolgreiche Absolvierung des Lehrgangs gemäß Anlage 2 der Verordnung über den Schutz von Tieren gegen Quälereien und das artgemäße Halten von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten, BGBl. Nr. 132/1991, gilt als theoretische Qualifikation im Sinne des Abs. 1 Z 4.

3. Abschnitt

Tierpensionen

Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung

§ 10. Eine Tierpension muss jedenfalls über folgende Räumlichkeiten verfügen:

  1. 1. getrennte Unterkünfte für Hunde, Katzen und andere Tiere,
  1. 2. eine in geeigneter Weise ausgestattete Räumlichkeit mit Unterkünften zur vorübergehenden, getrennten Unterbringung kranker Tiere,
  1. 3. eine in geeigneter Weise ausgestattete Räumlichkeit zur getrennten Unterbringung untereinander unverträglicher Tiere.

Mindestanforderungen an Räumlichkeiten und Unterkünfte, in denen Tiere gehalten werden

§ 11. (1) Die Räumlichkeiten und Unterkünfte, in denen Tiere gehalten werden, sind sauber zu halten und müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Vor jedem neuen Besatz hat eine gründliche Reinigung zu erfolgen.

(2) Es dürfen nur gesunde und verträgliche Tiere vergesellschaftet werden.

(3) Werden Hunde, Katzen, Frettchen übernommen hat der Überbringer des Tieres den gültigen Impfpass oder den Heimtierausweis (Petpass) vorzulegen. Für Papageien (Psittacidae) muss der Überbringer ein güliges Gesundheitszeugnis vorlegen, außer die Tiere werden nur kurzfristig und von anderen Tieren gesondert untergebracht.

(4) Kranke oder krankheitsverdächtige Tiere sind sofort entsprechend abzusondern und unverzüglich einer tierärztlichen Untersuchung zuzuführen. Dabei sind allenfalls vorhandene Aufzeichnungen über die bisherige Krankengeschichte des Tieres dem Tierarzt vorzulegen.

(5) In angemessenen Zeitabständen ist eine tierärztliche Untersuchung aller in der Tierpension untergebrachten Tiere vornehmen zu lassen.

Personal

§ 12. (1) Für die Betreuung der Tiere muss nach Maßgabe der Anzahl und Art der gehaltenen Tiere qualifiziertes Personal sowie Hilfspersonal in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.

(2) Als ausreichend qualifiziert gelten Personen mit Fachkenntnissen gemäß § 9.

Aufzeichnungen

§ 13. (1) Unbeschadet des § 21 TSchG sind zur behördlichen Überprüfung der Haltungsbedingungen über die in einer Tierpension untergebrachten Tiere folgende Aufzeichnungen zu führen:

  1. 1. Tierart, Rasse, Geschlecht und Alter,
  1. 2. bei Hunden und Katzen die Chipnummer,
  1. 3. Einlieferungsdatum, Name und Wohnanschrift des Tierhalters und des Überbringers,
  1. 4. Datum der Abholung und Wohnanschrift des Abholers.

(2) Die Aufzeichnungen und Nachweise gemäß Abs. 1 sind, sofern sie nicht gemäß § 21 TSchG fünf Jahre aufzubewahren sind, mindestens drei Jahre nach der Abgabe oder dem Tod des betreffenden Tieres zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Behörde aufzubewahren.

4. Abschnitt

Reit- und Fahrbetriebe

Mindestanforderungen an die Haltung von Tieren

§ 14. Für die Haltung von Tieren in Reit- und Fahrbetrieben gelten die Bestimmungen der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004.

Ausrüstungsgegenstände

§ 15. Geschirr, Sattel, Zaum, Gebiss und alle anderen Teile der Ausrüstung sind der Größe des Pferdes anzupassen und dürfen keine Verletzungsgefahr darstellen.

Umgang mit Pferden

§ 16. (1) Innerhalb von 24 Stunden muss den Pferden jedenfalls eine ununterbrochene Ruhepause von mindestens acht Stunden gewährt werden.

(2) Werden Pferde regelmäßig zu Arbeitsleistungen herangezogen, so sind ihnen innerhalb einer Woche an mindestens zwei nicht aufeinander folgenden Tagen Ruhetage, an denen sie bewegt werden, zu gewähren.

(3) Werden Pferde zum Gespannfahren verwendet, so muss sichergestellt werden, dass das Gesamtgewicht der voll beladenen Kutsche bei ebener Strecke und glattem Untergrund das Dreifache der Summe der Körpergewichte aller vorgespannten Pferde nicht überschreitet.

Betreuungspersonen

§ 17. (1) Die Betreuung der Tiere hat durch eine im Verhältnis zum Tierbestand ausreichend große Anzahl von geeigneten Betreuungspersonen zu erfolgen aus deren Werdegang oder Tätigkeit glaubhaft ist, dass sie die übliche erforderliche Versorgung der gehaltenen Tierarten sicherstellen und vornehmen können.

(2) In Betrieben, die Reiten und Gespannfahren anbieten, muss ausreichend qualifiziertes Personal für den Lehrbetrieb zur Verfügung stehen. Als ausreichend qualifiziert gelten Personen, die den Qualifikationskriterien des Bundesfachverbandes für Reiten und Fahren in Österreich (FENA) oder einer vergleichbaren ausländischen Organisation entsprechen.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 18. Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

In-Kraft-Treten

§ 19. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Übergangsbestimmung

§ 20. Ein Qualifikationsnachweis gemäß § 13 Abs. 2 muss spätestens am 1. Jänner 2008 erbracht werden.

Anlage 1

Anlage 1-3 

Rauch-Kallat

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