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BGBl II 465/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

465. Verordnung: Änderung der Gebarungsstatistik-Verordnung

465. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über die Statistik der Gebarung im öffentlichen Sektor (Gebarungsstatistik-VO) geändert wird

Auf Grund des § 4 Abs. 4 und § 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Statistik der Gebarung im öffentlichen Sektor (Gebarungsstatistik-VO), BGBl. II Nr. 361/2002, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 Abs. 1 Z 4 wird folgende Z 5 und Z 6 angefügt:

  1. „5. Verordnung (EG) Nr. 501/2004 über die vierteljährlichen Finanzkonten des Staates, ABl. Nr. L 81 vom 19. 03. 2004, S 1.
  1. 6. Verordnung (EG) Nr. 1222/2004 über die Erhebung und Übermittlung von Daten zum vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand, ABl. Nr. L 233 vom 02. 07. 2004, S 1.“

2. Dem § 4 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Diese Formulare und Datenformate sind von der Bundesanstalt Statistik Österreich in elektronischer Form abrufbar auf der Homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich www.statistik.at kundzumachen.“

3. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:

„Weiterleitung von Daten an die Oesterreichische Nationalbank

§ 4a. Erhobene Daten, die für die Statistiken benötigt werden, die laut Devisengesetz 2004, BGBl. I Nr. 123/2003, oder aufgrund von Leitlinien oder Verordnungen der Europäischen Zentralbank von der Oesterreichischen Nationalbank zu erstellen sind, dürfen von der Bundesanstalt Statistik Österreich an die Oesterreichische Nationalbank in unanonymisierter Form übermittelt werden.“

4. Der § 5 lautet:

§ 5. Der Bundesanstalt Statistik Österreich wird der mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundene und nicht im Pauschalbetrag des § 32 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 gedeckte Mehraufwand im Jahre 2002 in Höhe von bis zu 146 738 Euro, im Jahre 2003 in Höhe von bis zu 150 884 Euro, im Jahre 2004 in Höhe von bis zu 153 574 Euro, im Jahre 2005 in Höhe von bis zu 281 550 Euro, im Jahre 2006 in Höhe von bis zu 278 270 Euro und ab dem Jahre 2007 in Höhe von bis zu 276 427 Euro abgegolten. Hierin ist sowohl der in der Gebarungsstatistik-VO 2000 festgelegte als auch der ab dem Jahre 2005 neu entstehende Mehraufwand enthalten.“

Grasser

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