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BGBl II 464/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

464. Verordnung: Schleppliftverordnung 2004 - SchleppVO 2004

464. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Bau und den Betrieb von Schleppliften (Schleppliftverordnung 2004 - SchleppVO 2004)

Auf Grund von § 111 in Zusammenhalt mit §§ 99 und 110 Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103/2003, wird verordnet:

1. Abschnitt

Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Schlepplifte mit hoher Seilführung sind Anlagen mit über den Benutzern geführtem Förderseil.

(2) Schlepplifte mit niederer Seilführung sind Anlagen mit in Höhe der Benutzer geführtem Förderseil, an dem sich diese entweder direkt festhalten oder mittels kurzer Schleppvorrichtungen befördert werden.

(3) Schleppliftunternehmen im Sinne dieser Verordnung sind Seilbahnunternehmen gemäß Seilbahngesetz 2003.

Geltungsbereich

§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für Anlagen, bei denen die mit Skiern oder anderen Sportgeräten auf dem Boden gleitenden oder fahrenden Personen durch ein Seil bewegt werden (Schlepplifte). Hierunter fallen auch Schlepplifte, die von Skischulen, Vereinen oder Gemeinden betrieben werden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen, bei denen die Benutzer ohne Seil bewegt werden, wie Förderbänder oder Skikarusselle.

(3) Beleuchtungsanlagen gelten als Teil eines Schleppliftes, wenn sie der Beleuchtung der Schleppspur dienen.

(4) Beschneiungsanlagen gelten nicht als Teil eines Schleppliftes, auch wenn sie der Beschneiung der Schleppspur dienen.

2. Abschnitt

Behörden

§ 3. (1) Behörde für Schlepplifte ist, sofern sich aus § 14 Seilbahngesetz 2003 nichts anderes ergibt, der Landeshauptmann.

(2) Gemäß § 13 Abs. 3 Seilbahngesetz 2003 kann der Landeshauptmann hinsichtlich der Schlepplifte die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

3. Abschnitt

Verfahren

Genehmigung

§ 4. Dem Ansuchen um Genehmigung nach § 110 Seilbahngesetz 2003 sind nachstehende Unterlagen in einfacher Ausfertigung anzuschließen:

  1. 1. Darstellung des Bauvorhabens;
  1. 2. Angabe der voraussichtlichen Projektkosten samt Darstellung des Finanzierungsplanes;
  1. 3. Bau- und Betriebsprogramm (Datum des beabsichtigten Baubeginnes und des geplanten Fertigstellungstermines; Betriebs- und Beförderungsarten);
  1. 4. Bekanntgabe der Rodungsflächen für die Trasse des Schleppliftes;
  1. 5. Unterlagen über die Zulässigkeit des Bauvorhabens aus der Sicht von Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutz sowie zur Beurteilung einer allfälligen Verpflichtung zur Durchführung eines Verfahrens zur Prüfung der Umweltverträglichkeit;
  1. 6. Bekanntgabe der nächstgelegenen öffentlichen Seilbahnen;
  1. 7. Lageplan über bestehende und neu zu errichtende Skiabfahrten;
  1. 8. Nachweis über die Zuverlässigkeit des Genehmigungswerbers;
  1. 9. Nachweis der Lawinensicherheit.

Baugenehmigung

§ 5. (1) Dem Ansuchen um Baugenehmigung ist ein Bauentwurf in vierfacher Ausfertigung anzuschließen. Dieser hat zu enthalten:

  1. 1. technischer Bericht mit Angabe der Systemdaten;
  1. 2. Landkarte im Maßstab 1:25 000 mit eingezeichneter Trasse;
  1. 3. Lageplan im Maßstab 1:2 500 (im Ausnahmefall 1:2 880), in dem die Stationen, Zu- und Abgangswege, Streckenbauwerke, elektrische Leitungen sowie Kreuzungen eingetragen sind;
  1. 4. Name und Anschrift der Parteien gemäß § 40 Seilbahngesetz 2003. Bei regulierten Agrargemeinschaften sind der oder die aufgrund der Statuten befugten Vertreter, bei nicht regulierten Agrargemeinschaften sind sämtliche Mitglieder anzuführen;
  1. 5. Längenschnitt der Trasse (Maßstab 1:500), in dem die Seillinie, der Geländeverlauf sowie die Position und Höhenlage der Streckenbauwerke und Stationen eingetragen sein müssen. Der Längenschnitt hat sämtliche Kreuzungen, beispielsweise mit Seilbahnen, Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsanlagen, Wasserläufen, elektrischen Leitungen, Öl-, Gas- und Wasserleitungen, in einfachen Linien und mit Namen bezeichnet, darzustellen. Querschnitte der Stationen sowie der Strecke bei den Streckenbauwerken und im Bereich von Querneigungen, Dämmen und Aufschüttungen, Brücken, von Einschnitten und solchen Stellen, an denen der lichte Raum beispielsweise durch Gebäude und Felsen seitlich begrenzt ist (Maßstab 1:50 oder 1:100);
  1. 6. Seil- und Längenschnittsberechnung mit Sicherheitsnachweis der Seile, Nachweis der erforderlichen Antriebsleistung und der gesicherten Übertragung der Umfangskraft sowie Bestimmung der Förderseildurchhänge, der Neigung des Förderseiles an den Unterstützungspunkten und der Belastung der Unterstützungspunkte durch das Förderseil; bei Schleppliften mit hoher Seilführung müssen die genannten Berechnungsunterlagen von hierzu befugten Ziviltechnikern ausgearbeitet oder geprüft sein, wobei die Prüfberichte vorzulegen sind;
  1. 7. Pläne der Stations- und Streckenbauwerke zumindest im Maßstab 1:100;
  1. 8. EG-Konformitätserklärungen für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme, soweit sie bereits vorliegen;
  1. 9. Übersichtspläne der Teilsysteme nach Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG über Seilbahnen für den Personenverkehr, Abl. Nr. L 106 vom 03.05.2000 S. 21 (Seilbahnrichtlinie) mit Angaben der Zuordenbarkeit der bereits vorhandenen oder noch vorzulegenden EG-Konformitätserklärungen;
  1. 10. Beschreibung der elektrotechnischen Einrichtungen und deren Funktionen sowie Unterlagen über die Energieversorgung;
  1. 11. Bekanntgabe der Beförderungs- und Betriebsarten (wie zur Beförderung zulässige Sportgeräte, Nachtbetrieb);
  1. 12. Maßnahmen zur Beaufsichtigung des Schleppliftbetriebes (wie Besetzung der Stationen, Videoüberwachung);
  1. 13. Sicherheitsbericht und zugehörige Sicherheitsanalysen gemäß §§ 57 bis 60 Seilbahngesetz 2003.

(2) Bei Schleppliften mit niederer Seilführung kann die zuständige Behörde von der Vorlage einzelner der in Abs. 1 genannten Nachweise Abstand nehmen.

Betriebsbewilligung

§ 6. Dem Ansuchen um Betriebsbewilligung sind in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:

  1. 1. Aufzeichnung über die Feststellung der Übereinstimmung der Anlage mit den geprüften Plänen; Aufzeichnungen über das einwandfreie Zusammenwirken der einzelnen Bauteile untereinander und mit dem örtlichen Umfeld; Aufzeichnungen über die Bremsproben; Aufzeichnung über die Prüfung der Überwachungseinrichtungen für die ordnungsgemäße Stationseinfahrt und Stationsausfahrt der Schleppvorrichtungen; Aufzeichnungen über die Prüfung der elektrischen Anlage; Aufzeichnungen der Einstellwerte für die mechanischen und elektrischen Anlageteile; Aufzeichnung über den Zustand der Seile, der Verbindungen und Endbefestigungen; Bestätigung über die Kontrolle der Fluchtung der Rollenbatterien mit dem Förderseil mit einem Vermessungsgerät; Aufzeichnungen über den arbeitssicheren Zustand der Anlage; falls ein Probebetrieb angeordnet ist: Aufzeichnungen über den Probebetrieb unter Angabe der Fahrgeschwindigkeit, Belastung, Betriebsstundenzahl sowie sämtlicher Störungen, deren Ursache und Behebung; Name und Unterschrift der Verantwortlichen für den Probebetrieb sowie Datum des Abschlusses des Probebetriebes;
  1. 2. Ausführungspläne der Infrastruktureinrichtungen der Anlage (Stations- und Streckenbauwerke einschließlich deren Gründungen); vollständige Anleitungen für die Bedienung sowie Unterlagen über die Instandhaltung und Betriebskontrollen des Schleppliftes sowie Betriebsbedingungen; diese Dokumente sind vom Betreiber zu kennzeichnen, zu datieren und zu unterfertigen;
  1. 3. EG-Konformitätserklärungen für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme, soweit diese nicht bereits im Bauentwurf enthalten sind;
  1. 4. statische Berechnung der Strecken- und Stationsbauwerke; diese ist durch einen befugten Ziviltechniker auszuarbeiten oder zu prüfen, wobei die Prüfberichte vorzulegen sind. Bei Schleppliften mit niederer Seilführung genügt die Vorlage einer geprüften Typenberechnung.
  1. 5. Stromlaufpläne;
  1. 6. Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß § 103 Seilbahngesetz 2003;
  1. 7. Auszug aus dem Gewerberegister, sofern es sich um eine gewerbliche Anlage handelt.;
  1. 8. Betriebsvorschriften und Beförderungsbedingungen;
  1. 9. Bekanntgabe des verantwortlichen Betriebsleiters und Betriebsleiter-Stellvertreters.

Brandschutztechnische Überprüfung

§ 7. (1) Schlepplifte mit hoher Seilführung sind zumindest in fünfjährigen, Schlepplifte mit niederer Seilführung in zumindest zehnjährigen Abständen im Hinblick auf Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes sowie die Einrichtungen zur Brandbekämpfung durch hiefür facheinschlägig ausgebildete Stellen einer Überprüfung zu unterziehen.

(2) Bei Schleppliften mit niederer Seilführung kann unter der Voraussetzung, dass diese über keinerlei Hochbauten verfügen, von einer wiederkehrenden Prüfung Abstand genommen werden, sofern dies von der überprüfenden Stelle anlässlich der erstmaligen Überprüfung für zulässig erachtet wird.

(3) Die in Abs. 1 genannten Überprüfungen dürfen auch von einem nachweislich ausgebildeten Brandschutzbeauftragten durchgeführt werden, sofern der Schlepplift keine oder bloß geringfügige Hochbauten aufweist.

Bauverbotsbereich

§ 8. Die Errichtung seilbahnfremder Anlagen jeder Art durch das Schleppliftunternehmen oder Dritte in einer Entfernung bis sechs Meter beiderseits des äußeren Seilstranges sowie bis sechs Meter von jedem Stationsobjekt ist verboten, sofern nicht § 54 Seilbahngesetz 2003 Anwendung findet.

4. Abschnitt

Betriebliche Bestimmungen

Betriebspersonal

§ 9. (1) Für den Betrieb eines Schleppliftes ist, sofern nachstehend nicht anders festgelegt, folgendes Betriebspersonal erforderlich:

  1. 1. verantwortlicher Betriebsleiter;
  1. 2. Betriebsleiter-Stellvertreter;
  1. 3. Maschinist;
  1. 4. je ein Liftwart in den Stationen und
  1. 5. über Entscheidung des verantwortlichen Betriebsleiters gegebenenfalls weiteres Personal für Ablösen des Betriebspersonals und mit dem Betrieb zusammenhängende Aufgaben, wie Instandhaltung der Ein- und Aussteigstellen, der Fahrbahn und der Schleppspur.

(2) Inwieweit gleichzeitig mehrere der in Abs. 1 genannten Funktionen durch eine einzelne Person ausgeübt werden dürfen, ist unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten in der Betriebsvorschrift zu regeln.

(3) Vom Erfordernis der Besetzung jeder Station mit einem Liftwart kann unter den im § 20 angeführten Voraussetzungen abgesehen werden.

§ 10. (1) Das Betriebspersonal hat folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. 1. Mindestalter von 18 Jahren;
  1. 2. Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache;
  1. 3. gesundheitliche und fachliche Eignung;
  1. 4. Zuverlässigkeit.

(2) Bestehen, insbesondere nach schwerer Krankheit, Zweifel an der gesundheitlichen Eignung eines Betriebsbediensteten, darf eine Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung erst erfolgen, wenn die gesundheitliche Eignung durch einen Arzt bestätigt worden ist.

(3) Vor Aufnahme der erstmaligen Diensttätigkeit und vor jedem Saisonbeginn hat jeder Betriebsbedienstete beim verantwortlichen Betriebsleiter die für die vorgesehene Verwendung erforderliche fachliche Eignung nachzuweisen (Eignungsfeststellung).

(4) Die fachliche Eignung erfordert Kenntnis der einschlägigen technischen und rechtlichen Vorschriften, der Betriebsvorschrift und der Beförderungsbedingungen des jeweiligen Schleppliftes sowie der einschlägigen ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen. Weiters ist die Vertrautheit mit der Betriebsabwicklung und mit allen für die jeweilige Dienstverrichtung maßgebenden technischen Einrichtungen des Schleppliftes erforderlich.

(5) Vor Aufnahme der erstmaligen Diensttätigkeit hat jeder Betriebsbedienstete dem Schleppliftunternehmen eine Strafregisterbescheinigung vorzulegen, deren Ausstellungsdatum nicht länger als ein Monat zurückliegen darf. Als nicht zuverlässig gilt, wer wegen einer strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, soweit die Verurteilung nicht getilgt ist und auf Grund der Eigenart der strafbaren Handlung eine Gefährdung des Betriebes oder der Sicherheit der zu befördernden Personen zu befürchten wäre.

§ 11. Die Pflichten und Befugnisse des Betriebspersonals sind in der Betriebsvorschrift festzulegen.

Betriebsleiter

§ 12. (1) Ergänzend zu den in § 10 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 sowie Abs. 5 genannten Voraussetzungen haben der verantwortliche Betriebsleiter und der Betriebsleiter-Stellvertreter folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. 1. Vor erstmaliger Bestellung ist ein ärztliches Attest über die gesundheitliche Eignung vorzulegen; ab dem vollendeten 45. Lebensjahr ist ein ärztliches Attest alle fünf Jahre vorzulegen, es sei denn, vom Arzt wird eine kürzere Frist für die nächste Überprüfung der gesundheitlichen Eignung für erforderlich erachtet.
  1. 2. Die fachliche Eignung ist durch ein positives Zeugnis eines Ausbildungskurses für Betriebsleiter von Schleppliften nachzuweisen, sofern im Folgenden nicht Ausnahmen hiervon festgelegt werden. Dieser Kurs muss Kenntnisse über maschinelle Anlagen im Allgemeinen und über den Betrieb von Schleppliften im Besonderen sowie die einschlägigen rechtlichen Grundlagen vermitteln.

(2) Den in Abs. 1 Z 2 genannten Ausbildungskurs müssen nicht absolvieren:

  1. 1. Personen, die ein Betriebsleiterpatent für öffentliche Seilbahnen gemäß § 82 Abs. 1 Seilbahngesetz 2003 besitzen;
  1. 2. Personen, die in den letzten fünf Jahren vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung als verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter bei einer öffentlichen Seilbahn oder einem gewerbebehördlich genehmigten Schlepplift während einer gesamten Saison bzw. in der Dauer von mindestens drei Monaten während einer Saison tätig waren;
  1. 3. Bei Schleppliften mit hoher Seilführung: Personen, die in den letzten fünf Jahren den Ausbildungskurs für Betriebsleiter für öffentliche Seilbahnen mit Prüfung positiv abgeschlossen haben und zusätzlich eine mindestens einwöchige praktische Verwendung bei Schleppliften oder eine praktische Einschulung an einer systemgleichen Schleppliftanlage durch einen Betriebsleiter einer Seilbahn oder einen Hersteller von Schleppliften nachweisen.
  1. 4. Bei Schleppliften mit niederer Seilführung: Personen, die in den letzten zehn Jahren den Ausbildungskurs für Betriebsleiter für öffentliche Seilbahnen mit Prüfung positiv abgeschlossen haben und zusätzlich eine mindestens zweiwöchige praktische Verwendung bei Schleppliften nachweisen.

§ 13. Als verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter dürfen auch Personen bestellt werden, die über kein Betriebsleiterpatent verfügen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 12 vorliegen.

§ 14. (1) Die zuständige Behörde hat sich nach der Bestellung eines verantwortlichen Betriebsleiters oder Betriebsleiter-Stellvertreters in geeigneter Weise von dessen Eignung zu überzeugen und bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen die Weiterbestellung bescheidmäßig zu untersagen.

(2) Die Bestellung eines gemeinsamen verantwortlichen Betriebsleiters für mehrere Schlepplifte auch unterschiedlicher Schleppliftunternehmen ist zulässig, wenn dieser die Schlepplifte in angemessener Zeit von seinem jeweiligen Standort aus erreichen kann. Für den Betriebsleiter-Stellvertreter kann vom Erfordernis der Erreichbarkeit in angemessener Zeit abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass der Betrieb des Schleppliftes eingestellt wird, sofern weder der verantwortliche Betriebsleiter noch der Betriebsleiter-Stellvertreter den Schlepplift in angemessener Zeit erreichen können. Eine derartige Bestimmung ist in die Betriebsvorschrift aufzunehmen.

(3) Die Übernahme der Tätigkeit als verantwortlicher Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter durch den Vorstand oder Geschäftsführer eines Schleppliftunternehmens ist zulässig.

§ 15. (1) Dem verantwortlichen Betriebsleiter, in dessen Abwesenheit dem Betriebsleiter-Stellvertreter, obliegt die Führung und Überwachung des Betriebes. Er hat dafür zu sorgen, dass der Schlepplift den behördlichen Vorschriften entspricht und eine sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung gewährleistet ist.

(2) Der verantwortliche Betriebsleiter hat zu prüfen, ob das Betriebspersonal

  1. 1. die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 erfüllt;
  1. 2. eine schriftliche Ausfertigung der Betriebsvorschrift, der Beförderungsbedingungen und der sonstigen für dessen Dienstverrichtung wesentlichen Anordnungen erhalten hat und
  1. 3. mit der Betriebsabwicklung und allen für die Dienstverrichtung maßgebenden Einrichtungen des Schleppliftes vertraut ist.

Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist im Personalakt zu dokumentieren.

(3) Dem verantwortlichen Betriebsleiter obliegt die Schulung des Betriebspersonals. Er hat über die Schulungen und Eignungsfeststellungen im Betriebstagebuch oder in den Personalakten schriftliche Nachweise zu führen. Diese haben Zeitpunkt und Gegenstand der Schulung sowie das Ergebnis der Eignungsfeststellung zu enthalten und sind vom Betriebsleiter und dem Geschulten zu unterfertigen.

Betriebsvorschrift, Beförderungsbedingungen

§ 16. (1) Die Betriebsvorschrift und die Beförderungsbedingungen sind vom Schleppliftunternehmen entsprechend den Rahmenentwürfen im Sinne des § 86 Seilbahngesetz 2003 zu erstellen und an die jeweiligen örtlichen Verhältnisse anzupassen.

(2) Die Betriebsvorschrift ist in den besetzten Stationen bereit zu halten. Die Beförderungsbedingungen sind beim Zugangsbereich der Talstation des Schleppliftes auszuhängen.

5. Abschnitt

Pflichten der Schleppliftunternehmen

Unfallmeldepflicht

§ 17. (1) Meldepflichtig sind nur solche Unfälle und Ereignisse, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Schleppliftanlage oder dem Schleppliftbetrieb stehen. Nicht dazu zählen Unfälle auf Skiabfahrten, Stürze außerhalb des Schleppliftbereiches und ähnliches.

(2) Unverzüglich sind der zuständigen Behörde telefonisch zu melden:

  1. 1. Unfälle, bei denen eine Person getötet oder voraussichtlich schwer verletzt wurde. Eine schwere Verletzung liegt insbesondere bei der Annahme einer voraussichtlich mehr als 24-tägigen Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit vor.
  1. 2. Außergewöhnliche Ereignisse oder Veränderungen am Schlepplift, die die Sicherheit des Betriebes beeinträchtigt haben oder beeinträchtigen können.

In diesen Fällen ist eine schriftliche Meldung unverzüglich nach zu reichen.

(3) Unfälle, bei denen eine Person voraussichtlich nur leicht verletzt wurde, sind der zuständigen Behörde schriftlich binnen drei Tagen zu melden. Die Meldepflicht entfällt, wenn der Unfall offensichtlich ausschließlich auf ein Fehlverhalten der voraussichtlich leicht verletzten Person zurück zu führen ist und kein Versagen oder Gebrechen von technischen Einrichtungen oder Anlageteilen des Schleppliftes vorliegt.

(4) Bei Arbeitsunfällen ist eine Kopie der Unfallmeldung an den Träger der Unfallversicherung zu übermitteln.

(5) Unfälle mit Personenschaden sind unverzüglich den örtlich zuständigen Sicherheitsbehörden (Polizei- oder Gendarmeriedienststelle) zu melden.

(6) Jeder Unfall und jedes ungewöhnliche Ereignis ist unverzüglich in das Betriebstagebuch einzutragen.

Pflichten betreffend das Personal

§ 18. (1) Das Schleppliftunternehmen ist verpflichtet, bei der Auswahl, Verwendung und Beaufsichtigung des Betriebspersonals jene Sorgfalt anzuwenden, die eine sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung gewährleistet.

(2) Die Bestellung sowie das Ausscheiden oder die Abberufung des verantwortlichen Betriebsleiters oder des Betriebsleiter-Stellvertreters sind der zuständigen Behörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(3) Das Schleppliftunternehmen hat sicherzustellen, dass der verantwortliche Betriebsleiter und der Betriebsleiter-Stellvertreter die ihnen obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können. Insbesondere ist durch betriebliche und organisatorische Vorkehrungen zu gewährleisten, dass der verantwortliche Betriebsleiter und der Betriebsleiter-Stellvertreter in der Erfüllung ihrer Aufgaben im Hinblick auf den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb keinen Weisungen unterliegen.

6. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

Allgemeines

§ 19. (1) Für den Bau und Betrieb eines Schleppliftes sind die einschlägigen Normen einzuhalten. Abweichungen sind nur dann zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass die grundlegenden Anforderungen der Seilbahnrichtlinie eingehalten werden.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann erforderlichenfalls Ausführungsrichtlinien erlassen.

Unbesetzte Station

§ 20. (1) Bei der Beurteilung, ob ein Schlepplift mit einer unbesetzten Station betrieben werden darf, sind die besonderen Anlagen- und Betriebsverhältnisse zu berücksichtigen (beispielsweise Parallelanlage, Rampenkonstruktion, Unterkreuzung der Beruhigungsstrecke, Flutlichtbetrieb). Auf die Besetzung einer Station kann weiters nur ver­zichtet werden, wenn nachstehende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. 1. Einsehbarkeit der Ein- und Aussteigstelle einschließlich der Beruhigungsstrecke und Umlenkung der Schleppvorrichtungen (siehe auch Abs. 2);
  1. 2. Selbstbedienungslift;
  1. 3. Leicht fallende Anordnung der Aussteigstelle in Abgangsrichtung, wobei dies bereits durch die Geländeform und nicht erst durch Präparierung gegeben sein muss;
  1. 4. Entfernung zwischen Ein- und Aussteigstelle weniger als 200 m (siehe auch Abs. 2);
  1. 5. Gehängefolgezeit bei Schleppvorrichtungen für eine Person mindestens 5,5 s, bei Schleppvorrichtungen für zwei Personen mindestens 6 s;
  1. 6. Größte Nennfahrgeschwindigkeit höchstens 2,5 m/s;
  1. 7. Anzeige folgender Betriebszustände und Messwerte in der besetzten Station:
    1. a) Betriebsbereitschaft,
    1. b) Fahrgeschwindigkeit,
    1. c) Motorstrom Hauptantrieb bei Anlagen über 20 kW Antriebsleistung,
    1. d) Ansprechen der Sicherheitseinrichtungen,
    1. e) Unterbrechung, Erdschluss, Kurzschluss des Streckensicherheitsstromkreises.

(2) Liegen folgende Voraussetzungen vor, kann weiters auf die unter Abs. 1 Z 1 und 4 angeführten Erfordernisse verzichtet werden:

  1. 1. Anordnung leicht zugänglicher und deutlich gekennzeichneter Nothalttaster für die Fahrgäste in der nicht besetzten Station;
  1. 2. Anbringung einer Überwachungseinrichtung an der Einlaufseite der unbesetzten Bergstation von Schleppliften mit hoher Seilführung, die bei einem Überschlag eines Schleppbügels oder Schlepptellers so rechtzeitig eine Nothaltauslösung bewirkt, dass eine Seilentgleisung aus der Seilscheibe verhindert wird;
  1. 3. Überwachung der eingezogenen Lage der Schleppbügel oder Schleppteller beim Auslauf aus der Bergstation, das Ansprechen dieser Sicherheitseinrichtung muss eine Nothalt-Auslösung bewirken;
  1. 4. von der besetzten Station aus Beobachtbarkeit und Überwachbarkeit der nicht besetzten Station über ein Farbvideosystem und ein akustisches System in folgender Art und Weise:
    1. a) die Kamera für das Videosystem muss, falls der Bergstationsbereich zu überwachen ist, so situiert sein, dass die gesamte Aussteigstelle einschließlich der ankommenden Benutzer, die Beruhigungsstrecke und der Gehängeumlauf erfasst werden;
    1. b) falls der Talstationsbereich zu überwachen ist, muss die Kamera für das Video­system so situiert sein, dass der unmittelbare Zugangsbereich zur Einsteigstelle, die Einsteigstelle mit dem anschließenden Trassenabschnitt und der Gehängeumlauf erfasst werden;
    1. c) im übertragenen Farbbild müssen die zu erfassenden Bereiche augenfällig als Hauptmotiv erkennbar sein. Die Beobachtung des Bildes darf durch Blendwirkungen nicht beeinträchtigt werden;
    1. d) der Monitor muss eine Bildschirmdiagonale von mindestens 40 cm aufweisen und so situiert sein, dass der Bedienstete von seinen betrieblich notwendigen Stand­plätzen aus den Betriebsablauf in der nicht besetzten Station beobachten kann; wenn nötig, sind mehrere Monitore aufzustellen;
    1. e) das akustische System muss ein dauerndes Überwachen der nicht besetzten Station ermöglichen. Bei der Mikrofonaufstellung ist auf Beeinträchtigung durch Wind Rücksicht zu nehmen.
  1. 5. jederzeitige Möglichkeit für Durchsagen an die Schleppliftbenutzer über eine Lautsprecheranlage im Bereich der nicht besetzten Station;
  1. 6. Erreichbarkeit der nicht besetzten Station durch das Betriebspersonal innerhalb von fünf Minuten.

7. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 21. (1) Für bestehende Schlepplifte ohne gewerbebehördliche Genehmigung ist vom Schleppliftunternehmer vor Aufnahme des Betriebes die Prüfung der Anlage durch eine der nachgenannten Stellen zu veranlassen:

  1. 1. Hersteller von Schleppliften oder
  1. 2. akkreditierte Stelle mit der Befugnis, Seilbahnüberprüfungen nach Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 1995 idgF vorzunehmen oder
  1. 3. Benannte Stelle gemäß § 72 Seilbahngesetz 2003.

(2) Folgende Unterlagen sind an die zuständige Behörde zu übermitteln:

  1. 1. Bestätigung der prüfenden Stelle, aus der hervorgeht, dass der Schlepplift den grundsätzlichen sicherheitstechnischen Anforderungen und den Regeln der Technik im Schleppliftwesen entspricht;
  1. 2. Betriebsvorschrift, die an die Anlageverhältnisse angepasst ist und dem Rahmenentwurf für Betriebsvorschriften von Schleppliften entspricht. Diese Betriebsvorschrift ist durch die prüfende Stelle gemäß Abs. 1 mitzubeurteilen und dies in der Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 1 festzuhalten, sofern nicht Abs. 4 zutrifft; diesfalls hat die Beurteilung durch die zuständige Behörde zu erfolgen;
  1. 3. Beförderungsbedingungen;
  1. 4. Technische Dokumentationen und Unterlagen im Umfang der Einreichunterlagen.

(3) Der Betrieb des Schleppliftes darf erst nach Vorliegen der Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 1 sowie der mit dem Prüfvermerk der prüfenden Stelle versehenen Betriebsvorschrift aufgenommen werden.

(4) Die zuständige Behörde kann von den Erfordernissen gemäß Abs. 1 und 2 Z 1 absehen, wenn in einem sonstigen Genehmigungsverfahren die für Schlepplifte maßgebenden technischen Bestimmungen Berücksichtigung gefunden haben.

§ 22. Personen, welche die Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 nicht erfüllen, dürfen die Funktion eines verantwortlichen Betriebsleiters oder Betriebsleiter-Stellvertreters in der Wintersaison 2004/05 ausüben, sofern sie eine Einschulung durch einen Betriebsleiter eines gewerbebehördlich genehmigten Schleppliftes oder einer öffentlichen Seilbahn an einem systemgleichen Schlepplift oder durch einen Hersteller von Schleppliften nachweisen. Bei Schleppliften mit hoher Seilführung hat eine sechstägige, bei Schleppliften mit niederer Seilführung eine zweitägige Einschulung zu erfolgen. Ab der Wintersaison 2005/06 sind die Voraussetzungen des § 12 zu erfüllen.

8. Abschnitt

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 23. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

Gorbach

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