352. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 12a Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2004, wird verordnet:
Die Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung - BHZÜV, BGBl. Nr. 278/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 249/2003, wird wie folgt geändert:
§ 1 Z 4 lautet:
- „4. Ausländer, die Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießen (neue EU-Bürger), für eine Beschäftigung in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf, für die sie eine monatliche Bruttoentlohnung in der Höhe von mindestens 40 vH der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zuzüglich Sonderzahlungen erhalten;“
Bartenstein
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