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BGBl II 331/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

331. Verordnung: Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

331. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

Auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2001, insbesondere dessen §§ 5, 17 und 18, wird verordnet:

Lehrpläne

§ 1. (1) Für die nachstehend genannten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

1. Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft …………………………………………

Anlagen 1 und 1.1

2. Höhere Lehranstalt für Wein- und Obstbau …………………………………….

Anlagen 1 und 1.2

3. Höhere Lehranstalt für Garten- und Landschaftsgestaltung …………………....

Anlagen 1 und 1.3

4. Höhere Lehranstalt für Gartenbau ……………………………………………...

Anlagen 1 und 1.4

5. Höhere Lehranstalt für Landtechnik ……………………………………………

Anlagen 1 und 1.5

6. Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft ………………………………………....

Anlagen 1 und 1.6

7. Höhere Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft ………………………

Anlagen 1 und 1.7

8. Höhere Lehranstalt für Lebensmittel- und Biotechnologie …………………….

Anlagen 1 und 1.8

9. Vierjähriger Aufbaulehrgang der höheren Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft ………………………………………………………

Anlagen 1 und 1.9

10. Dreijähriger Aufbaulehrgang der höheren Lehranstalt für Landwirtschaft …...

Anlagen 1 und 1.10

(2) Soweit an der Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese von der Schulbehörde erster Instanz zu erlassen.

In-Kraft-Treten

§ 2. Diese Verordnung tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2004 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre in Kraft.

Außer-Kraft-Treten

§ 3. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, BGBl. Nr. 491/1988, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 604/1990, BGBl. Nr. 583/1992, BGBl. Nr. 496/1995, BGBl. Nr. 499/1996, BGBl. II Nr. 350/2002 und BGBl. II Nr. 283/2003, außer Kraft.

Artikel 2

Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht:

Die in den Anlagen wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften erlassen und werden gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, bekannt gemacht.

Anlage 1

ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE, SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN UND GEMEINSAME UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE AN DEN HÖHEREN LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHEN LEHRANSTALTEN 

Anlage 2

LEHRPLAN DER HÖHEREN LEHRANSTALT FÜR LANDWIRTSCHAFT 

Anlage 3

LEHRPLAN DER HÖHEREN LEHRANSTALT FÜR WEIN- UND OBSTBAU 

Anlage 4

LEHRPLAN DER HÖHEREN LEHRANSTALT FÜR GARTEN- UND LANDSCHAFTSGESTALTUNG 

Anlage 5

LEHRPLAN DER HÖHEREN LEHRANSTALT FÜR GARTENBAU 

Anlage 6

LEHRPLAN DER HÖHEREN LEHRANSTALT FÜR LANDTECHNIK 

Anlage 7

LEHRPLAN DER HÖHEREN LEHRANSTALT FÜR FORSTWIRTSCHAFT 

Anlage 8

LEHRPLAN DER HÖHEREN LEHRANSTALT FÜR LAND- UND ERNÄHRUNGSWIRTSCHAFT 

Anlage 9

LEHRPLAN DER HÖHEREN LEHRANSTALT FÜR LEBENSMITTEL- UND BIOTECHNOLOGIE 

Anlage 10

LEHRPLAN DER HÖHEREN LEHRANSTALT FÜR LAND- UND ERNÄHRUNGSWIRTSCHAFT - VIERJÄHRIGER AUFBAULEHRGANG 

Anlage 11

LEHRPLAN DER HÖHEREN LEHRANSTALT FÜR LANDWIRTSCHAFT - DREIJÄHRIGER AUFBAULEHRGANG 

Pröll

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