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BGBl II 324/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

324. Verordnung: Einrichtung einer Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung

324. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Einrichtung einer Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung

Auf Grund der §§ 1 Abs. 6 und 2c des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, und des § 8 des Bundesminsteriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2003, wird verordnet:

Einrichtung einer Expertengruppe

§ 1. (1) Zur fachlichen Beratung in Fragen der Tierseuchenbekämpfung wird beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen eine Kommission eingerichtet, die den Namen „Expertengruppe-Tierseuchenbekämpfung“ (im folgenden Expertengruppe) führt. Sie hat im Rahmen ihres Wirkungsbereiches den Bundesminister hinsichtlich der Planung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen zu beraten sowie im Falle eines Tierseuchenausbruches auch bei der Durchführung dieser Maßnahmen zu unterstützen.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat die Geschäftsführung und die Verwaltungsangelegenheiten der Expertengruppe zu besorgen.

Wirkungsbereich

§ 2. Der Wirkungsbereich der Expertengruppe zur Unterstützung des Bundesministers umfasst:

  1. 1. die Erstellung und Evaluierung der Arbeitsanleitung für Amtstierärzte/-ärztinnen zur Bekämpfung von Tierseuchen;
  1. 2. die Erstellung von Probenahmeplänen zu Diagnose-Handbüchern zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen (insbesonders Klassische Schweinepest, Afrikanische Schweinepest und Maul- und Klauenseuche);
  1. 3. die Festlegung der Eckpunkte zur Erstellung der Krisenpläne der Landeshauptmänner für Tierseuchen nach Z 2;
  1. 4. die Mitarbeit an und Überwachung von Tierseuchen-Übungen insbesondere Simulations- und Echtzeit-Übungen;
  1. 5. im Falle eines Seuchenausbruches die Entsendung einer „task-force“-Gruppe zur Beratung des nationalen und der lokalen Krisenzentren.

Zusammensetzung, Bestellung und Abberufung der Mitglieder

§ 3. (1) Die Expertengruppe besteht aus

  1. 1. dem/der Leiter/in des nationalen Krisenzentrums für Tierseuchenbekämpfung im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen als Vorsitzenden/er,
  1. 2. je einem/einer Vertreter/in des Bundesministeriums für Landesverteidigung und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
  1. 3. zwei Experten/-innen der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH und
  1. 4. Fachleuten aus dem Bereich Epidemiologie und Virologie sowie der Labordiagnostik, von denen mindestens eine Person von der Veterinärmedizinischen Universität namhaft zu machen ist sowie
  1. 5. einem/einer Experten/in auf dem Gebiet der Tierkörperbeseitigung.

Weiters ist jedes Bundesland berechtigt einen/eine Tierseuchenexperten/-in als Mitglied zu nennen.

(2) Für den/die Vorsitzenden/e und jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(3) Der/die Vorsitzende und die Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Abs. 1 Z 4 sind vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu bestellen und abzuberufen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 bis Z 3 sowie die Experten/innen der Länder sind von den jeweils entsendungs- oder nennungsberechtigten Stellen bekanntzugeben und vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit diesen Stellen zu bestellen und abzuberufen.

(4) Über Vorschlag der Expertengruppe kann der Bundesminister für Gesundheit und Frauen auch andere Sachverständige oder Auskunftspersonen auf Grund ihrer fachlichen Qualifikation zur Mitwirkung an den Arbeiten der Expertengruppe heranziehen. Eine solche Heranziehung kann für den Einzelfall oder für die Dauer von höchstens zwei Jahren erfolgen. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(5) Die Expertengruppe kann die Behandlung von Angelegenheiten gemäß § 2 Z 1 bis Z 4 Unterausschüssen übertragen.

Sitzungen und Beschlüsse

§ 4. (1) Die Expertengruppe ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Minderheitsvoten sind in der Niederschrift über den Beschluss der Expertengruppe festzuhalten.

(2) Die Sitzungen der Expertengruppe sind vom/von der Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einberufung einer Sitzung zu beantragen. Wird es dabei von mindestens zwei weiteren Mitgliedern unterstützt, hat der/die Vorsitzende unverzüglich eine Sitzung einzuberufen, die binnen zwei Wochen stattzufinden hat.

(3) Über die Ergebnisse der Beratungen ist ein Protokoll zu erstellen, das den Mitgliedern der Expertengruppe spätestens mit Einladung zur nächsten Sitzung zu übermitteln ist. Die Protokollführung obliegt dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen.

(4) Die Einberufung von Sitzungen der Expertengruppe erfolgt schriftlich mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstermin unter Bekanntgabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung. In dringenden Fällen kann die Einladung auch telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise ohne Einhaltung dieser Frist erfolgen. Allfällige Sachunterlagen sind ehest möglich zur Verfügung zu stellen.

(5) Der/die Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzungen.

(6) Die Tagesordnung wird vom/von der Vorsitzenden unter Bedachtnahme auf von Mitgliedern beantragte Tagesordnungspunkte festgelegt.

(7) Während einer Sitzung ist eine Ergänzung der Tagesordnung nur mit Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zulässig.

(8) Die Sitzungen der Expertengruppe sind nicht öffentlich.

Task-force

§ 5. (1) Die Expertengruppe hat zumindest für die in § 16 Z 1, Z 9 und Z 13 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003, genannten Tierseuchen ständige Unterausschüsse („task-force“-Gruppen) mit mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern einzurichten. Für die Leitung jeder „task-force“-Gruppe wird von der Expertengruppe ein Mitglied derselben bestellt. Die weiteren Mitglieder der „task-force“-Gruppe werden auf Vorschlag der Leitung bestellt und müssen nicht der Expertengruppe angehören, sondern können gemäß § 3 Abs. 4 zugezogen werden. Es ist darauf zu achten, dass in den „task-force“-Gruppen die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Experten/-innen vertreten sind.

(2) Die „task-force“-Gruppen haben über Ersuchen des Bundesministers für Gesundheit und Frauen oder des/der Vorsitzenden der Expertengruppe im Falle des Seuchenausbruches sowohl dem nationalen Krisenzentrum als auch den lokalen Veterinärbehörden zur Beratung und Unterstützung zur Verfügung zu stehen.

Pflichten der Mitglieder

§ 6. (1) Die Mitglieder der Expertengruppe und die gemäß § 3 Abs. 4 zugezogenen Sachverständigen und Auskunftspersonen sind verpflichtet, über alle ihnen ausschließlich im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Expertengruppe oder der „task-force“-Gruppe bekannt gewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren.

(2) Die Mitglieder der Expertengruppe und der „task-force“-Gruppen sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom/von der Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

Kostenersatz

§ 7. (1) Die Tätigkeit als Mitglied der Expertengruppe sowie als Mitglied von „task-force“-Gruppen gemäß § 5 ist ehrenamtlich.

(2) Den Mitgliedern, den Ersatzmitgliedern - wenn diese in Vertretung eines Mitglieds an einer Sitzung teilnehmen - sowie beigezogenen Experten gebührt der Ersatz der anlässlich der Sitzung aufgewendeten Kosten durch den Bund in der Höhe der Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift des Bundes. Ebenso den Mitgliedern der „task-force“-Gruppen in Ausübung ihrer Tätigkeit.

In-Kraft-Treten

§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2004 in Kraft.

Rauch-Kallat

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