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BGBl II 318/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

318. Verordnung: Änderung der EWR-Psychotherapieverordnung

318. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die EWR-Psychotherapieverordnung geändert wird

Auf Grund des § 4 Abs. 4 des EWR-Psychotherapiegesetzes, BGBl. I Nr. 114/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2003, wird verordnet:

Die EWR-Psychotherapieverordnung, BGBl. II Nr. 409/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 1 samt Überschrift lautet:

„Prüfung der Gleichwertigkeit

§ 1. Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die eine Anerkennung ihrer Berufsberechtigung als Psychotherapeut in Österreich beantragen, haben die Gleichwertigkeit ihrer in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbenen fachlichen theoretischen und praktischen Qualifikation von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen prüfen zu lassen. Erforderlichenfalls ist zur Prüfung der Gleichwertigkeit der Qualifikation ein Sachverständigengutachten einzuholen.“

2. § 2 erster Satz lautet:

„Der Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit der fachlichen theoretischen und praktischen Qualifikation ist beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen einzubringen.“

3. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Zum Nachweis der erfolgreichen spezifischen Ausbildung zum Psychotherapeuten in einer in der Republik Österreich anerkannten wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methode sind insbesondere Nachweise vorzulegen über

  1. 1. die Bezeichnung der ausländischen Ausbildungseinrichtung,
  1. 2. die Dauer der Ausbildung in Theorie und Praxis,
  1. 3. die Ausbildungsinhalte in Theorie einschließlich der Vorlage des Ausbildungscurriculums der erlernten wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methode,
  1. 4. die jeweilige fachliche Qualifikation des Lehrpersonals zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte,
  1. 5. das Ausmaß der absolvierten Lehrtherapie, Lehranalyse oder Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung bei Psychotherapeuten,
  1. 6. die Absolvierung praktischer Tätigkeit samt Beschreibung der Inhalte und Aufgaben der Tätigkeit, insbesondere während der Ausbildung als Psychotherapeut im Rahmen einer im psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens,
  1. 7. das Ausmaß der Supervision, die die psychotherapeutische Tätigkeit während der Ausbildung begleitet hat sowie
  1. 8. Kenntnisse, die während einer psychotherapeutischen, rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit erworben wurden.“

4. § 4 Abs. 1 samt Überschrift lautet:

„Ausgleichsmaßnahmen

§ 4. (1) Hat das Prüfverfahren ergeben, dass wesentliche Unterschiede hinsichtlich der fachlichen Qualifikation aufgrund der Ausbildung bestehen, so ist zu prüfen, ob die vom Anerkennungswerber während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise abdecken. Bestehen nach Berücksichtigung der Berufserfahrung noch wesentliche Unterschiede, so sind

  1. 1. die Fachgebiete, über die eine Eignungsprüfung einschließlich praktischer Inhalte abzulegen ist, und die Art der Prüfung sowie
  1. 2. die Dauer eines Anpassungslehrgangs samt allfälliger Zusatzausbildung in theoretischen Ausbildungsinhalten einschließlich der erforderlichen Qualifikation des Psychotherapeuten als Supervisor

von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen als mögliche Ausgleichsmaßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben.“

5. § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Anerkennungswerber hat entweder die Eignungsprüfung oder den Anpassungslehrgang als eine der im Bescheid festgelegten Ausgleichsmaßnahmen zu wählen und dies dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen schriftlich innerhalb der im Bescheid genannten Frist bekannt zu geben. Weiters hat der Anerkennungswerber bis längstens eine Woche nach Beginn der gewählten Ausgleichsmaßnahme namentlich die anerkannte Ausbildungseinrichtung für das Propädeutikum und/oder für das Fachspezifikum gemäß den §§ 5 Abs. 2 oder 6 Abs. 2 sowie die Praktikumseinrichtung und/oder die Psychotherapeuten gemäß den §§ 5 Abs. 1 oder 6 Abs. 2 schriftlich dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bekannt zu geben.“

6. Im § 5 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge „Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

7. Im § 7 letzter Satz wird die Wortfolge „Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Wortfolge „Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

8. § 8 samt Überschrift lautet:

„Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs

§ 8. (1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die beabsichtigen, Dienstleistungen im Sinne des Artikels 37 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu erbringen, haben vor der Berechtigung zur Aufnahme ihrer Tätigkeit in der Republik Österreich die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation gemäß den §§ 1 bis 7 prüfen zu lassen und allfällige Ausgleichsmaßnahmen zu absolvieren. Eine Eintragung in die Psychotherapeutenliste erfolgt nicht.

(2) Hat die Durchführung des Prüfverfahrens die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation ergeben oder sind die vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen erfolgreich absolviert worden, erteilt die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen die schriftliche Mitteilung über die Zulässigkeit der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit als Psychotherapeut in der Republik Österreich.“

Rauch-Kallat

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