293. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Festlegung des akademischen Grades „Master of Dental Science“; Lehrgang für orale Implantologie; Akademie für orale Implantologie, Wien
Auf Grund des § 124 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 21/2004, in Verbindung mit den §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:
§ 1. Die Akademie für orale Implantologie, Wien, ist berechtigt, den Lehrgang für orale Implantologie als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges für orale Implantologie hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Dental Science“, abgekürzt „MDSc“, zu verleihen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2004 in Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Gehrer
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