292. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Leiterin des Pflegedienstes“ und „Akademischer Leiter des Pflegedienstes“; Lehrgang „Führungsaufgaben (Pflegemanagement) in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens“, Verein für Bildungsinnovationen im Gesundheitswesen, Graz
Auf Grund des § 124 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 21/2004, in Verbindung mit den §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:
§ 1. Der Verein für Bildungsinnovationen im Gesundheitswesen, Graz, ist berechtigt, den Lehrgang „Führungsaufgaben (Pflegemanagement) in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Führungsaufgaben (Pflegemanagement) in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Leiterin des Pflegedienstes“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Leiter des Pflegedienstes“ zu verleihen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. August 2004 in Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
§ 5. Die Verordnung BGBl. II Nr. 253/1999 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2004 außer Kraft.
Gehrer
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)