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BGBl II 292/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

292. Verordnung: Verleihung der Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Leiterin des Pflegedienstes“ und „Akademischer Leiter des Pflegedienstes“; Lehrgang „Führungsaufgaben (Pflegemanagement) in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens“, Verein für Bildungsinnovationen im Gesundheitswesen, Graz

292. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Leiterin des Pflegedienstes“ und „Akademischer Leiter des Pflegedienstes“; Lehrgang „Führungsaufgaben (Pflegemanagement) in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens“, Verein für Bildungsinnovationen im Gesundheitswesen, Graz

Auf Grund des § 124 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 21/2004, in Verbindung mit den §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:

§ 1. Der Verein für Bildungsinnovationen im Gesundheitswesen, Graz, ist berechtigt, den Lehrgang „Führungsaufgaben (Pflegemanagement) in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Führungsaufgaben (Pflegemanagement) in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Leiterin des Pflegedienstes“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Leiter des Pflegedienstes“ zu verleihen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. August 2004 in Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

§ 5. Die Verordnung BGBl. II Nr. 253/1999 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2004 außer Kraft.

Gehrer

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