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BGBl II 276/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

276. Verordnung: Anforderungen an Sportboote

276. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Anforderungen an Sportboote

Auf Grund des § 71 Abs. 3 bis 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2003, wird verordnet:

Geltungsbereich und Definitionen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt

  1. a. in Bezug auf Entwurf und Bau für
    1. i) Sportboote und unvollständige Boote;
    1. ii) Wassermotorräder;
    1. iii) alle in Anhang II aufgelisteten, selbstständig auf dem Markt in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat in Verkehr gebrachten und für den Einbau bestimmten Bauteile;
  1. b. in Bezug auf Abgasemissionen für
    1. i) Antriebsmotoren, die bei Sportbooten und Wassermotorrädern angebaut bzw. eingebaut sind oder speziell für den Anbau an bzw. Einbau in diese Fahrzeuge bestimmt sind;
    1. ii) bei diesen Booten angebaute bzw. eingebaute Antriebsmotoren, an denen ein ‚größerer Umbau des Motors‘ vorgenommen wird;
  1. c. in Bezug auf Geräuschemissionen für
    1. i) Sportboote mit Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem oder Innenbordmotoraggregate;
    1. ii) Sportboote mit Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem oder mit Innenbordaggregaten, an denen ein größerer Umbau des Bootes vorgenommen wird und die danach auf dem Markt in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat innerhalb von fünf Jahren nach dem Umbau in Verkehr gebracht werden;
    1. iii) Wassermotorräder;
    1. iv) Außenbordmotoren und Motoren mit Z-Antrieb und integriertem Abgassystem zum Anbau bzw. Einbau bei Sportbooten;

(2) Folgende Wasserfahrzeuge fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung:

  1. a. in Bezug auf Abs. 1 Buchstabe a):
    1. i) ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge, einschließlich Rennruderboote und Trainingsruderboote;
    1. ii) Kanus und Kajaks, Gondeln und Tretboote;
    1. iii) Windsurfbretter;
    1. iv) Surfbretter, einschließlich motorbetriebene Surfbretter;
    1. v) Originalfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen;
    1. vi) Versuchsboote, solange sie nicht auf dem Markt in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat in Verkehr gebracht werden;
    1. vii) für den Eigengebrauch gebaute Boote, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren nicht auf dem Markt in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat in Verkehr gebracht werden;
    1. viii) unbeschadet des Abs. 3 Z 1 Wasserfahrzeuge für den speziellen Zweck, mit einer Mannschaft besetzt zu werden und Fahrgäste gewerblich zu befördern, insbesondere — unabhängig von der Zahl der Fahrgäste — Wasserfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 82/714/EWG des Rates vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe, ABl. Nr. L 301 vom 28.10.1982 S. 1, geändert durch die Beitrittsakte von 1994;
    1. ix) Tauchfahrzeuge;
    1. x) Luftkissenfahrzeuge;
    1. xi) Tragflügelboote;
    1. xii) Boote mit auf äußerer Verbrennung beruhendem Dampfantrieb, die mit Kohle, Koks, Holz, Öl oder Gas angetrieben werden;
  1. b. in Bezug auf Abs. 1 Buchstabe b):
    1. i) bei folgenden Wasserfahrzeugen angebaute bzw. eingebaute oder speziell zum Anbau bzw. Einbau bestimmte Antriebsmotoren:
      • ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge;
      • Versuchsboote, solange sie nicht auf dem Markt in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat in Verkehr gebracht werden;
      • unbeschadet des Abs. 3 Buchstabe a) Wasserfahrzeuge für den speziellen Zweck, mit einer Mannschaft besetzt zu werden und Fahrgäste gewerblich zu befördern, insbesondere — unabhängig von der Zahl der Fahrgäste — Wasserfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 82/714/EWG ;
      • Tauchfahrzeuge;
      • Luftkissenfahrzeuge;
      • Tragflügelboote;
    1. ii) Originalmotoren und einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Antriebsmotoren, die nicht in Serien hergestellt wurden und in Wasserfahrzeugen gemäß Abs. 2 Buchstabe a) Ziffern v) und vii) eingebaut sind;
    1. iii) für den Eigengebrauch gebaute Antriebsmotoren, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren nicht auf dem Markt in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat in Verkehr gebracht werden;
  1. c. in Bezug auf Abs. 1 Buchstabe c):
    1. i) alle unter Buchstabe b) genannten Wasserfahrzeuge;
    1. ii) für den Eigengebrauch gebaute Boote, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren nicht auf dem Markt in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat in Verkehr gebracht werden.
    1. a) „Sportboot“ unabhängig von der Antriebsart sämtliche Boote mit einer nach der harmonisierten Norm gemessenen Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport und Freizeitzwecke bestimmt sind; Boote, die gleichzeitig auch für Charter- oder Schulungszwecke verwendet werden können, fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, sofern sie für Sport- und Freizeitzwecke auf dem Markt in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat in Verkehr gebracht werden;
    1. b) „Wassermotorrad“ Wasserfahrzeuge mit weniger als 4 m Länge, die einen Verbrennungsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantriebsquelle verwenden und die dazu konzipiert sind, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien;
    1. c) „Antriebsmotor“ alle zu Antriebszwecken genutzten Fremd- oder Selbstzündungs-Verbrennungsmotoren, einschließlich nach dem Zweitakt- oder Viertaktprinzip arbeitende Innenbordmotoren, Motoren mit Z-Antrieb mit oder ohne integriertes Abgassystem und Außenbordmotoren;
    1. d) „größerer Umbau des Motors“ einen Umbau des Motors, der
      • möglicherweise dazu führt, dass der Motor die in Anhang I Teil B angegebenen Emissionsgrenzwerte überschreitet — ausgenommen ist der routinemäßige Austausch von Motorteilen, die die Emissionseigenschaften unverändert lassen — oder
      • die Motornennleistung um mehr als 15 % erhöht;
    1. e) „größerer Umbau des Bootes“ einen Umbau eines Bootes,
      • bei dem die Antriebsart des Bootes geändert wird;
      • der einen größeren Umbau des Motors beinhaltet;
      • durch den das Boot so weitgehend verändert wird, dass es als neues Boot zu betrachten ist;
    1. f) „Antriebsarten“ mechanische Verfahren, mit denen das Wasserfahrzeug angetrieben wird, insbesondere der Antrieb durch Schiffsschrauben oder Strahlpumpenantriebssysteme;
    1. g) „Motorenfamilie“ eine vom Hersteller eingeteilte Gruppe von Motoren, bei denen aufgrund ihres Entwurfs von ähnlichen Eigenschaften hinsichtlich ihrer Abgasemissionen auszugehen ist und die die Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf die Abgasemissionen erfüllen;
    1. h) „Hersteller“ alle natürlichen oder juristischen Personen, die ein von dieser Verordnung erfasstes Erzeugnis entwerfen und herstellen oder die ein solches Erzeugnis entwerfen und/oder herstellen lassen, um es in eigenem Namen in Verkehr zu bringen;
    1. i) „Bevollmächtigter“ alle in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat ansässigen natürlichen oder juristischen Personen, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurden, in seinem Namen die ihm aufgrund dieser Verordnung entstehenden Verpflichtungen zu erfüllen.

(3) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

Inverkehrbringen und Inbetriebnahme

§ 2. (1) Die in § 1 Abs. 1 genannten Erzeugnisse dürfen nur dann in den Verkehr gebracht und entsprechend ihrer Zweckbestimmung in Betrieb genommen werden, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit von Personen sowie Sachen oder die Umwelt bei sachgemäßer Konstruktion und Instandhaltung nicht gefährden.

(2) Diese Verordnung berührt nicht die Befugnis, im Hinblick auf den Umweltschutz, die Struktur der Wasserwege sowie zur Gewährleistung der Sicherheit auf den Wasserwegen Bestimmungen für die Schifffahrt auf bestimmten Gewässern zu erlassen, sofern dies keine Änderung von Wasserfahrzeugen im Sinne dieser Verordnung zur Folge hat.

Grundlegende Anforderungen

§ 3. Die in § 1 Abs. 1 genannten Erzeugnisse müssen die in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen in bezug auf Sicherheit, Gesundheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz erfüllen.

Freier Verkehr der Erzeugnisse

§ 4. (1) Die in § 1 Abs. 1 genannten Erzeugnisse dürfen nur dann in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang IV tragen, aus der hervorgeht, dass sie alle Bestimmungen dieser Verordnung einschließlich der Bestimmungen über die Konformitätsbewertungsverfahren nach § 8 oder gegebenenfalls § 9 erfüllen.

(2) Unvollständige Boote dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller oder sein Bevollmächtigter oder die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person gemäß Anhang III Buchstabe a) erklärt, dass die Fertigstellung des Bootes durch andere beabsichtigt ist.

(3) Die im Anhang II genannten Bauteile dürfen nur dann in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn diese die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang IV tragen, aus der hervorgeht, dass sie die einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllen, sofern diesen Bauteilen eine schriftliche Konformitätserklärung gemäß Anhang XV beiliegt und sie nach der gemäß Anhang III Buchstabe b) abgegebenen Erklärung des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder — im Fall von Einfuhren aus Drittländern — der Person, die diese Bauteile in Verkehr bringt, zum Einbau in Sportboote bestimmt sind.

(4) Innenbordmotoren, Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem, Motoren, die nach der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, ABl. Nr. L 59 vom 27.2.1998 S. 1, geändert durch die Richtlinie 2001/63/EG der Kommission, ABl. Nr. L 227 vom 23.8.2001 S. 41, typgenehmigt sind und die Werte der Stufe II gemäß Anhang I Nummer 4.2.3 der genannten Richtlinie einhalten, sowie Motoren, die nach der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, ABl. Nr. L 36 vom 9.2.1988 S. 33, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/27/EG der Kommission, ABl. Nr. L 107 vom 18.4.2001 S. 10, typgenehmigt sind, dürfen nur dann in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im Einklang mit Anhang XV Nummer 3 erklärt, dass der Motor den Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf die Abgasemissionen genügen wird, wenn er unter Beachtung der mitgelieferten Anweisungen des Herstellers in ein Sportboot oder in ein Wassermotorrad eingebaut wird.

Ausstellungen und Vorführungen

§ 5. (1) Bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen dürfen die in § 1 Abs. 1 genannten Erzeugnisse, die den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, nur dann ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass diese Erzeugnisse erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden können, wenn ihre Übereinstimmung mit dieser Verordnung hergestellt ist.

(2) Bei Vorführungen sind entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.

CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien und entsprechenden österreichischen Regelungen

§ 6. Fallen die in § 1 Abs. 1 genannten Erzeugnisse auch unter andere Richtlinien bzw. entsprechende österreichische Regelungen zu anderen Gesichtspunkten, in denen die Anbringung der CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, so gibt die CE-Kennzeichnung in diesem Fall an, dass auch von der Konformität der betreffenden Erzeugnisse mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien bzw. entsprechenden österreichischen Regelungen auszugehen ist. Die CE-Kennzeichnung zeigt die Konformität mit den anzuwendenden Richtlinien bzw. entsprechenden österreichischen Regelungen oder einschlägigen Abschnitten der Richtlinien bzw. entsprechenden österreichischen Regelungen an. In diesem Fall sind die Fundstellen zu diesen vom Hersteller angewandten Richtlinien, wie sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, in den durch die Richtlinien bzw. entsprechenden österreichischen Regelungen geforderten Unterlagen, Konformitätserklärungen oder Anweisungen, die dem Erzeugnis beigefügt sind, anzugeben.

Übereinstimmungsvermutung mit den grundlegenden Anforderungen

§ 7. Für die in § 1 Abs. 1 genannten Erzeugnisse, die den einschlägigen im Anhang XIX aufgelisteten österreichischen Normen zur Durchführung der harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, entsprechen, wird die Übereinstimmung mit den entsprechenden grundlegenden Anforderungen gemäß § 5 vermutet.

Konformitätsbewertung

§ 8. (1) Bevor die in § 1 Abs. 1 genannten Erzeugnisse in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Verfahren anzuwenden.

(2) Hinsichtlich des Entwurfs und des Baus von Erzeugnissen im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchstabe a) hat der Bootshersteller oder sein Bevollmächtigter für die in Anhang I Teil A Nummer 1 genannten Entwurfskategorien A, B, C und D folgende Verfahren anzuwenden:

  1. a. Bootskategorien A und B:
    1. i) Bei Booten mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 12 m: die interne Fertigungskontrolle mit Prüfungen (Modul Aa) nach Anhang VI oder die EG-Baumusterprüfung (Modul B) nach Anhang VII, ergänzt durch die Konformität der Bauart (Modul C) nach Anhang VIII oder eines der folgenden Module: B + D oder B + E oder B + F oder G oder H.
    1. ii) Bei Booten mit einer Rumpflänge von 12 m bis 24 m: die EG-Baumusterprüfung (Modul B) nach Anhang VII, ergänzt durch die Konformität der Bauart (Modul C) nach Anhang VIII oder eines der folgenden Module: B + D oder B + E oder B + F oder G oder H.
  1. b. Bootskategorie C:
    1. i) Bei Booten mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 12 m:
      • Wenn die harmonisierten Normen in Bezug auf Anhang I Teil A Nummern 3.2 und 3.3 erfüllt sind: die interne Fertigungskontrolle (Modul A) nach Anhang V oder die interne Fertigungskontrolle mit Prüfungen (Modul Aa) nach Anhang VI oder die EG-Baumusterprüfung (Modul B) nach Anhang VII, ergänzt durch die Konformität der Bauart (Modul C) nach Anhang VIII, oder eines der folgenden Module: B + D oder B + E oder B + F oder G oder H.
      • Wenn die harmonisierten Normen in Bezug auf Anhang I Teil A Nummern 3.2 und 3.3 nicht erfüllt sind: die interne Fertigungskontrolle mit Prüfungen (Modul Aa) nach Anhang VI oder die EG-Baumusterprüfung (Modul B) nach Anhang VII, ergänzt durch die Konformität der Bauart (Modul C) nach Anhang VIII, oder eines der folgenden Module: B + D oder B + E oder B + F oder G oder H.
    1. ii) Bei Booten mit einer Rumpflänge von 12 m bis 24 m: die EG-Baumusterprüfung (Modul B) nach Anhang VII, gefolgt von der Konformität der Bauart (Modul C) nach Anhang VIII, oder eines der folgenden Module: B + D oder B + E oder B + F oder G oder H.
  1. c. Bootskategorie D: Bei Booten mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m die interne Fertigungskontrolle (Modul A) nach Anhang V oder die interne Fertigungskontrolle mit Prüfungen (Modul Aa) nach Anhang VI oder die EG-Baumusterprüfung (Modul B) nach Anhang VII, ergänzt durch die Konformität der Bauart (Modul C) nach Anhang VIII oder eines der folgenden Module: B + D oder B + E oder B + F oder G oder H.
  1. d. Wassermotorräder: Die interne Fertigungskontrolle (Modul A) nach Anhang V oder die interne Fertigungskontrolle mit Prüfungen (Modul Aa) nach Anhang VI oder die EG-Baumusterprüfung (Modul B) nach Anhang VII, gefolgt von der Konformität der Bauart (Modul C) nach Anhang VIII oder eines der folgenden Module: B + D oder B + E oder B + F oder G oder H.
  1. e. Bei Bauteilen nach Anhang II eines der folgenden Module: B + C oder B + D oder B + F oder G oder H.

(3) Hinsichtlich der Abgasemissionen: Für Erzeugnisse im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchstabe b) hat der Motorenhersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter die EG-Baumusterprüfung (Modul B) nach Anhang VII, gefolgt von der Konformität der Bauart (Modul C) nach Anhang VIII durchzuführen oder eines der folgenden Module anzuwenden: B + D oder B + E oder B + F oder G oder H.

(4) Hinsichtlich der Geräuschemissionen:

  1. a. Für Erzeugnisse im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchstabe c) Ziffern i) und ii) hat der Bootshersteller oder sein Bevollmächtigter folgende Verfahren durchzuführen:
    1. i) Wenn Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Norm (EN ISO 14509) für Geräuschmessungen vorgenommen werden: entweder die interne Fertigungskontrolle mit Prüfungen (Modul Aa) nach Anhang VI oder die Einzelprüfung (Modul G) nach Anhang XI oder die umfassende Qualitätssicherung (Modul H) nach Anhang XII.
    1. ii) Wenn für die Bewertung das Verfahren mit Froude-Zahl und Leistungs-/Verdrängungsverhältnis verwendet wird: entweder die interne Fertigungskontrolle (Modul A) nach Anhang V oder die interne Fertigungskontrolle mit Prüfungen (Modul Aa) nach Anhang VI oder die Einzelprüfung (Modul G) nach Anhang XI oder die umfassende Qualitätssicherung (Modul H) nach Anhang XII.
    1. iii) Wenn gemäß Ziffer i) erstellte Daten von zertifizierten Referenzbooten für die Bewertung verwendet werden: entweder die interne Fertigungskontrolle (Modul A) nach Anhang V oder die interne Fertigungskontrolle mit zusätzlichen Anforderungen (Modul Aa) nach Anhang VI oder die Einzelprüfung (Modul G) nach Anhang XI oder die umfassende Qualitätssicherung (Modul H) nach Anhang XII.
  1. b. Für Erzeugnisse im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchstabe c) Ziffern iii) und iv) hat der Hersteller von Wassermotorrädern bzw. von Motoren oder sein Bevollmächtigter folgende Verfahren anzuwenden: die interne Fertigungskontrolle mit zusätzlichen Anforderungen (Modul Aa) nach Anhang VI oder Modul G oder H.

Nachträgliche Bescheinigung der Bauart von Sportbooten

§ 9. (1) Im Fall einer Begutachtung von Sportbooten nach der Bauausführung, wenn weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter den Verpflichtungen in Bezug auf die Übereinstimmung des Erzeugnisses mit den Bestimmungen dieser Verordnung nachkommt, können diese von einer natürlichen oder juristischen Person wahrgenommen werden, die das Erzeugnis unter eigener Verantwortung in Verkehr bringt und/oder in Betrieb nimmt. In diesem Fall beantragt die Person, die das Erzeugnis in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, bei einer benannten Stelle eine Begutachtung nach Bauausführung.

(2) Die Person, die das Erzeugnis in Verkehr bringt und/oder in Betrieb nimmt, legt der benannten Stelle sämtliche verfügbaren Dokumente und technischen Unterlagen vor, die sich auf das erstmalige In-Verkehr-Bringen des Erzeugnisses im Ursprungsland beziehen. Die benannte Stelle prüft das einzelne Erzeugnis und führt Berechnungen und sonstige Bewertungen durch, um sich von dessen gleichwertiger Konformität mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung zu überzeugen. In diesem Fall trägt die Herstellerplakette gemäß Anhang I Teil A Nummer 2.2 den Zusatz „Nachträgliche Bescheinigung der Bauart“. Die benannte Stelle erstellt einen Konformitätsbericht über die durchgeführte Bewertung und unterrichtet die Person, die das Erzeugnis in Verkehr bringt und/oder in Betrieb nimmt, über ihre Pflichten.

(3) Die Person, die das Erzeugnis in Verkehr bringt und/oder in Betrieb nimmt, stellt sodann eine Konformitätserklärung aus (siehe Anhang XV) und bringt die CE-Kennzeichnung zusammen mit der Kennnummer der zuständigen benannten Stelle auf dem Erzeugnis an oder lässt diese anbringen.

Benannte Stellen

§ 10. (1) Stellen, die die Konformität von in § 1 Abs. 1 genannten Erzeugnissen in Österreich bewerten wollen, müssen vor Aufnahme der Tätigkeiten für eine Konformitätsbewertung die in Anhang XIV festgelegten Mindestkriterien erfüllen, als akkreditierte Stelle zugelassen und - nach ihrer Meldung an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten - in die Liste der Benannten Stellen gemäß Anhang XVIII im Teil betreffend Österreich unter Anführung ihrer Kennnummer und der ihnen spezifisch übertragenen Aufgaben aufgenommen sein.

(2) Wenn diese Stellen den Bewertungskriterien der einschlägigen harmonisierten Normen entsprechen, wird davon ausgegangen, dass sie die in Anhang XIV festgelegten Mindestkriterien erfüllen.

(3) Wenn eine solche Stelle die in Anhang XIV festgelegten Mindestkriterien nicht mehr erfüllt, ist die Meldung zurückzuziehen und die Stelle aus der Liste der Benannten Stellen im Anhang XVIII zu streichen. Die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten sind darüber unverzüglich zu informieren.

CE-Kennzeichnung

§ 11. (1) Die folgenden Erzeugnisse müssen bei ihrem In-Verkehr-Bringen die CE-Konformitäts­kennzeichnung tragen:

  1. a. Sportboote, Wassermotorräder und ihre Bauteile nach Anhang II, bei denen davon auszugehen ist, dass sie den in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen genügen;
  1. b. Außenbordmotoren, bei denen davon auszugehen ist, dass sie den in Anhang I Teil B und Teil C genannten grundlegenden Anforderungen genügen;
  1. c. Motoren mit Z-Antrieb und integriertem Abgassystem, bei denen davon auszugehen ist, dass sie den in Anhang I Teil B und Teil C genannten grundlegenden Anforderungen genügen.

(2) Die in Anhang IV abgebildete CE-Konformitätskennzeichnung muss deutlich sichtbar, gut leserlich und dauerhaft auf den Sportbooten und Wassermotorrädern nach Anhang I Teil A Nummer 2.2, auf den Bauteilen nach Anhang II und/oder auf ihrer Verpackung sowie auf Außenbordmotoren und Motoren mit Z-Antrieb und integriertem Abgassystem nach Anhang I Teil B Nummer 1.1 angebracht werden.

(3) Der CE-Kennzeichnung muss die Kennnummer der benannten Stelle beigefügt sein, die für die Durchführung der in den Anhängen IX, X, XI, XII und XVI genannten Verfahren verantwortlich war.

(4) Das Anbringen von Zeichen oder Aufschriften, die Dritte hinsichtlich der Bedeutung oder der Form der CE-Kennzeichnung in die Irre führen könnten, auf von dieser Verordnung erfassten Erzeugnissen ist untersagt. Jedes andere Zeichen kann auf unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen und/oder ihrer Verpackung angebracht werden, solange die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Code des Herstellers

§ 12. (1) Anhang XX enthält ein Verzeichnis der österreichischen Hersteller von Sportbooten und der ihnen von der Obersten Schifffahrtsbehörde zugewiesenen Codes.

(2) Der Code besteht aus drei Buchstaben, die aus dem Namen des Herstellers genommen werden.

(3) Der Code des Herstellers ist von diesem bei der Kennzeichnung des Bootes (Anhang I Teil A Punkt 2.1) zu verwenden.

Änderung von Anhängen

§ 13. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Anhang XVIII (Liste der Benannten Stellen) durch Kundmachung zu ändern, um der jeweils gültigen Mitteilung der Europäischen Kommission über die Liste der Gemeldeten Stellen für die Sportboote-Richtlinie zu entsprechen.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Anhang XIX (Liste der harmonisierten Europäischen Normen) durch Kundmachung zu ändern, um der jeweils gültigen Mitteilung der Europäischen Kommission über die harmonisierten Normen für die Sportboote-Richtlinie zu entsprechen. Hierbei sind die entsprechenden österreichischen Normen anzuführen.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Anhang XX (Liste und Codes der österreichischen Hersteller) durch Kundmachung zu ändern, wenn österreichischen Herstellern entsprechende Codes im Sinne des § 12 zugewiesen werden.

Übergangsbestimmungen

§ 14. (1) Vom 1. Jänner 2005 bis zum 31. Dezember 2005 können die in § 1 Abs. 1 Buchstabe a) genannten Erzeugnisse entweder dieser Verordnung oder der Sportboote-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 19/1996 idF BGBl. II Nr. 302/1998, entsprechen.

(2) Selbstzündungsmotoren und Viertakt-Fremdzündungsmotoren müssen dieser Verordnung spätestens ab dem 1. Jänner 2006 entsprechen.

(3) Zweitakt-Fremdzündungsmotoren müssen dieser Verordnung spätestens ab dem 1. Jänner 2007 entsprechen.

(4) Für die in § 1 Abs. 1 Buchstabe a) Ziffer ii) sowie Buchstaben b) und c) genannten Erzeugnisse gelten die Bestimmungen dieser Verordnung erst ab dem erstmaligen In-Verkehr-Bringen oder der erstmaligen In-Betrieb-Nahme nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung.

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Sofern in § 14 dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, tritt die Sportboote-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 19/1996 idF BGBl. II Nr. 302/1998, mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

Anlage 1

GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN 

Anlage 2

BAUTEILE 

Anlage 3

ERKLÄRUNG DES HERSTELLERS ODER SEINES BEVOLLMÄCHTIGTEN ODER DER FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN VERANTWORTLICHEN PERSON 

Anlage 4

CE-KENNZEICHNUNG 

Anlage 5

INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE (Modul A) 

Anlage 6

INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE UND PRÜFUNGEN (Modul Aa, Variante 1) 

Anlage 7

EG-BAUMUSTERPRÜFUNG (Modul B) 

Anlage 8

KONFORMITÄT MIT DER BAUART (Modul C) 

Anlage 9

QUALITÄTSSICHERUNG PRODUKTION (Modul D) 

Anlage 10

PRÜFUNG DER PRODUKTE (Modul F) 

Anlage 11

EINZELPRÜFUNG (Modul G) 

Anlage 12

UMFASSENDE QUALITÄTSSICHERUNG (Modul H) 

Anlage 13

VOM HERSTELLER BEREITGESTELLTE TECHNISCHE UNTERLAGEN 

Anlage 14

MINDESTKRITERIEN FÜR DIE MELDUNG DER BENANNTEN STELLEN DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN 

Anlage 15

SCHRIFTLICHE KONFORMITÄTSERKLÄRUNG 

Anlage 16

QUALITÄTSSICHERUNG PRODUKT (Modul E) 

Anlage 17

PRÜFUNG DER PRODUKTION AUF ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN ABGAS- UND LÄRMVORSCHRIFTEN 

Anlage 18

LISTE DER BENANNTEN STELLEN 

Anlage 19

LISTE DER HARMONISIERTEN EUROPÄISCHEN NORMEN 

Anlage 20

LISTE UND CODES DER ÖSTERREICHISCHEN BOOTSHERSTELLER 

Bartenstein

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