vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 264/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

264. Verordnung: Betriebsfunkverordnung - BFV

264. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes und des nicht öffentlichen beweglichen Landfunkdienstes im Bereich von 29,7 bis 470 MHz festgesetzt werden (Betriebsfunkverordnung - BFV)

Auf Grund des § 53 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003-TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, sowie des § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), BGBl. I Nr. 134/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2002, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, Formvorschriften

§ 1

Geltungsbereich und Zweck

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 3

Formvorschriften

2. Abschnitt

Bewilligung

§ 4

Nachrichtenbedürfnis

§ 5

Art der Frequenz

§ 6

Frequenzen

§ 7

Betriebsart

3. Abschnitt

Betriebliche Festlegungen

§ 8

Geschützte Nutzfeldstärke im nicht öffentlichen beweglichen Landfunkdienst

§ 9

Zulässige Störfeldstärke und grenzüberschreitende Störreichweite

§ 10

Hochfrequenz-Ausgangsleistung

§ 11

Äquivalente Strahlungsleistung

§ 12

Hochfrequenz-Leistungsbeschränkungen

§ 13

Einsatzgebiet

§ 14

Antennen

§ 15

Rufzeichen der Funksendeanlagen

4. Abschnitt

Anforderungen an Funkanlagen

§ 16

Grundsätzliche Anforderungen

5. Abschnitt

Funktechnische Störungen

§ 17

Störungsmeldung

§ 18

Störungsbehandlung

6. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 19

Übergangsbestimmung

§ 20

Verweisungen

§ 21

In-Kraft-Treten

1. Abschnitt

Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, Formvorschriften

§ 1. (1) Zur Sicherstellung einer effektiven und angemessenen Nutzung des Funkspektrums und zur Vermeidung von funktechnischen Störungen werden in dieser Verordnung Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes und des nicht öffentlichen beweglichen Landfunkdienstes im Bereich von 29,7 bis 470 MHz festgesetzt.

(2) In anderen Vorschriften, insbesondere in der Funkschnittstellen-Beschreibungsverordnung, BGBl. II Nr. 454/2003, festgesetzte zusätzliche oder abweichende Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 2. In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

  1. 1. „Funkdienst“ einen Dienst, der die Übermittlung, die Aussendung und den Empfang von Funkwellen für bestimmte Zwecke der elektronischen Kommunikation umfasst;
  1. 2. „Fester Funkdienst“ einen Funkdienst zwischen bestimmten festen Punkten;
  1. 3. „Feste Funkstelle“ eine Funkstelle des festen Funkdienstes;
  1. 4. „Ortsfeste Funkstelle“ eine Funkstelle des beweglichen Funkdienstes, die nicht dazu bestimmt ist, während der Bewegung betrieben zu werden;
  1. 5. „Beweglicher Landfunkdienst“ einen beweglichen Funkdienst zwischen ortsfesten und beweglichen Landfunkstellen oder zwischen beweglichen Landfunkstellen;
  1. 6. „Ortsfeste Landfunkstelle“ eine ortsfeste Funkstelle des beweglichen Landfunkdienstes;
  1. 7. „Bewegliche Landfunkstelle“ eine Funkstelle des beweglichen Landfunkdienstes, die innerhalb der geographischen Grenzen eines Landes oder eines Erdteiles ihren Standort auf der Erdoberfläche verändern kann;
  1. 8. „Simplex-Betrieb“ die Betriebsart, bei der die Übertragung in beiden Richtungen nur abwechselnd auf einer Frequenz erfolgt;
  1. 9. „Duplex-Betrieb“ die Betriebsart, bei der die Übertragung in beiden Richtungen gleichzeitig auf einem Frequenzpaar erfolgt;
  1. 10. „Semi-Duplex-Betrieb“ die Betriebsart, bei der die Übertragung auf einem Frequenzpaar erfolgt, wobei der Sender und der Empfänger der ortsfesten Funkstelle gleichzeitig in Betrieb sind (Duplex) und die Sender und Empfänger der anderen Funkstellen abwechselnd betrieben werden;
  1. 11. „Geschützte Nutzfeldstärke“ die Feldstärke, die im Einsatzgebiet an 50% der Orte und in 50% der Zeit erreicht oder überschritten wird;
  1. 12. „Zulässige Störfeldstärke“ jenen Wert der im Nutzkanal auftretenden Feldstärke von Fremdsignalen, bei dessen Überschreitung eine Beeinträchtigung des Empfanges des Nutzsignals auftreten kann;
  1. 13. „Grenzüberschreitende Störreichweite“ jene Entfernung von der Staatsgrenze im Nachbarland, bei der die zulässige Störfeldstärke nicht überschritten werden darf;
  1. 14. „Funktechnische Störung“ einen Störeffekt, der für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder einen Funkdienst, der im Einklang mit den geltenden gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Regelungen betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht;
  1. 15. „Hochfrequenz-Ausgangsleistung“,
    1. a) bei analogen Übertragungsverfahren, die Durchschnittsleistung, die ein Sender während einer Periode der Hochfrequenzschwingung bei fehlender Modulation der Antennenspeiseleitung zuführt;
    1. b) bei digitalen Übertragungsverfahren, jene mittlere Leistung, die der Sender der Antennenspeiseleitung während einer Periode der Hochfrequenzschwingung mit dem höchsten im Modulationsverfahren vorkommenden Crestfaktor zuführt. Der Crestfaktor gibt das Verhältnis von Spitzenwert zu Effektivwert an;
  1. 16. „Wirksame Antennenhöhe“ in einer bestimmten Richtung und Entfernung die Differenz aus der Höhe des Antennenfußpunktes (Höhe der Antenne über Grund) über Normalnull und der errechneten mittleren Höhe des Geländes in einem geografischen Abschnitt. Bei zusammengeschalteten Antennen gilt die Höhe des Antennenfußpunktes der höchstgelegenen Antenne;
  1. 17. „Geländerauhigkeit“ die Differenz zwischen jenen Höhen, die von 10% bzw. 90% der Geländehöhen in der betrachteten Richtung und Entfernung in einem geografischen Abschnitt überschritten wird;
  1. 18. „Systemdämpfung“ die Dämpfung des Funksignals zwischen dem Ausgang eines Senders und dem Eingang des Empfängers;
  1. 19. „Äquivalente Strahlungsleistung (ERP)“ die abgestrahlte Leistung in einer gegebenen Richtung, die sich aus der Hochfrequenz-Ausgangsleistung unter Berücksichtigung der zwischen Senderausgang und Antenne auftretenden Dämpfung und des Antennengewinns in dieser Richtung ergibt;
  1. 20. „Antennengewinn“ das Verhältnis der Leistung, die am Eingang einer Bezugsantenne benötigt wird, zu der Leistung, die dem Eingang der gegebenen Antenne zugeführt wird, sodass die beiden Antennen in einer gegebenen Richtung in derselben Entfernung dieselbe Feldstärke erzeugen. Wenn nichts anderes angegeben ist, bezieht sich die Zahl, die den Gewinn einer Antenne ausdrückt, auf den Gewinn in der Richtung der Strahlung der Hauptkeule(n). Als Bezugsantenne gilt ein verlustfreier Halbwellendipol im freien Raum;
  1. 21. „Vor-Rückverhältnis“ das Verhältnis der abgestrahlten Leistung in Hauptstrahlrichtung zur Leistung, die in der entgegengesetzten Richtung abgestrahlt wird;
  1. 22. „Öffnungswinkel“ jenen Winkel zwischen den beiden Richtungen, bei denen die Strahlungsleistung auf die Hälfte der Leistung in der Hauptstrahlrichtung abfällt;
  1. 23. „Exklusivfrequenz“ eine Frequenz bzw. ein Frequenzpaar, welche(s) ausschließlich einem Bedarfsträger für ein bestimmtes Einsatzgebiet zugeteilt wird;
  1. 24. „Gemeinschaftsfrequenz“ eine Frequenz bzw. ein Frequenzpaar, welche(s) mehreren Bedarfsträgern ohne Rücksicht auf gegenseitige Störmöglichkeit im gleichen Einsatzgebiet zugeteilt wird;
  1. 25. „Ausgelastete Frequenz“ eine Frequenz, auf der die über 14 aufeinanderfolgende Tage gemittelte Belegungszeit in der Hauptverkehrsstunde mindestens 15 Minuten beträgt;
  1. 26. „Hauptverkehrsstunde“ jene aufeinander folgenden 60 Minuten, in denen die maximale Belegungszeit auftritt;
  1. 27. „Belegungszeit“ die Summe der Einzelzeiten der Hochfrequenz-Aussendungen;
  1. 28. „Funknetz mit hoher Gesprächsdichte“ ein Funknetz, in dem die Belegungszeit in der Hauptverkehrsstunde mindestens 10 Minuten beträgt.

§ 3. (1) Für die Antragstellung sind das Antragsformular und die zugehörigen technischen Datenblätter laut Anlage 1 zu verwenden.

(2) Im Antrag sind die Koordinaten (Grad/Minuten/Sekunden) eines Senderstandortes nach dem Bezugskoordinatensystem WGS84 mit einer Genauigkeit von besser als ±50 m anzugeben.

(3) Bei beantragter Überschreitung der größten zulässigen Entfernung zwischen ortsfester und beweglicher Funkanlage (§ 13 Abs. 5) sind deren Einsatzgebiet und der Standort der ortsfesten Funkanlage in einer Karte (Kopie) 1 : 50 000 einzutragen und dem Antrag anzuschließen.

2. Abschnitt

Bewilligung

§ 4. (1) Funkfrequenzen werden nur dann zugeteilt, wenn kein Ablehnungsgrund gemäß § 83 Telekommunikationsgesetz 2003 gegeben ist.

(2) Funknetze auf bereits zugeteilten Exklusivfrequenzen können auf Gemeinschaftsfrequenzen verlegt werden, wenn eine der Voraussetzungen für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz nicht mehr erfüllt wird. Dabei ist zu berücksichtigen, ob im betreffenden Einsatzgebiet im Verhältnis zu dem zu erwartenden Bedarf eine ausreichende Anzahl an Exklusivfrequenzen zur Verfügung steht.

(3) Wird für ein Funknetz eine Gemeinschaftsfrequenz zugeteilt, ist das Nachrichtenbedürfnis grundsätzlich auf einer Frequenz pro Funknetz und Einsatzgebiet zu befriedigen.

(4) Funkaussendungen müssen auf die hiefür unbedingt notwendige Zeit beschränkt sein. Aussendungen ohne Nachrichteninhalt sind unzulässig. Daueraussendungen auf Gemeinschaftsfrequenzen sind unzulässig.

§ 5. (1) Exklusivfrequenzen bzw. Exklusivfrequenzpaare werden nur zugeteilt, wenn

  1. a) das Funknetz zum Schutz menschlichen Lebens oder im öffentlichen Interesse betrieben wird oder eine hohe Gesprächsdichte aufweist oder erwarten lässt, oder
  1. b) mindestens 40 Funksendeanlagen pro Einsatzgebiet, mindestens 100 Funksendeanlagen pro Bundesland oder mindestens 300 Funksendeanlagen bundesweit eingesetzt werden sollen, oder
  1. c) das Funknetz mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz in Verbindung steht, oder
  1. d) besondere Umstände der Befriedigung des Verkehrsbedürfnisses auf Gemeinschaftsfrequenzen entgegenstehen, insbesondere für ein Funknetz mit hoher Gesprächsdichte.

(2) Gemeinschaftsfrequenzen bzw. Gemeinschaftsfrequenzpaare werden zugeteilt, wenn die Voraussetzungen für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz bzw. eines Exklusivfrequenzpaares nicht gegeben sind.

§ 6. Die dem beweglichen Landfunkdienst und dem festen Funkdienst zugewiesenen Frequenzen, der jeweilige Duplexabstand, Kanalabstand sowie Nutzungsbedingungen und Nutzungseinschränkungen sind in der Frequenznutzungsverordnung, BGBl. II Nr. 457/2003, und in der Funkschnittstellen-Beschreibungsverordnung, BGBl. II Nr. 454/2003, festgelegt.

§ 7. (1) Grundsätzlich sind nur Frequenzen für die Betriebsart Simplex zuzuteilen.

(2) Frequenzen für die Betriebsarten Semi-Duplex und Duplex werden nur zugeteilt, wenn das Nachrichtenbedürfnis nicht in der Betriebsart Simplex befriedigt werden kann.

(3) Wenn ortsfeste Funkanlagen in der Betriebsart Simplex betrieben werden, werden für allenfalls erforderliche Zubringerstrecken Frequenzen für die Betriebsart Simplex zugeteilt.

3. Abschnitt

Betriebliche Festlegungen

§ 8. (1) Die geschützte Nutzfeldstärke, gemessen in 3 m Höhe über Grund, beträgt im

Frequenzband

bei analogen Übertragungsverfahren

29,7 - 47 MHz

+8 dB/1µV/m

68 - 87,5 MHz

+14 dB/1µV/m

146 - 174 MHz

+20 dB/1µV/m

230 - 399,9 MHz

+26 dB/1µV/m

406,1 - 470 MHz

+28 dB/1µV/m

(2) Um 6 dB höhere Werte gelten für Funknetze, die

  1. a) im öffentlichen Interesse betrieben werden,
  1. b) zum Schutz des menschlichen Lebens dienen oder
  1. c) mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbunden sind.

    Frequenzband

    zulässige Störfeldstärke

    max. grenzüberschreitende Störreichweite (km)

    29,7 - 47 MHz

    +0 dB/1µV/m

    100

    68 - 87,5 MHz

    +6 dB/1µV/m

    100

    146 - 174 MHz

    +12 dB/1µV/m

    80

    230 - 399,9 MHz

    +18 dB/1µV/m

    50

    406,1 - 470 MHz

    +20 dB/1µV/m

    50

    29,7 - 47 MHz

    maximal 6 Watt

    68 - 87,5 MHz

    maximal 6 Watt

    146 - 174 MHz

    maximal 6 Watt

    230 - 399,9 MHz

    maximal 12 Watt

    406,1 - 470 MHz

    maximal 12 Watt

    Systemdämpfung

    Hochfrequenz-Ausgangsleistung

    bei Einkanalanlagen

    bei Mehrkanalanlagen

     

    bis 107 dB

    bis 90 dB

    0,1 Watt

    bis 112 dB

    bis 95 dB

    0,3 Watt

    bis 117 dB

    bis 100 dB

    1 Watt

    bis 122 dB

    bis 105 dB

    3 Watt

    mehr als 122 dB

    mehr als 105 dB

    6 Watt

     

    Frequenzbereich [MHz]

     

    29,7-47,0

    146,0-174,0

    300,0-399,9

     

    68,0-87,5

    230,0-300,0

    406,1-470,0

        

    ERP [W]

    wirksame Antennenhöhe [m]

    50

    -

    -

    bis 60

    25

    bis 10

    bis 25

    80

    12

    30

    40

    120

    6

    50

    60

    180

    3

    70

    80

    230

    1

    110

    120

    300

    0,3

    170

    180

    500

    0,1

    ab 270

    ab 300

    ab 900

(3) Für digitale Übertragungsverfahren werden in Abhängigkeit vom jeweiligen Modulationsverfahren andere Werte angewendet.

§ 9. (1) Zur Erfüllung der Forderung nach einer effizienten und störungsfreien Nutzung des Frequenzspektrums werden die nachstehend angegebenen Grenzwerte der zulässigen Störfeldstärke an der Staatsgrenze und in der Entfernung der grenzüberschreitenden Störreichweite für eine Höhe von 10 m über Grund festgesetzt.

(2) Wird die zulässige Störfeldstärke an der Staatsgrenze überschritten oder ist zur Sicherstellung eines störungsfreien Betriebes der Schutz des Empfängers erforderlich, ist ein Frequenzkoordinierungsverfahren mit der zuständigen Verwaltung des betroffenen Staates durchzuführen.

§ 10. (1) Bei beweglichen (tragbaren) Funkanlagen darf die Hochfrequenz-Ausgangsleistung folgende Werte nicht überschreiten:

(2) Bei beweglichen Funkanlagen, die in Luftfahrzeugen oder im Seilbahnbetrieb verwendet werden, darf die Hochfrequenz-Ausgangsleistung 1 Watt nicht überschreiten.

(3) Bei Funkanlagen des festen Funkdienstes darf die Hochfrequenz-Ausgangsleistung in Abhängigkeit von der Systemdämpfung folgende Werte nicht überschreiten:

Die Systemdämpfung wird gemäß Anlage 2 „Ermittlung der Systemdämpfung“ berechnet.

Bei Zusammenschaltung mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz wird der errechnete Wert der Systemdämpfung um 10 dB erhöht.

§ 11. (1) Die äquivalente Strahlungsleistung wird bei ortsfesten Funkanlagen in Abhängigkeit von der wirksamen Antennenhöhe und der Geländerauhigkeit auf jenen Wert begrenzt, der zur Versorgung des Einsatzgebietes erforderlich ist. Die wirksame Antennenhöhe und die Geländerauhigkeit werden gemäß Anlage 3 „Ermittlung der wirksamen Antennenhöhe und der Geländerauhigkeit“ berechnet.

(2) Die äquivalente Strahlungsleistung darf bei analogen Übertragungsverfahren jedoch folgende Werte nicht überschreiten:

Bei dazwischen liegenden Werten der wirksamen Antennenhöhe wird die ERP entsprechend linear interpoliert.

(3) Der gemäß Abs. 1 festgelegte Wert der äquivalenten Strahlungsleistung wird bei ortsfesten Funkanlagen in Abhängigkeit von der Geländerauhigkeit gemäß Anlage 3 korrigiert.

(4) Um 6 dB höhere Werte gelten für Funknetze, die

  1. a) im öffentlichen Interesse betrieben werden,
  1. b) zum Schutz des menschlichen Lebens dienen oder
  1. c) mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbunden sind.

    TV Zwischenfrequenz

    32,20 - 39,65 MHz

    wegen TV Kanal 4

    68,00 - 72,00 MHz

    wegen TV Kanal 5

    169,575 - 174,00 MHz

    wegen TV Kanal 21

    465,575 - 470,00 MHz

    29,7 - 47 MHz

    35 km

    68 - 87,5 MHz

    25 km

    146 - 174 MHz

    20 km

    230 - 399,9 MHz

    20 km

    406,1 - 451,3 MHz

    20 km

    451,3 - 470 MHz

    18 km

    Frequenzband [MHz]

    minimaler Gewinn [dB]

    maximaler horizontaler Öffnungswinkel [Grad]

    minimales Vor- Rückverhältnis [dB]

    68 - 87,5

    4

    140

    10

    146 - 174

    7

    70

    14

    230 - 399,9

    9

    60 (70)

    20 (12)

    406,1 - 470

    9

    60 (70)

    20 (12)

(5) Die in Abs. 2 festgelegten Maximalwerte der äquivalenten Strahlungsleistung dürfen in österreichweiten Funknetzen auf Exklusivfrequenzen, die ausschließlich von einem Bedarfsträger genutzt werden, überschritten werden, wenn die in § 9 Abs. 1 festgelegten Werte der zulässigen Störfeldstärke in der maximalen grenzüberschreitenden Störreichweite eingehalten werden.

(6) Die in Abs. 2 festgelegten Maximalwerte der äquivalenten Strahlungsleistung dürfen in bundeslandweiten Funknetzen auf Exklusivfrequenzen, die ausschließlich von einem Bedarfsträger genutzt werden, um 6 dB überschritten werden, wenn die ortsfeste Funkstelle außerhalb der in § 13 Abs. 2 jeweils festgelegten Entfernung zur Bundeslandgrenze liegt.

(7) Nach Ermittlung der ERP gemäß Abs. 2 bis 6 dürfen die Höchstwerte von 50 W bzw. 25 W gemäß Tabelle in Abs. 2 nicht überschritten werden.

§ 12. In folgenden Frequenzbereichen können Hochfrequenz-Leistungsbeschränkungen vorgeschrieben werden, wenn dies zum Schutz des Empfangs des analogen terrestrischen Fernsehrundfunks erforderlich ist:

§ 13. (1) Das Einsatzgebiet eines Funknetzes gilt als versorgt, wenn am Rande des Einsatzgebietes die geschützte Nutzfeldstärke gemäß § 8 Abs. 1 erreicht oder überschritten wird.

(2) Die größte zulässige Entfernung zwischen ortsfester und beweglicher Funkanlage beträgt in den Frequenzbereichen:

(3) Die Verwendung von Richtantennen mit bestimmten technischen Merkmalen kann vorgeschrieben werden, wenn dies zur Anpassung des tatsächlichen Einsatzgebietes an ein nicht kreisförmiges Einsatzgebiet und zum Schutz anderer Funkanlagen erforderlich ist.

(4) Wenn die Entfernung einer ortsfesten Funkanlage zur Staatsgrenze kleiner ist als die größte zulässige Entfernung gemäß Abs. 2, ist zum Schutz der eigenen Funkanlage und der ausländischen Funkanlage die Verwendung von Richtantennen mit bestimmten technischen Merkmalen vorzuschreiben.

(5) Bei Einhaltung der in § 11 festgelegten Leistungsgrenzen kann auf Antrag ein größeres als in Abs. 2 festgelegtes Einsatzgebiet bewilligt werden.

§ 14. (1) Antennen beweglicher Funkanlagen dürfen eine maximale Länge von 5/8 λ aufweisen. Bei beweglichen Funkanlagen ist die Verwendung von Richtantennen unzulässig.

(2) Bei der Errichtung einer ortsfesten Funkanlage ist die Antenne, ihr Aufstellungsort und der Elevationswinkel so zu wählen, dass bei einer ausreichenden Versorgung des Einsatzgebietes eine möglichst geringe Störfeldstärke außerhalb des Einsatzgebietes verursacht wird.

(3) Antennenweichen mit aktiven Bauelementen, Antennen mit aktiven Bauelementen oder aktive Bauelemente zwischen Antenne und Funkanlage dürfen nur verwendet werden, wenn sie in der vom Hersteller oder seinem in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten ausgestellten Konformitätserklärung angeführt sind.

(4) Funkanlagen des festen Funkdienstes sind mit Richtantennen mit folgenden Nennwerten zu betreiben:

Die in Klammer angegebenen Werte gelten für Antennen auf Höhenstandorten, wo durch Vereisung und hohe Windgeschwindigkeiten Beschädigungen an der Antennenanlage oder an Gebäudeteilen auftreten können. Der vertikale Öffnungswinkel darf in diesen Fällen jedoch 35 Grad nicht überschreiten.

Auf Höhenstandorten sind Richtantennen darüber hinaus auf den funktechnisch günstigsten Elevationswinkel einzurichten.

§ 15. Zu Beginn jeder Nachrichtenübermittlung ist das der eigenen Funkanlage zugeteilte Rufzeichen offensprachig oder eine automatische Kennung zur Identifizierung auszusenden.

4. Abschnitt

Anforderungen an Funkanlagen

§ 16. (1) Die Funkanlagen müssen geeignet sein, die in der jeweiligen Bewilligung festgelegten Bedingungen einzuhalten.

(2) Die Hochfrequenz-Ausgangsleistung ist unter Bedachtnahme auf § 10 festzusetzen.

(3) Funkanlagen, deren Nennwert der Hochfrequenz-Ausgangsleistung den gemäß Abs. 2 festgesetzten Wert überschreitet, werden nur bewilligt, wenn durch Leistungsreduzierung an der Funkanlage der festgesetzte Wert eingehalten werden kann. Bei ortsfesten und festen Funkanlagen kann diese Leistungsreduzierung auch mittels externer Dämpfung erfolgen.

(4) Eine Zusammenschaltung von Funkanlagen mit externen Bauteilen oder die Nachrüstung einer Funkanlage mit Bauteilen ist nur zulässig, wenn die grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 FTEG erfüllt sind und ein Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 7 FTEG durchgeführt wurde.

5. Abschnitt

Funktechnische Störungen

§ 17. Die Meldung über eine funktechnische Störung kann formlos bei der örtlich zuständigen Funküberwachung unter Angabe der Bewilligungsdaten der gestörten Funkanlage erfolgen.

§ 18. (1) Eine Störungsmeldung wird von der Funküberwachung nur dann als solche behandelt, wenn

  1. a) die Funkanlagen entsprechend der Betriebsbewilligung errichtet und betrieben sind,
  1. b) nachgewiesen ist, dass die Funkempfangsanlage dem Stand der Technik entspricht,
  1. c) die Ansprechschwelle des Empfängers (Squelcheinstellung) der gestörten Funkanlage auf den funktechnischen Planungswert von 2 µV EMK oder größer eingestellt ist,
  1. d) eine Gemeinschaftsfrequenz durch eine Daueraussendung blockiert oder durch Aussendungen, die nicht durch die Bewilligung gedeckt sind, belegt wird,
  1. e) am Ort der gestörten beweglichen Funkanlage die Feldstärke des Nutzsignals mindestens den Wert der geschützten Nutzfeldstärke gemäß § 8 Abs. 1 gemessen in 3 m Höhe erreicht, und
  1. f) die gemessene Störfeldstärke größer ist als der Wert der zulässigen Störfeldstärke unter Berücksichtigung der Dämpfung bzw. des Gewinns der Empfangsantenne in Richtung Störquelle, wobei folgende Zeitwerte überschritten sein müssen:

    Bedarfsträgergruppe

    Gesamtdauer pro Stunde in Sekunden

    oder

    Dauer der Einzelstörung in Sekunden

    oder

    Anzahl der Impuls-störungen (kleiner als 1 Sekunde je Minute)

    Funkanlagen in Verbindung mit öffentlichen Komm-unikationsnetzen, Funkanlagen auf Exklusivfrequenzen für Sicherheitsfunkdienste (Polizei, Gendarmerie, Rettung, Feuerwehr, Zoll,

    Verschub- und Zugfunk)

    40

     

    20

     

    2

    Funkanlagen, die im öffentlichen Interesse betrieben werden

    120

     

    60

     

    7

    übrige private Bedarfsträger

    360

     

    180

     

    20

(2) Empfangsstörungen liegen insbesondere dann nicht vor, wenn

  1. a) die Behinderungen des Funkverkehrs auf Gemeinschaftsfrequenzen durch andere auf der gleichen Frequenz im selben Einsatzgebiet bewilligte Funkanlagen verursacht werden, ausgenommen bei Daueraussendungen;
  1. b) die gestörte Funkanlage in ISM-Bändern betrieben wird und die Störquelle eine ISM-Anlage ist.

6. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 19. Vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung erteilte Bewilligungen bleiben aufrecht.

§ 20. Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Verordnungen sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

§ 21. (1) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Betriebsfunkverordnung, BGBl. Nr. 639/1995, außer Kraft.

(2) Eine Notifizierung gemäß der Richtlinie 98/94/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S 37, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG , ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S 18, erfolgte unter der Zahl 2004/10/A.

Anlage 1

A N T R A G auf Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes unter 1 GHz und/oder des beweglichen Landfunkdienstes 

Anlage 2

Ermittlung der Systemdämpfung 

Anlage 3

Ermittlung der wirksamen Antennenhöhe und der Geländerauhigkeit 

Gorbach

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)