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BGBl II 247/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

247. Verordnung: Änderung der Meldegesetz-Durchführungsverordnung - MeldeV

247. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Meldegesetz-Durchführungsverordnung - MeldeV geändert wird

Auf Grund des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, wird - hinsichtlich der Festsetzung von Verwaltungsabgaben im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:

Die Meldegesetz-Durchführungsverordnung - MeldeV, BGBl. II Nr. 66/2002, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 lautet Z 3:

  1. „3. abfrageberechtigte Stellen: Organe von Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Gerichtskommissäre im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes, BGBl. Nr. 343/1970, und Sozialversicherungsträger, denen gemäß § 16a Abs. 4 MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister im Datenfernverkehr eingeräumt wurde;“

2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

„Abfrage durch sonstige Abfrageberechtigte

§ 6a. Bei einer Abfrage durch sonstige Abfrageberechtigte (§ 1 Z 4) haben diese zumindest einen Vornamen, den Familiennamen sowie mindestens ein weiteres Merkmal, wie etwa das wirtschaftsbereichsspezifische Personenkennzeichen (§ 14 E-GovG), Geburtsdatum, Geburtsort oder einen bisherigen Wohnsitz einzugeben. Eine Auskunft darf nur erteilt werden, wenn der gesuchte Mensch durch die eingegebenen Merkmale im Hinblick auf alle im ZMR gespeicherten Gesamtdatensätze eindeutig bestimmt werden kann.“

3. In § 8 Abs. 4 wird die Klammerbezeichnung „(§ 4)“ durch „(§ 5)“ ersetzt.

4. § 14 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 entfällt im Falle der Inanspruchnahme eines Dienstleisters (§ 3 Abs. 2), wenn dieser in der Lage ist, diese Dienstleistung für mindestens 100 Auftraggeber gleichzeitig zu erbringen.“

5. In § 14 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „oder 2“.

6. An § 15 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Sonstigen Abfrageberechtigten, die auch zur Vollziehung von Gesetzen berufen sind (Beliehene), kann über Antrag an Stelle der Vorschreibung der Verwaltungsabgabe in jedem Einzelfall eine Gesamtsumme für alle Abfragen innerhalb eines Quartals vorgeschrieben werden, wobei pro Abfrage ein Rechenwert von 1 € zu veranschlagen ist.“

7. An § 15 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Für eine Meldeauskunft gemäß § 18 Abs. 1a MeldeG ist eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 3 € an den Betreiber zu entrichten.“

8. Nach § 15 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a angefügt:

„(3a) Für eine mit Amtssignatur elektronisch signierte Meldebestätigung gemäß § 17 Abs. 3 Z 2 E-GovG ist eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 3 € an den Betreiber zu entrichten.“

9. Nach § 15 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Handelt es sich bei abfrageberechtigten Stellen um Organe der Länder fällt die Verwaltungsabgabe gemäß Abs. 1 nicht an, wenn das jeweilige Land an den Betreiber einen Pauschalbetrag entrichtet. Der Betrag beträgt jährlich 0,02 € pro Einwohner des Landes. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung. Der Betrag ist jeweils im ersten Quartal für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.“

10. Dem § 17 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Die §§ 1 Z 3, 6a, 8 Abs. 4, 14 Abs. 2 und 3, 15 Abs. 2, 3 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 247/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft. § 15 Abs. 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 247/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(5) Die Pauschalierung gem. § 15 Abs. 5 ist auf den Zeitraum 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2006 begrenzt. Der Pauschalbetrag für das Jahr 2004 ist im dritten Quartal des Jahres 2004 zu entrichten, wobei für das Jahr 2004 bereits geleistete Zahlungen anzurechnen sind.“

Strasser

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