vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 219/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

219. Verordnung: Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und Bezeichnungen „Akademische Mediatorin und Coach“ und „Akademischer Mediator und Coach“, „Institut für Mediation Identitätsentwicklung Training“, Lehrgang „Mediation und Coaching“

219. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Bezeichnungen „Akademische Mediatorin und Coach“ und „Akademischer Mediator und Coach“, „Institut für Mediation Identitätsentwicklung Training“, Lehrgang „Mediation und Coaching“

Auf Grund des § 124 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 21/2004, in Verbindung mit den §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:

§ 1. Das „Institut für Mediation Identitätsentwicklung Training“, Linz, ist berechtigt, den Lehrgang „Mediation und Coaching“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Mediation und Coaching“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Mediatorin und Coach“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Mediator und Coach“ zu verleihen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Gehrer

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)