218. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Beraterin und Coach“ und „Akademischer Berater und Coach“; Lehrgang „Beratung und Coaching/Lebens- und Sozialberatung“, Wirtschaftsförderungsinstitut Oberösterreich
Auf Grund des §124 Abs.6 des Universitätsgesetzes2002, BGBl.I Nr.120, zuletzt geändert durch das Erkenntnis BGBl.I Nr.21/2004, in Verbindung mit den §§27 Abs.1 und 28 Abs.2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl.I Nr.48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.I Nr.121/2002, wird verordnet:
§1. Das Wirtschaftsförderungsinstitut Oberösterreich ist berechtigt, den Lehrgang „Beratung und Coaching/Lebens- und Sozialberatung“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
§2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Beratung und Coaching/Lebens- und Sozialberatung“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Beraterin und Coach“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Berater und Coach“ zu verleihen.
§3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.
§4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
§5. Die Verordnung BGBl.II Nr.445/2002 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft.
Gehrer
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