210. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über Frequenzzuteilungsgebühren für Mobilfunksysteme und über Frequenznutzungsgebühren für ausschließlich für innerbetriebliche oder private Zwecke genutzte digitale Mobilfunksysteme in GSM-Technologie (Gebührenverordnung-Mobilfunk)
Auf Grund des § 82 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003-TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende auf Grund des Telekommunikationsgesetzes verliehene Berechtigung oder vorgenommene Amtshandlung die in den §§ 6 und 7 festgesetzten Gebühren zu entrichten.
§ 2. (1) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.
(2) Jährliche Gebühren sind anteilsmäßig für den Kalendermonat zu entrichten. Für Teile eines begonnenen Kalendermonats ist die gesamte monatliche Gebühr geschuldet.
(3) Soweit eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind die bereits eingehobenen Beträge zurückzuerstatten.
§ 3. (1) Ergeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid, so können die Gebühren in dessen Spruch festgesetzt werden.
(2) Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor, ist die Gebühr, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, in einem abgesonderten Bescheid gemäß § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 471/1995, vorzuschreiben. Der Instanzenzug richtet sich nach den die Hauptsache betreffenden Vorschriften.
§ 4. Bei wiederkehrenden Gebühren, die jährlich nicht mehr als 72,67 Euro betragen, kann der Jahresbetrag auf einmal eingehoben werden.
§ 5. Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die gebührenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.
Frequenzzuteilungsgebühren für Mobilfunksysteme
§ 6. Für die Zuteilung von Frequenzen für Telefonnetze gemäß § 3 Z 18 TKG 2003 zur Erbringung eines öffentlichen Dienstes mittels Mobilfunks sowie für die Zuteilung von Frequenzen für Funknetze gemäß § 7 durch die Fernmeldebehörde (§ 54 Abs. 3 Z 3 TKG 2003) beträgt die Zuteilungsgebühr für jedes Vielfache und jedes angefangene Vielfache von 25 kHz zugeteiltem Spektrum
1. bei lokalem Einsatzgebiet (bis maximal 500.000 versorgte Einwohner) 197 Euro
2. bei bundesweitem Einsatzgebiet 982 Euro
3. bei anderem Einsatzgebiet als Z 1 oder 2 589 Euro
Frequenznutzungsgebühren für ausschließlich für innerbetriebliche oder private Zwecke genutzte digitale Mobilfunksysteme in GSM-Technologie
§ 7. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines ausschließlich für innerbetriebliche oder private Zwecke genutzten digitalen Mobilfunksystems in GSM-Technologie beträgt die Gebühr monatlich für je 200 kHz zugeteiltes Spektrum
1. je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal 500.000 versorgte Einwohner) 40 Euro
2. bei bundesweitem Einsatzgebiet 200 Euro
3. bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) 120 Euro
Gorbach
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