209. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über die Festlegung der Qualität von Kraftstoffen geändert wird
Auf Grund der §§ 11 Abs. 3 und 26a Abs. 2 lit.c und Abs. 3a sowie 136 Abs. 3a des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 60/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen sowie dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:
Die Kraftstoffverordnung 1999, BGBl. II Nr. 418/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 56/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 1 zweiter Satz lautet:
„Die Spezifikationen und Prüfverfahren für Otto- und Dieselkraftstoffe werden gemäß den Anhängen I bis IV [der Richtlinie 2003/17/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 3. März 2003 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr. L 76/10 vom 22. März 2003)] festgelegt.“
2. § 2 Z 1 lautet:
- „1. „Ottokraftstoff“ ist jedes flüchtige Mineralöl, das zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren mit Fremdzündung bestimmt ist und unter die KN-Codes 2710 11 41, 2710 11 45, 2710 11 49, 2710 11 51 und 2710 11 59 fällt; [KN-Code bedeutet die Kennzeichnung nach der „Kombinierten Nomenklatur“ gemäß dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung von Waren].“
3. § 2 Z 2 lautet:
- „2. „Dieselkraftstoffe“ sind Gasöle, die zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren mit Selbstzündung bestimmt sind und unter den KN-Code 2710 19 41 fallen und zum Antrieb von Fahrzeugen im Sinne der Richtlinien 70/220/EWG und 88/77/EWG verwendet werden;
4. § 3 Abs. 2 letzter Satz entfällt.
5. § 3 Abs. 2a wird eingefügt:
„(2a) Ab dem 1. Jänner 2009 haben die im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotenen Otto- und Dieselkraftstoffe unbeschadet der anderen in den Anhängen III und IV angeführten Spezifikationen einen Schwefelhöchstgehalt von 10 mg/kg zu entsprechen.“
6. § 7 Abs. 3 entfällt.
7. Anhänge I - IV lauten: (Anhänge siehe Anlagen)
Anlage 1
Pröll
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