182. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Statistik über den Schweinebestand auf Grund von Zwischenzählungen
Auf Grund der §§ 4 bis 12 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 9 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Richtlinie (EWG) Nr. 93/23 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schweineerzeugung, ABl. Nr. L 149 vom 21.6.1993, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EG) Nr. 97/77, ABl. Nr. L 10 vom 16.1.1998 S. 28, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken zu erstellen.
Statistische Einheiten, Erhebungsmasse
§ 2. Als statistische Einheiten gelten landwirtschaftliche Betriebe, die zum Stichtag Schweine halten oder im Referenzzeitraum nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen durchgeführt haben.
Kontinuität, Stichtag, Referenzzeitraum
§ 3. (1) Die Erhebungen sind jährlich zum Stichtag 1. Juni des jeweiligen Kalenderjahres durchzuführen.
(2) Für Angaben zu nicht untersuchten Schlachtungen von Schweinen gilt der Zeitraum vom 2. Dezember des der Erhebung vorausgegangenen Kalenderjahres bis zum 1. Juni des jeweiligen Kalenderjahres als Referenzzeitraum.
Erhebungsmerkmale und -art
§ 4. (1) Die Erhebungsmerkmale laut Anlage sind personenbezogen in der Art der Stichprobenerhebung durch Befragung von 4.000 statistischen Einheiten zu erheben.
(2) Die Auswahl der Stichprobe hat von der Bundesanstalt auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe zu erfolgen.
Auskunftspflicht
§ 5. (1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 Bundesstatistikgesetz 2000 über die Erhebungsmerkmale.
(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit im eigenen Namen betreiben.
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 6. Die Auskunftspflichtigen sind verpflichtet, im Gemeindeamt oder im Betrieb auf Fragen des Zählorgans vollständig und nach bestem Wissen zu antworten und im Falle der Abwesenheit am Zähltag jedenfalls die Angaben im Gemeindeamt zu machen.
Information über Auskunftspflichten
§ 7. Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
Mitwirkung der Gemeinden und Bezirkshauptmannschaften
§ 8. (1) Die Gemeinden, in deren Wirkungsbereich sich ein von der Bundesanstalt ausgewählter Betrieb befindet, sind zur Mitwirkung an der Erhebung gemäß Abs. 2 und 3 verpflichtet. Zu diesem Zweck hat die Bundesanstalt den betreffenden Gemeinden die Anschrift der Stichprobenbetriebe bekannt zu geben.
(2) Die Gemeinden haben an der Erhebung in der Form mitzuwirken, dass vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane nach mündlicher Befragung der Auskunftspflichtigen die von der Bundesanstalt zur Verfügung gestellten Erhebungsformulare ausfüllen.
(3) Die Gemeinden haben die Erhebungsformulare im Wege der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bis zum zwölften Werktag nach dem Stichtag an die Bundesanstalt weiterzuleiten. Der Landeshauptmann kann eine direkte Übermittlung von der Gemeinde an die Bundesanstalt anordnen.
Kostenabfindung
§ 9. Es wird den Gemeinden eine Kostenabfindung für die Mitwirkung an der Erhebung in der Höhe von 1,79 Euro je erhobener statistischer Einheit gewährt.
Pröll
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