85. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über den akademischen Grad „Master of Science (Management)“, Lehrgang „Executive Management“, SanConsult Betriebsberatungsges.m.b.H., Wien
Auf Grund des § 124 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, in Verbindung mit den §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:
§ 1. Die SanConsult Betriebsberatungsges.m.b.H., Wien, ist berechtigt, den Lehrgang „Executive Management“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Executive Management“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Science (Management)“, abgekürzt „MSc“, zu verleihen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2004 in Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Gehrer
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