84. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Managerin“ und „Akademischer Manager“; Lehrgang „Management“, SanConsult Betriebsberatungsges.m.b.H., Wien
Auf Grund des § 124 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, in Verbindung mit den §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:
§ 1. Die SanConsult Betriebsberatungsges.m.b.H., Wien, ist berechtigt, den Lehrgang „Management“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Management“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Managerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Manager“ zu verleihen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2004 in Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Gehrer
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