82. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Zeugnisformularverordnung geändert wird
Auf Grund des § 22 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2003, wird verordnet:
Die Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 187/2002, wird wie folgt geändert:
1. Im § 3 Abs. 1 wird nach Z 22 folgende Z 22a eingefügt:
- „22a. wenn ein Schüler an einer Berufsschule im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 8b Abs. 1 bzw. Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2003, unterrichtet wurde:
„Er/Sie wurde im Rahmen der integrativen Berufsausbildung gemäß § 8b Abs. 1 bzw. Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2003, unter Anwendung des § 3a der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. Nr. 430/1976, in der jeweils geltenden Fassung, unterrichtet.““
2. Dem § 3 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Im Falle schulautonomer Schwerpunktsetzung an der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schulen ist im Zeugnisformular in der die Schulart (Schulform) betreffenden Zeile die Bezeichnung des gewählten Schwerpunktes entsprechend der Verordnung über die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, in der jeweils geltenden Fassung, als Klammerausdruck anzuführen.“
3. Dem § 12 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 3 Abs. 1 Z 22a und § 3 Abs. 9 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 82/2004 treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft.“
Gehrer
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