73. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung betreffend die Frequenznutzung geändert wird
Auf Grund des § 52 Abs. 3 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003-TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, wird verordnet:
Die Verordnung betreffend die Frequenznutzung, BGBl. II Nr. 457/2003, wird wie folgt geändert:
Nach § 4 wird nachstehender § 4a samt Überschrift eingefügt:
„Festlegungen
§ 4a. Gemäß § 52 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz 2003 wird die Festlegung getroffen, dass die Zuteilung der nachstehenden Frequenzteilbereiche zahlenmäßig beschränkt wird:
1710-1781,5 MHz; 1805-1876,7 MHz“
Gorbach
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