73. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung RID 2/2004 nach Abschnitt 1.5.1 des RID und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/49/EG betreffend die Beförderung von Wasserstoffperoxid, wässerige Lösung, stabilisiert, mit mehr als 60 % Wasserstoffperoxid (UN-Nummer 2015) in ortsbeweglichen Tanks, deren Eigenschaften der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 9 entsprechen
Die Multilaterale Vereinbarung RID 2/2004 nach Abschnitt 1.5.1 des RID und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/49/EG betreffend die Beförderung von Wasserstoffperoxid, wässerige Lösung, stabilisiert, mit mehr als 60 % Wasserstoffperoxid (UN-Nummer 2015) in ortsbeweglichen Tanks, deren Eigenschaften der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 9 entsprechen (BGBl. III Nr. 17/2004) wurde von der Schweiz am 3. Mai 2004 unterzeichnet.
Schüssel
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