71. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M144 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Bauvorschriften für Tanks, die für die Beförderung fester (pulverförmiger oder körniger) Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III, die sich während der Beförderung nicht verflüssigen, verwendet werden, gemäß Absatz 6.8.2.1.7 und zur Sondervorschrift TE 15 in Abschnitt 6.8.4 b
Die Multilaterale Vereinbarung M144 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Bauvorschriften für Tanks, die für die Beförderung fester (pulverförmiger oder körniger) Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III, die sich während der Beförderung nicht verflüssigen, verwendet werden, gemäß Absatz 6.8.2.1.7 und zur Sondervorschrift TE 15 in Abschnitt 6.8.4 b (BGBl. III Nr. 112/2003, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 50/2004) wurde von Finnland am 19. Mai 2004 unterzeichnet.
Schüssel
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