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BGBl III 43/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

43. Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Tourismus zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik

43. ABKOMMEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES TOURISMUS ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechischen Republik (weiterhin nur „die Vertragsparteien“)

  • geleitet von dem gemeinsamen Wunsche, ihre bereits bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu erweitern und zu vertiefen,
  • im Bewusstsein der großen Bedeutung des Tourismus nicht nur für die Wirtschaft der beiden Staaten, sondern auch für ein besseres Verständnis der beiden Völker,
  • überzeugt von der Rolle, die die Entwicklung des Tourismus bei der weiteren Festigung der Beziehungen zwischen beiden Staaten spielen kann,
  • erfüllt vom Wunsche, auf dem Gebiete des Tourismus eine enge und dauerhafte Zusammenarbeit zum beiderseitigen Vorteil zu fördern,

haben,

im Geiste der Empfehlungen der Konferenz der Organisation der Vereinten Nationen über den Tourismus und die internationalen Reisen, die in Rom im Jahr 1963 stattgefunden hat sowie in Kenntnis der Bedeutung und der Möglichkeiten des Tourismus für eine nachhaltige Entwicklung,

folgendes vereinbart:

ARTIKEL 1

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten der Entwicklung und der Erweiterung ihrer gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiete des Tourismus besondere Aufmerksamkeit widmen und sich um deren Förderung bemühen. Zu diesem Zwecke werden sie eine koordinierte Zusammenarbeit zwischen Institutionen, Organisationen und Unternehmungen des Tourismus der Republik Österreich und der Tschechischen Republik im gesamtstaatlichen wie im regionalen Bereich fördern.

ARTIKEL 2

Die Vertragsparteien werden Gruppen- und Einzelreisen von Touristen aus ihrem Staatsgebiet in das Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates durch die erforderlichen Maßnahmen entwickeln und unterstützen.

ARTIKEL 3

Die Vertragsparteien werden weiterhin bemüht sein, Hindernisse, welche dem gegenseitigen Reiseverkehr ihrer Staatsbürger im Wege stehen, abzubauen.

ARTIKEL 4

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten im Interesse der touristischen Entwicklung entsprechende Maßnahmen zur Förderung, Erweiterung, Verbesserung und Koordinierung der Planungen in allen Bereichen des grenzüberschreitenden Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung der Schaffung gemeinsamer Tourismusprodukte und der Umweltschonung, ergreifen. In diesem Sinne werden die Vertragsparteien auch Kooperationsverträge zwischen Transport-, aber auch Reisebürounternehmungen beider Staaten fördern und unterstützen.

ARTIKEL 5

Die Vertragsparteien werden im Interesse der weiteren Entwicklung des beiderseitigen Tourismus die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der tourismusbezogenen Raumplanung sowie des Umwelt- und des Naturschutzes im Rahmen ihrer Möglichkeiten weiterhin verstärken und zu diesem Zweck unter anderem die Einrichtung von Naturparks und anderen Sonderschutzgebieten im Grenzgebiet in Erwägung ziehen.

ARTIKEL 6

Die Vertragsparteien werden im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung in Grenzregionen und zur Vermeidung der Abwanderung auf dem Gebiet des Tourismus zusammenarbeiten, wobei die in den jeweiligen Gebieten vorhandenen tourismusrelevanten Ressourcen unter Berücksichtigung von Kapazitätsgrenzen, die dem Schutz der Landschaft dienen, entsprechend genutzt bzw. verbessert und ausgebaut werden sollen. Bei allen Maßnahmen ist jedoch Bedacht auf den Schutz und die Erhaltung der charakteristischen Siedlungsformen und Ortsbilder zu nehmen.

ARTIKEL 7

Die Vertragsparteien werden in den Regionen entlang der gemeinsamen Grenzen Gebiete identifizieren, die durch Entwicklungsprogramme im Bereich des Tourismus gefördert werden sollen. Die österreichische Seite ist bereit, in diesem Rahmen tourismusrelevante Projekte und Programme zur Förderung der Qualifikation und zur Verbesserung der Infrastruktur auch auf dem Staatsgebiet der Tschechischen Republik zu unterstützen.

ARTIKEL 8

Die Vertragsparteien werden die Tourismuswerbung, den Austausch und Vertrieb von Tourismusinformationen und -publikationen sowie die regionalen Initiativen der gemeinsamen Tourismuswerbung weiterhin fördern und unterstützen.

ARTIKEL 9

Die Vertragsparteien werden gegenseitige Besuche von Journalisten der Hörfunk- und Fernsehanstalten und der Presse sowie von Fachleuten auf dem Gebiete des Tourismus zwecks Information der Öffentlichkeit über die touristischen Attraktionen des besuchten Vertragsstaates unterstützen und fördern.

ARTIKEL 10

Die Vertragsparteien werden einander beim Austausch von Fachleuten und Informationen auf dem Gebiete des Tourismus und der tourismusbezogenen Raumplanung unterstützen. Sie werden auch Investitionsaktivitäten auf dem Gebiet des Tourismus sowie die Tätigkeit der daran interessierten Unternehmen nach Möglichkeit unterstützen. Die Vertragsparteien werden zu diesem Zweck die in Frage kommenden Firmen in Kenntnis setzen.

ARTIKEL 11

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten entsprechende Maßnahmen setzen, um auf dem Gebiet der tourismusspezifischen Ausbildung in Hotellerie, Gastronomie und in der Reisebürobranche eine Verbesserung zu erzielen, insbesondere durch den Austausch von Studienmaterial und durch die Unterstützung von Studienaufenthalten von Schülern und Lehrern aus Lehreinrichtungen mit der angeführten Ausbildungsrichtung.

ARTIKEL 12

Zahlungen, die im Zusammenhang mit dem Touristenverkehr anfallen, erfolgen in Übereinstimmung mit den in jedem der beiden Staaten geltenden Devisenvorschriften in frei konvertierbarer Währung.

ARTIKEL 13

Die Vertragsparteien werden eine Gemischte Kommission bilden, die die Durchführung dieses Abkommens zu beobachten und jeweils geeignete Maßnahmen dafür vorzuschlagen, den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete des Tourismus zu pflegen und die Einhaltung der Grundsätze eines fairen Wettbewerbs zu beobachten hat. Diese Kommission wird in der Regel einmal pro Jahr, abwechselnd in der Republik Österreich und in der Tschechischen Republik, nach vorher hergestelltem Einvernehmen, zusammentreten.

ARTIKEL 14

Bestehende innerstaatliche Gesetze oder sonstige anwendbare Rechtsvorschriften bleiben von diesem Abkommen unberührt.

ARTIKEL 15

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des folgenden Monats in Kraft, nach dem die Vertragsparteien auf diplomatischem Weg einander mitgeteilt haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für sein In-Kraft-Treten erfüllt sind.

ARTIKEL 16

Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, bis es von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird. Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen wirksam.

Geschehen in Salzburg am 19. August 2003 in zwei Urschriften in deutscher und tschechischen Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen Gültigkeit haben.

Für die Österreichische Bundesregierung:

Martin BARTENSTEIN m.p.

 

Für die Regierung der Tschechischen Republik:

Pavel NEMEC m.p.

Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 15 mit 1. Mai 2004 in Kraft getreten.

Anlage 1

tschechischer Vertragstext 

Martin BARTENSTEIN m.p.

Pavel NEMEC m.p.

Schüssel

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