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BGBl III 42/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

42. Kundmachung: Beendigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Lettland über die Außenhandels- und -wirtschaftsbeziehungen

42. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Beendigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Lettland über die Außenhandels- und -wirtschaftsbeziehungen

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, wird kundgemacht:

Die Republik Österreich und die Republik Lettland haben einvernehmlich festgestellt, dass das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Lettland über die Außenhandels- und -wirtschaftsbeziehungen vom 25. Juni 1992 (kundgemacht in BGBl. Nr. 71/1996) durch den mit dem In-Kraft-Treten des EU-Beitrittsvertrags 2003 erfolgenden Beitritt der Republik Lettland zur Europäischen Union gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge als beendet gilt.

Schüssel

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