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BGBl III 30/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

30. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Kuwait zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Belebung der wirtschaftlichen Beziehungen samt Protokoll
(NR: GP XXII RV 89 AB 146 S. 27. BR: AB 6857 S. 700.)

30. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Kuwait zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Belebung der wirtschaftlichen Beziehungen

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REGIERUNG DES STAATES KUWAIT, von dem Wunsche geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen durch den Abbau steuerlicher Hindernisse zu fördern,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

PERSÖNLICHER GELTUNGSBEREICH

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Artikel 2

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN

1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

3. Zu den bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere:

  1. a) in Österreich:
    1. i) die Einkommensteuer;
    1. ii) die Körperschaftsteuer;
    1. iii) die Grundsteuer;
    1. iv) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und
    1. v) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;

(im Folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet);

  1. b) im Staat Kuwait:
    1. i) die Körperschaftsteuer;
    1. ii) der Beitrag vom Reingewinn der Aktiengesellschaften, der an die kuwaitische Stiftung zur Förderung der Wissenschaft (Kuwait Foundation for Advancement of Science (KFAS) zu zahlen ist;
    1. iii) der Zakat und
    1. iv) die Steuer gemäß dem innerstaatlichen Gesetz über die Förderung der Arbeitnehmer;

(im Folgenden als „kuwaitische Steuer“ bezeichnet).

4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Artikel 3

ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

  1. a) bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;
  1. b) bedeutet der Ausdruck „Kuwait“ den Staat Kuwait und schließt jedes Gebiet außerhalb des Küstenmeeres mit ein, das in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht nach den kuwaitischen Rechtsvorschriften als ein Gebiet bezeichnet wurde oder bezeichnet werden kann, in dem Kuwait Hoheitsrechte oder Rechtsprechung ausüben darf;
  1. c) bedeutet der Ausdruck „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nach dem Zusammenhang, Österreich oder Kuwait;
  1. d) bedeutet der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
  1. e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
  1. f) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
  1. g) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“
    1. i) in Bezug auf Österreich alle natürlichen Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach dem in Österreich geltenden Recht errichtet worden sind;
    1. ii) in Bezug auf Kuwait alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit Kuwaits besitzen, sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach dem in Kuwait geltenden Recht errichtet worden sind;
  1. h) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleistung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
  1. i) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“:
    1. i) in Österreich den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
    1. ii) in Kuwait den Minister der Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter.

2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

Artikel 4

ANSÄSSIGE PERSONEN

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“:

  1. a) in Österreich eine Person, die nach österreichischem Recht auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist;
  1. b) in Kuwait eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz in Kuwait hat und eine Gesellschaft, die in Kuwait errichtet worden ist.

2. Im Sinne des vorstehenden Absatzes 1

  1. a) gelten die Republik Österreich und ihre Gebietskörperschaften als in Österreich ansässige Personen;
  1. b) gilt der Staat Kuwait als eine in Kuwait ansässige Person;
  1. c) gelten öffentliche Einrichtungen gemäß ihrer Zugehörigkeit als in Österreich oder in Kuwait ansässige Personen. Als öffentliche Einrichtung gilt jede Einrichtung, die von der Regierung eines der Vertragsstaaten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben geschaffen worden ist und von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen als solche anerkannt wird.

3. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:

  1. a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt;
  1. b) verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
  1. c) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  1. d) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist.

4. Ist nach Absatz 1 dieses Artikels eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Artikel 5

BETRIEBSTÄTTE

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

2. Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere:

  1. a) einen Ort der Leitung,
  1. b) eine Zweigniederlassung,
  1. c) eine Geschäftsstelle,
  1. d) eine Fabrikationsstätte,
  1. e) eine Werkstätte und
  1. f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.

3. Eine Bauausführung, Einrichtung oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer neun Monate überschreitet.

4. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten:

  1. a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
  1. b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
  1. c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
  1. d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
  1. e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis d genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

5. Eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 -, die in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig ist, gilt als Betriebstätte im erstgenannten Staat, wenn

  1. a) sie im erstgenannten Staat über eine umfassende Vollmacht verfügt, für das Unternehmen Verträge zu verhandeln und abzuschließen, und sie die Vollmacht dort gewöhnlich ausübt, oder
  1. b) sie über keine solche Vollmacht verfügt, jedoch im erstgenannten Staat Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens zur regelmäßigen Auslieferung für das Unternehmen unterhält.

6. Ein Unternehmen eines Vertragsstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte im anderen Vertragsstaat, weil es im anderen Vertragsstaat seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Wenn die Tätigkeit dieses Vertreters jedoch ausschließlich oder überwiegend diesem Unternehmen gewidmet ist, gilt er nicht als unabhängiger Vertreter im Sinne dieses Absatzes.

7. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

Artikel 6

EINKÜNFTE AUS UNBEWEGLICHEM VERMÖGEN

1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

2. Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

3. Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

4. Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.

Artikel 7

UNTERNEHMENSGEWINNE

1. Gewerbliche oder kaufmännische Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.

2. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, ungeachtet der Begrenzungen nach innerstaatlichem Recht zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind, vorausgesetzt, ihr Abzug entspricht der internationalen Praxis.

4. Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

5. Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

6. Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

7. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

Artikel 8

SEESCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT

1. Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

2. Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.

3. Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Artikel 9

VERBUNDENE UNTERNEHMEN

1. Wenn

  1. a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder
  1. b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind

und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

2. Werden in einem der Vertragsstaaten den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet - und entsprechend besteuert -, mit denen ein Unternehmen des anderen Staates in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren.

Artikel 10

DIVIDENDEN

1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen nur im anderen Staat besteuert werden.

2. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet:

  1. a) Dividenden auf Aktien einschließlich Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Aktienrechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung und
  1. b) andere Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.

3. Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

4. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

Artikel 11

ZINSEN

1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte der Zinsen ist, nur im anderen Staat besteuert werden.

2. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen.

3. Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

4. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.

5. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 12

LIZENZGEBÜHREN

1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren der Nutzungsberechtigte ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.

3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematografischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren gezahlt werden.

4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

5. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.

6. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 13

GEWINNE AUS DER VERÄUSSERUNG VON VERMÖGEN

1. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

2. Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

3. Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

4. Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2 und 3 nicht genannten Vermögens dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

Artikel 14

SELBSTÄNDIGE ARBEIT

1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so dürfen die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.

2. Der Ausdruck „freier Beruf“ umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen und ähnliche Tätigkeiten.

Artikel 15

UNSELBSTÄNDIGE ARBEIT

1. Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

2. Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

  1. a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält und
  1. b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
  1. c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Artikel 16

AUFSICHTSRATS- UND VERWALTUNGSRATSVERGÜTUNGEN

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen nur im erstgenannten Staat besteuert werden.

Artikel 17

KÜNSTLER UND SPORTLER

1. Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

2. Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Aufenthalt der Künstler oder Sportler in einem Vertragsstaat ganz oder in wesentlichem Umfang aus öffentlichen Kassen des anderen Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften gefördert wird.

Artikel 18

RUHEGEHÄLTER UND RENTEN

1. Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

2. Renten dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Berechtigte ansässig ist.

3. Im Sinne dieses Artikels:

  1. a) bedeutet der Ausdruck „Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen“ wiederkehrende Zahlungen im Ruhestand für frühere unselbständige Arbeit oder Entschädigungen für Schadensfälle im Zusammenhang mit der früheren unselbständigen Arbeit, einschließlich Zahlungen aus der Sozialversicherung eines Vertragsstaats;
  1. b) bedeutet der Ausdruck „Renten“ bestimmte Beträge, die regelmäßig und zu bestimmten Zeit auf Lebenszeit oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitraums auf Grund einer Verpflichtung zahlbar sind, die diese Zahlungen als Gegenleistung eine in Geld oder Geldeswert erbrachte angemessene Leistung vorsieht.

Artikel 19

ÖFFENTLICHER DIENST

1. Vergütungen, einschließlich Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer seiner Körperschaften des öffentlichen Rechts an eine natürliche Person für die diesem Staat, der Gebietskörperschaft oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden, die natürliche Person in diesem Staat ansässig, Staatsangehöriger dieses Staates und nicht Staatsangehöriger des erstgenannten Staates ist.

2. Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, einer seiner Gebietskörperschaften oder seiner Körperschaften des öffentlichen Rechts erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.

3. Absatz 1 gilt auch für Vergütungen, die im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat oder einer seiner Gebietskörperschaften bereitgestellt werden, an Fachkräfte oder freiwillige Helfer gezahlt werden, die in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden sind.

Artikel 20

LEHRER, STUDENTEN UND ANDERE IN AUSBILDUNG STEHENDE PERSONEN

1. Eine natürliche Person, die sich auf Einladung eines Vertragsstaats oder einer Universität, Hochschule oder Schule, eines Museums oder einer anderen kulturellen Einrichtung dieses Vertragsstaats oder im Rahmen eines amtlichen Kulturaustauschprogramms in diesem Staat höchstens zwei Jahre lang lediglich zur Ausübung einer Lehrtätigkeit, zum Halten vom Vorlesungen oder zur Ausübung einer Forschungstätigkeit bei dieser Einrichtung aufhält und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, ist im erstgenannten Staat mit ihren für diese Tätigkeit bezogenen Vergütungen von der Steuer befreit, vorausgesetzt, dass diese Vergütungen von außerhalb dieses Staates bezogen werden.

2. Eine natürliche Person, die sich in einem Vertragsstaat lediglich als

  1. a) Student einer Universität, Hochschule oder Schule in diesem Vertragsstaat,
  1. b) Lehrling,
  1. c) Empfänger eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums einer religiösen, mildtätigen, wissenschaftlichen oder pädagogischen Organisation vornehmlich zum Studium oder zu Forschungsarbeiten oder
  1. d) Mitarbeiter eines Programms der technischen Zusammenarbeit, an dem die Regierung dieses Vertragsstaats beteiligt ist,

aufhält und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, ist mit den für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland im erstgenannten Vertragsstaat von der Steuer befreit.

3. Vergütungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war, für eine Beschäftigung erhält, die er in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres ausübt, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, wenn die Beschäftigung im unmittelbaren Zusammenhang mit seinen Studien oder seiner Ausbildung steht.

Artikel 21

ANDERE EINKÜNFTE

1. Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

2. Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

Artikel 22

VERMÖGEN

1. Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, darf im anderen Staat besteuert werden.

2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, darf im anderen Staat besteuert werden.

3. Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

4. Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 23

VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

1. Die in beiden Vertragsstaaten geltenden Gesetze bleiben für die Besteuerung in den beiden Vertragsstaaten maßgebend, soweit dieses Abkommen nicht gegenteilige Vorschriften enthält.

2. Es besteht Übereinstimmung, dass die Doppelbesteuerung entsprechend den nachstehenden Absätzen dieses Artikels vermieden wird.

3. In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

  1. a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Kuwait besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der Buchstaben b und c diese Einkünfte oder diese Vermögen von der Besteuerung aus.
  1. b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach Artikel 12 Absatz 2 in Kuwait besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Kuwait gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Kuwait bezogenen Einkünfte entfällt;
  1. c) Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
  1. d) Bei Anwendung des Buchstaben b gilt die in Artikel 2 Absatz 3 genannte kuwaitische Steuer Zakat als Einkommensteuer.

4. In Kuwait wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

Bezieht eine in Kuwait ansässige Person Einkünfte, die in Österreich der Besteuerung unterliegen, oder hat sie Vermögen, das in Österreich der Besteuerung unterliegt, darf Kuwait diese Einkünfte besteuern und kann für die österreichische Steuer in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht Entlastung gewähren.

Kuwait darf in diesem Fall auf die so berechneten Steuern die in Österreich gezahlte Einkommensteuer anrechnen, aber mit einem Betrag, der den Teil der vorgenannten kuwaitischen Steuer nicht übersteigt, der auf diese Einkünfte im Verhältnis zum Gesamtbetrag der der Steuer unterliegenden Einkünfte entfällt.

Artikel 24

GLEICHBEHANDLUNG

1. Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

2. Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.

3. Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

4. Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3 berührt dieser Artikel nicht das Recht der beiden Vertragsstaaten, in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht oder der Verwaltungsübung eigenen Staatsangehörigen, die in diesem Vertragsstaat ansässig sind, eine Steuerbefreiung oder -herabsetzung zu gewähren. Eine solche Befreiung oder Herabsetzung gilt jedoch nicht für jenen Teil des Kapitals von Gesellschaften, der Personen gehört, die Staatsangehörige des anderen Vertragsstaats sind.

5. Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat, die Vorteile einer Behandlung, einer Bevorzugung oder eines Vorrechtes auf die im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen auszudehnen, die einem anderen Vertragsstaat oder seinen dort ansässigen Personen auf Grund der Errichtung einer Zollunion, Wirtschaftsunion, Sonderübereinkommen, Freihandelszone oder auf Grund von regionalen oder subregionalen Übereinkommen gewährt werden, die sich ausschließlich oder überwiegend auf den Kapitalverkehr und/oder das Steuerwesen beziehen, denen der erstgenannte Staat angehört.

6. Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.

Artikel 25

VERSTÄNDIGUNGSVERFAHREN

1. Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, in dem sie ansässig ist.

2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.

3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.

Artikel 26

INFORMATIONSAUSTAUSCH

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich sind. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen.

2. Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,

  1. a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
  1. b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
  1. c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordnung widerspräche (ordre public).

Artikel 27

DIPLOMATISCHE UND KONSULARISCHE VORRECHTE

1. Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen konsularischer Vertretungen sowie internationaler Organisationen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Abkommen zustehen.

2. Ungeachtet des Artikels 4 gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung eines Vertragsstaats ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat gelegen ist, für Zwecke dieses Abkommens als im Entsendestaat ansässig, wenn sie

  1. a) nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften aus Quellen außerhalb dieses Staates nicht besteuert wird und
  1. b) im Entsendestaat den gleichen Verpflichtungen bezüglich der Steuer von ihrem Welteinkommen unterworfen ist wie die in diesem Staat ansässige Personen.

Artikel 28

VERSCHIEDENES

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie die in den vorstehenden Artikeln vorgesehenen Begrenzungen und Befreiungen durchzuführen sind.

2. Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte der in einem Vertragsstaat ansässigen Personen in Bezug auf die vom anderen Vertragsstaat in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht und der Verwaltungsübung vorgesehenen steuerlichen Förderungsmaßnahmen, Investitionsbegünstigungen, Befreiungen und Freibeträgen.

Artikel 29

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können in Übereinstimmung mit der Verwaltungsübung die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zum Abkommen erlassen.

Artikel 30

IN-KRAFT-TRETEN

1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation in Übereinstimmung mit den verfassungsmäßigen Erfordernissen der beiden Vertragsstaaten; die Ratifikationsurkunden werden in Kuwait ausgetauscht.

2. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, der dem Monat folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat, in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendungen:

  1. a) in Bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern für Beträge, die am oder nach den 1. Jänner des Jahres gezahlt werden, das dem Jahr unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;
  1. b) in Bezug auf andere Steuern auf Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem 1. Jänner des Jahres beginnen, das dem Jahr unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.

Artikel 31

GELTUNGSDAUER

1. Dieses Abkommen bleibt für fünf Jahre in Kraft; danach bleibt es für einen gleichartigen Zeitraum oder gleichartige Zeiträume in Kraft, es sei denn, beide Vertragsstaaten unterrichten einander gegenseitig schriftlich sechs Monate vor Ablauf des ersten oder jedes nachfolgenden Zeitraums, dass sie die Absicht haben, das Abkommen zu kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:

  1. a) in Bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern auf Beträge, die nach dem 31. Dezember des Jahres zahlbar sind, in dem die Mitteilung erfolgt ist.
  1. b) in Bezug auf andere Steuern auf Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember des Jahres beginnen, in dem die Mitteilung erfolgt ist.

    Für die Regierung

    der Republik Österreich

    Benita Ferrero-Waldner

    Für die Regierung

    des Staates Kuwait

    Youssef Hamad Al-Ibrahim

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 13. Juni 2002, welcher dem 2. Rabi II 1423 H entspricht, in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.

Protokoll

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung des Staates Kuwait haben anlässlich der Unterzeichung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Belebung der wirtschaftlichen Beziehungen in Wien am 13. Juni 2002, welcher dem 2. Rabi II 1423 H entspricht, die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die ein integrierender Bestandteil des Abkommens sind:

1. Zu Artikel 4:

Es besteht Einvernehmen darüber, dass als öffentliche Einrichtung Kuwaits im Sinn des Absatzes 2 Buchstabe c dieses Artikels die folgenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu verstehen sind, die vollständig im Eigentum des Staates Kuwait stehen und von ihm beherrscht werden:

  1. - die Zentralbank von Kuwait (the Central Bank of Kuwait)
  1. - öffentliche Körperschaften,
  1. - Behörden,
  1. - Regierungsstellen,
  1. - Stiftungen,
  1. - Entwicklungsfonds.

    Vorbehaltlich des Absatzes 2 Buchstabe c dieses Artikels können weitere Einrichtungen als öffentliche Einrichtungen anerkannt werden.

2. Zu Artikel 5:

a) Es gilt als vereinbart, dass betreffend Absatz 5 dieses Artikels ein unabhängiger Vertreter eine Person ist, die Geschäfte und Verträge im eigenen Namen abschließt und nicht auf irgendeine Art für ein Unternehmen handelt; eine Vollmacht, im Namen eines Unternehmens Verträge abzuschließen, wird auch dann gewöhnlich ausgeübt, wenn verschiedene Personen auf Grund einer Vollmacht für das Unternehmen tätig sind.

b) Eine Person im Sinne des Absatzes 6 muss sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich von dem Unternehmen unabhängig sein und im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln, wenn sie für das Unternehmen tätig ist.

3. Zu den Artikeln 5, 7 und 9:

Einer Bauausführung, Einrichtung oder Montage dürfen in dem Vertragsstaat, in dem sich die Bauausführung, Einrichtung oder Montage befindet, nur die Gewinne zugerechnet werden, die aus der Bauausführung, Einrichtung oder Montage selbst stammen. Das bedeutet, dass insbesondere

  1. a. Gewinne, die aus einer mit dieser Tätigkeit in Zusammenhang stehenden oder davon unabhängigen Warenlieferung der Hauptbetriebstätte oder einer anderen Betriebstätte des Unternehmens oder eines Dritten stammen, der Bauausführung, Einrichtung oder Montage nicht zuzurechnen sind;
  1. b. Gewinne, die aus Planungs-, Projektierungs-, Konstruktions- oder Forschungsarbeiten, sowie aus technischen Dienstleistungen stammen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine Bauausführung, Einrichtung oder Montage im anderen Staat erbringt, dieser Bauausführung, Einrichtung oder Montage nicht zuzurechnen sind, soweit diese Tätigkeiten außerhalb des anderen Vertragsstaats ausgeübt werden.

    4. Zu Artikel 7:

    5. Zu Artikel 8:

    6. Zu Artikel 9:

    7. Zu den Artikeln 15 und 19:

    Für die Regierung der Republik Österreich

    Für die Regierung des Staates Kuwait

    Benita Ferrero-Waldner

    Youssef Hamad Al-Ibrahim

In Bezug auf Absatz 1 dieses Artikels gelten Vergütungen jeder Art für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder Vergütungen für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen als Unternehmensgewinne, auf die Artikel 7 anzuwenden ist.

Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen, die beim Fischfang, für Baggerarbeiten oder für den Schleppdienst eingesetzt sind, fallen unter Absatz 1 dieses Artikels.

Artikel 9 ist ungeachtet des innerstaatlichen Rechts anzuwenden, sofern ein annehmbarer eindeutiger Beweis erbracht werden kann und die Festsetzung der Gewinne internationaler Praxis entspricht.

Angestellte der „Kuwait Airways“ und von Schiffen, die im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, sind, sofern sie Staatsangehörige Kuwaits sind, von der österreichischen Steuer auf Vergütungen, die in Österreich erzielt werden, befreit; Angestellte österreichischer Unternehmen, die in der internationalen Luftfahrt tätig sind, sind von der kuwaitischen Steuer auf Vergütungen, die in Kuwait erzielt werden, befreit, sofern sie österreichische Staatsangehörige sind.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Protokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Wien in zwei Urschriften am 13. Juni 2002, welcher dem 2. Rabi II 1423 H entspricht, in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.

[Abkommenstext arabisch siehe Anlage 1]

[Abkommenstext englisch siehe Anlage 2]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 6. Dezember 2003 ausgetauscht; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 30 Abs. 2 mit 1. März 2004 in Kraft getreten.

Anlage 1

arabischer Vertragstext  

Anlage 2

englischer Vertragstext  

Benita Ferrero-Waldner

Youssef Hamad Al-Ibrahim

Schüssel

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