BGBl I 2003/133, ausgegeben am 30. Dezember 2003(Auszug)
Artikel 2
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl Nr 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 124/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs 4 Z 4a wird in § 4 Abs 4 Z 4 umbenannt und es tritt an die Stelle des Prozentsatzes „15%“ der Prozentsatz „25%“.
2. § 4 Abs 4 Z 4a lautet:
- „4a. Ein Forschungsfreibetrag für Aufwendungen zur Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen, ausgenommen Verwaltungs- oder Vertriebskosten sowie Aufwendungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Forschungsaufwendungen). Der volkswirtschaftliche Wert der angestrebten oder abgeschlossenen Erfindung ist durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nachzuweisen. Die Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn die Erfindung bereits patentrechtlich geschützt ist. Der Forschungsfreibetrag kann - auch außerbilanzmäßig - innerhalb folgender Höchstbeträge geltend gemacht werden:
- a) Der Forschungsfreibetrag beträgt grundsätzlich bis zu 25% der Forschungsaufwendungen.
- b) Der Forschungsfreibetrag beträgt bis zu 35% der Forschungsaufwendungen, soweit diese das arithmetische Mittel der Forschungsaufwendungen der letzten drei Wirtschaftsjahre (Vergleichszeitraum) übersteigen. Sind in Wirtschaftsjahren des Vergleichszeitraumes keine Forschungsaufwendungen angefallen, werden bei der Errechnung des arithmetischen Mittels hin- sichtlich dieser Wirtschaftsjahre Forschungsaufwendungen mit Null angesetzt. Der Steuer- pflichtige hat gesondert nachzuweisen, in welchem Umfang Forschungsaufwendungen einem Forschungsfreibetrag von bis zu 35% unterliegen.“
3. In § 10c tritt jeweils an die Stelle des Datums „1. Jänner 2004“ das Datum „1. Jänner 2005“ und an die Stelle des Datums „31. Dezember 2003“ das Datum „31. Dezember 2004“.
4. In § 108c Abs 2 lautet die Z 1:
- „1. die Forschungsprämie 8% der Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs 4 Z 4; die Forschungsprämie kann nur von jenen Aufwendungen geltend gemacht werden, die nicht Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß § 4 Abs 4 Z 4a sind; für Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre), für die ein Freibetrag gemäß § 4 Abs 4 Z 4 geltend gemacht wird, steht keine Forschungsprämie zu;“
5. In § 108e Abs 3 lautet der erste Satz:
„Der Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern ist die Differenz zwischen deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002, 2003 und 2004 und dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter der letzten drei Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2002 bzw. dem 1. Jänner 2003 bzw. dem 1. Jänner 2004 enden“.
6. In § 124b wird folgende Z 93 angefügt:
- „93. § 4 Abs 4 Z 4, § 4 Abs 4 Z 4a, § 10c, § 108c Abs 2 Z 1 und § 108e Abs 3 jeweils in der Fassung des Wachstums- und Standortgesetzes 2003, BGBl I Nr 133/2003, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 anzuwenden.“
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)