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BGBl II 462/2002

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen abgeändert wird

Auf Grund des § 21 Abs 1 zweiter Unterabsatz des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2002 wird verordnet:

1. § 1 lautet:

§ 1

„§ 1. Wird die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 21 Abs 1 UStG 1994) errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet oder ergibt sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfällt für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs 1 Z 1 und Z 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 100 000 Euro nicht überstiegen haben, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung.“

2. Dem § 3 wird folgender § 4 angeschlossen:

§ 4

„§ 4. § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 462/2002 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen.“

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