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BGBl II 453/2002

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

453. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Datenübermittlung im Zusammenhang mit der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben

Auf Grund § 14 Abs 2 Kommunalsteuergesetz 1993 wird verordnet:

§ 1.

(1) Die Übermittlung jener Daten, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunalsteuerprüfung darstellen, welche gemäß § 14 Abs 1 Kommunalsteuergesetz von den für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzämtern (§ 81 EStG 1988) und von den für die Sozialversicherungsprüfung zuständigen Krankenversicherungsträgern (§ 41a Abs 1 und 2 ASVG) durchzuführen ist, erfolgt im Weg des Verfahrens FinanzOnline (FinanzOnline-Verordnung - FOnV 2002).

(2) Teilnehmer im Sinne des § 3 FOnV 2002 sind alle im Bundesgebiet gelegenen Gemeinden.

(3) Die Anmeldung zur automationsunterstützten Datenübermittlung hat nach § 18 FOnV 2002, je-doch ausschließlich persönlich, zu erfolgen.

§ 2.

(1) Die Teilnehmer gemäß § 1 Abs 2 haben folgende Daten zu übermitteln:

  1. - die Finanzamts- und Steuernummern (§ 57 Abs 1 BAO in Verbindung mit § 81 EStG 1988) der Unternehmer, für die die jeweilige Gemeinde gemäß § 7 Kommunalsteuergesetz 1993 erhebungsberechtigt ist,
  1. - die jährliche Bemessungsgrundlage gemäß § 5 Kommunalsteuergesetz 1993 in Euro,
  1. - die Angabe, ob eine Nachschau im Sinne der landesrechtlichen Regelungen durchgeführt wurde,
  1. - die Angabe, ob Vereinbarungen bzw. Kontrollmaterial vorliegen,
  1. - außerordentliche Wahrnehmungen.

(2) Die Teilnehmer gemäß § 1 Abs 2 sind berechtigt, den Prüfungsstatus jener Unternehmer abzufragen, hinsichtlich derer sie zur automationsunterstützten Datenübermittlung nach Abs 1 verpflichtet sind.

(3) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, folgende Ergebnisse der Kommunalsteuerprüfungen den jeweils hebeberechtigten Gemeinden zu übermitteln:

  1. - die jährliche Bemessungsgrundlage gemäß § 5 Kommunalsteuergesetz 1993 und
  1. - die Prüfungsfeststellungen.

§ 3

§ 3. Die Verordnung tritt mit 20. Jänner 2003 in Kraft.

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