Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die FinanzOnline-Verordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 86a, 90a und 97 Abs 3 der Bundesabgabenordnung (BAO) und § 5 Abs 3 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form, BGBl II Nr 71/1998, geändert durch BGBl II Nr 159/2000, wird wie folgt geändert:
Im § 3 wird als Z 4 angefügt:
- „4. Die in die Liste der Rechtsanwälte (§ 1 Abs 1 RAO 1945) und die in die Liste der Rechtsanwalts- Gesellschaften (§ 1a Abs 1 RAO 1945) eingetragenen Rechtsanwaltschaften. Die Rechtsanwaltskammern haben dem Bundesminister für Finanzen jedes Erlöschen (§ 34 Abs 1 RAO 1945) und jedes Ruhen (§ 34 Abs 2 RAO 1945) einer Rechtsanwaltschaft mitzuteilen.“
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